Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schweren Raubes verworfen; Kostenbeschwerde ebenfalls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/89
Datum
24.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wegen schweren Raubes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Auch die Kostenbeschwerde wurde verworfen; die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Kostenbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Kostenentscheidung der gesetzlichen Vorgabe entspricht.

3

Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels hat der jeweilige Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 11. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 429/89

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Maurer Ralf G., geboren am ███████████ 1969 in ████████████,

2. den Bäcker Rüdiger █████████████, geboren am ██████████████ 1963 in ███████████████,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. April 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenbeschwerde der Angeklagten war zu verwerfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

FothSchauenburgGranderath
MaulBrüning
Revisionen wegen schweren Raubes verworfen; Kostenbeschwerde ebenfalls verworfen — Themis