Treffer
BGH Beschluss

BGH: Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO – Aufhebung wegen unbefugten Führens akademischer Grade

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/88
Datum
01.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Betrugs und unbefugten Führens akademischer Grade verurteilt; auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkte der Senat die Strafverfolgung. Die zentrale Frage war, ob die Verfolgung des Tatbestands des Führen akademischer Grade nach §154a Abs.2 StPO auszunehmen ist und welche Folgen dies für Strafe und Kosten hat. Der BGH hob die Verurteilung wegen unbefugten Führens akademischer Grade auf und passte die Gesamtstrafe an; die Freiheitsstrafe wegen Betrugs blieb bestehen. Die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO kann dazu führen, dass bestimmte Tatbestände von der Strafverfolgung ausgenommen werden und entsprechende Verurteilungen entfallen.

2

Entfällt eine Verurteilung wegen Ausnehmens der Strafverfolgung für einen Tatbestand, so entfällt die hierfür festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ist entsprechend zu ändern.

3

Werden Tatbestände aufgrund einer Beschränkung der Strafverfolgung ausgenommen, sind die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO ergibt nur dann zugunsten des Angeklagten einen Eingriffsgrund, wenn aus den Revisionsgründen oder Gegenerklärungen konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 16. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 429/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ █, geboren am ██████ ████ ██ █, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 einstimmig

Tenor

1. Das Vergehen des unbefugten Führens akademischer Grade (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. November 1987 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unbefugten Führens akademischer Grade und damit die Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte bleibt wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung auf die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für das unbefugte Führen akademischer Grade festgesetzten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen und der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zwei Monaten zur Folge. Es verbleibt als Einzelstrafe die für den Betrug verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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