BGH: Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO – Aufhebung wegen unbefugten Führens akademischer Grade
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/88
- Datum
- 01.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO kann dazu führen, dass bestimmte Tatbestände von der Strafverfolgung ausgenommen werden und entsprechende Verurteilungen entfallen.
Entfällt eine Verurteilung wegen Ausnehmens der Strafverfolgung für einen Tatbestand, so entfällt die hierfür festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ist entsprechend zu ändern.
Werden Tatbestände aufgrund einer Beschränkung der Strafverfolgung ausgenommen, sind die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO ergibt nur dann zugunsten des Angeklagten einen Eingriffsgrund, wenn aus den Revisionsgründen oder Gegenerklärungen konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 16. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 429/88
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ █, geboren am ██████ ████ ██ █, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 einstimmig
Tenor
1. Das Vergehen des unbefugten Führens akademischer Grade (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. November 1987 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unbefugten Führens akademischer Grade und damit die Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte bleibt wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung auf die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für das unbefugte Führen akademischer Grade festgesetzten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen und der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zwei Monaten zur Folge. Es verbleibt als Einzelstrafe die für den Betrug verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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