Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision wegen Beihilfe zum Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/88
Datum
01.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine Verfahrensrüge in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg auszuführen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag, weil die nach Wegfall des Hindernisses geltende Wochenfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht eingehalten wurde. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO ist nur zu gewähren, wenn die nach Wegfall des Hindernisses geltende Wochenfrist eingehalten wird; wird diese Frist nicht beachtet, ist der Antrag zu verwerfen.

2

Eine Verfahrensrüge in der Revision kann nur berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht erhoben oder durch eine rechtzeitig gewährte Wiedereinsetzung nachgeholt worden ist.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung unter Einbeziehung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 16. November 1987

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 429/88

in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████, geboren am ███ 1955 in [REDACTED] (Rumänien), wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ausführung der Verfahrensrüge seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. November 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen, da er jedenfalls die für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht eingehalten hat. ███ ███ Der Revisionsvortrag des Mitangeklagten █████ identische Verfahrensrüge wäre – wie bei ██████ – auch unbegründet.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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