Wiedereinsetzung und Revision wegen Beihilfe zum Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/88
- Datum
- 01.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO ist nur zu gewähren, wenn die nach Wegfall des Hindernisses geltende Wochenfrist eingehalten wird; wird diese Frist nicht beachtet, ist der Antrag zu verwerfen.
Eine Verfahrensrüge in der Revision kann nur berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht erhoben oder durch eine rechtzeitig gewährte Wiedereinsetzung nachgeholt worden ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung unter Einbeziehung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 16. November 1987
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 429/88
in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████, geboren am ███ 1955 in [REDACTED] (Rumänien), wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ausführung der Verfahrensrüge seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. November 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen, da er jedenfalls die für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht eingehalten hat. ███ ███ Der Revisionsvortrag des Mitangeklagten █████ identische Verfahrensrüge wäre – wie bei ██████ – auch unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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