Revision wegen nicht erläuteter Wahrunterstellung in der Beweiswürdigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/90
- Datum
- 17.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Verteidiger in zulässiger Form vorgenommene Wahrunterstellung ist für die nachfolgende Beweiswürdigung verbindlich, soweit das Gericht sie nicht ausdrücklich revidiert und die Gründe hierfür darlegt.
Stützt ein Gericht einen Schuldspruch auf körperliche Verletzungen, die zugleich als bei der ersten Untersuchung nicht festgestellt unterstellt wurden, so hat es entweder die zeitliche Vereinbarkeit von Entstehung und Sichtbarwerden dieser Verletzungen darzulegen oder die Widersprüchlichkeit zu erklären.
Verletzungen, die auch durch vom Angeklagten eingeräumte Handlungen erklärbar sind, gewinnen nur dann zusätzlichen Indizienwert für tatbestandsmäßiges Handeln, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, weshalb alternative Entstehungsursachen ausgeschlossen sind.
Ergeben sich aus der Beweiswürdigung Widersprüche zwischen unterstellten Tatsachen und verwerteten Beweismitteln, führt dies mangels näherer Erörterung zu einer aufhebungsbedürftigen Verfahrensrüge und erfordert eine neue Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. März 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 429/90 Beschluss in der Strafsache gegen Emil G. C. aus ██████████████, geboren am ███ 1943 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 17. September 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Aufhebung des Urteils führt eine nicht eingehaltene Wahrunterstellung. Der Verteidiger hat die Vernehmung des Arztes, der die Geschädigte nach der Tat erstmals untersucht hatte, zum Beweis dafür beantragt, dass bei dieser Untersuchung „keine Verletzungen ersichtlich und feststellbar waren, die auf eine Vergewaltigung hindeuteten“, und hatte auf Frage des Gerichts den Antrag dahin erläutert, unter Verletzungen seien „vergewaltigungsspezifische Verletzungen“ zu verstehen. In dieser Form wurde das Beweisthema als wahr unterstellt.
Das Landgericht stützte den Schuldspruch wegen Vergewaltigung – gegen die Einlassung des Angeklagten, der im Zusammenhang mit dem ersten, gegen 100 DM Entgelt ausgeführten Geschlechtsverkehr Schläge mit Hand und Gürtel zugab, für die folgenden Gelegenheiten aber einverständlichen Verkehr behauptete – wesentlich auf das Zeugnis der Geschädigten. Für dessen Richtigkeit wiederum sprachen – so das Landgericht – „objektive Beweismittel“. Als solche wertete es u. a. Prellungen und Hämatome an beiden Oberschenkeln und am rechten Oberarm der Frau. Das Landgericht war – sachverständig beraten – der Überzeugung, diese Prellungen und Hämatome seien „durch die Tat“ (UA S. 14) verursacht worden.
Mit dieser Überzeugungsbildung setzte sich das Landgericht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung. Waren diese Verletzungen bei der ersten Untersuchung nach der Tat nicht vorhanden, so konnten sie nicht von ihr herrühren. Sollte das Landgericht der Meinung gewesen sein, die Verletzungen seien – obwohl durch die Tat verursacht – bei der ersten Untersuchung noch nicht „ersichtlich und feststellbar“ gewesen, so hätte das der Erklärung bedurft; denn auch diese erste Untersuchung fand einige Zeit nach der letzten Tathandlung statt, so dass zu erörtern gewesen wäre, ob Entstehung und Sichtbarwerden der Verletzungen zeitlich soweit auseinanderfallen konnten.
Sollte das Vorgehen der Strafkammer dadurch zu erklären sein, dass sie die Verletzungen nicht für „vergewaltigungsspezifisch“ hielt, so wäre das näher auszuführen gewesen. Dieser Begriff ist nicht in der Weise festgeprägt, dass etwa nur Verletzungen im unmittelbaren Genitalbereich darunter zu verstehen wären; gerade Verletzungen der hier beschriebenen Art sind im Zusammenhang mit Vergewaltigungen häufig zu beobachten.
Die festgestellten Verletzungen könnten zwar möglicherweise auch durch die vom Angeklagten eingeräumten Schläge mit Hand und Gürtel entstanden sein. Insoweit hatten die Verletzungen aber – über die Einräumungen des Angeklagten hinaus – keinen zusätzlichen Beweiswert. Dem Landgericht kam es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin gerade hinsichtlich des Teils ihrer Aussage an, die der Einlassung des Angeklagten widersprach. Hierfür hatten die Verletzungen nur Indizwert, wenn sie nicht – oder jedenfalls nicht allein – auf das vom Angeklagten zugegebene Verhalten, sondern auf zusätzliches, den Tatbestand des § 177 StGB erfüllendes Handeln hindeuteten.
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