Revisionen wegen schweren Raubes verworfen; Kostenbeschwerde ebenfalls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/89
- Datum
- 24.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Kostenbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Kostenentscheidung der gesetzlichen Vorgabe entspricht.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels hat der jeweilige Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 11. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 429/89
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Ralf G., geboren am ███████████ 1969 in ████████████,
2. den Bäcker Rüdiger █████████████, geboren am ██████████████ 1963 in ███████████████,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. April 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kostenbeschwerde der Angeklagten war zu verwerfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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