BGH: Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/81
- Datum
- 18.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lässt der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit bewusst fahrlässigen Handelns neben bedingtem Tötungsvorsatz zu, muss das Tatgericht diese Abgrenzung ausdrücklich prüfen; unterbleibt die Prüfung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung rechtfertigt.
Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind Umstände wie Schussrichtung, Entfernung, Zielrichtung, Treffsicherheit und der konkrete Gefährdungsgrad zu berücksichtigen, weil sie die Bewertung des inneren Tatbestands beeinflussen.
Die Annahme eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags nach § 213 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung von Schuld und Pflichtwidrigkeit voraus; grobe Pflichtverletzungen und die Häufung der Tatbegehung sind in die Abwägung einzubeziehen.
Rechtliche Mängel in Feststellungen oder in der rechtlichen Würdigung, die die Subsumtion des inneren Tatbestands oder die Beurteilung der Strafschwere betreffen, rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 11. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Polizeihauptmeister Valentin S. aus ████, geboren am █████ 1926 in ██████ (Krs. ████████), wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. G. aus M. als Verteidiger, Justizhauptsekretärin C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 11. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Passau hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 9. November 1979 in Haarbach aus seiner Dienstwaffe Walther PP Kal. 7,65 mm mindestens sechs Schüsse auf die Windschutzscheibe des in Fahrt befindlichen, vom Landwirt Georg M. gesteuerten BMW 518 abgegeben hat. Sämtliche Schüsse trafen die Windschutzscheibe oder den unmittelbar angrenzenden Bereich; drei Geschosse durchschlugen die Scheibe, ohne ██████████ zu verletzen. Die Schüsse waren nach den Feststellungen durchaus geeignet gewesen, auch tödliche Verletzungen des Fahrers herbeizuführen. Diese Gefahr habe der Angeklagte klar erkannt. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten „äußersten Gefahrlichkeit“ seines Verhaltens dennoch die Schüsse abgegeben habe, schließt die Kammer, dass er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs mindestens billigte (UA S. 10, 34/35).
2. Das Landgericht nimmt zutreffend auf die Grundsätze Bezug, die die Rechtsprechung zum bedingten Tötungsvorsatz entwickelt hat (vgl. insbesondere BGHSt 7, 363, 369; BGH bei Holtz MDR 1980, 812; BGH NStZ 1981, 22). Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt jedoch darin, dass es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit bewusst fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten auseinandergesetzt hat (zur Abgrenzung vgl. BGH GA 1979, 106, 107; BGH VRS 59, 183, 184). Hierzu bestand Anlass, weil der festgestellte Sachverhalt auch Anhaltspunkte dafür bietet, der Angeklagte könne bei Abgabe der Schüsse ernsthaft darauf vertraut haben, M. nicht tödlich zu treffen. Dazu gehören folgende Umstände:
a) Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte auf die Windschutzscheibe, nicht auf ████████ (UA S. 10, 21, 31). Weil die Schüsse nahezu frontal und aus kurzer Entfernung abgegeben wurden (UA S. 40), bot die Scheibe ein relativ großes Ziel. Ein geübter und treffsicherer Schütze, als der der Angeklagte möglicherweise gelten kann (UA S. 9, 34), hatte es demnach in der Hand, durch die Plazierung seiner Schüsse den hinter der Scheibe erkennbaren Fahrer nach Belieben mehr oder weniger stark zu gefährden. Die Schüsse waren also durchaus nicht von der gleichen extremen Gefährlichkeit. Unter dieser Voraussetzung können aus Treffern im Bereich der Beifahrerseite nicht unbedingt dieselben Schlüsse zum inneren Tatbestand gezogen werden wie aus Treffern im Bereich der Fahrerseite. Die im letztgenannten Bereich festgestellten beiden Defekte (UA S. 12/13) können andererseits durch Schüsse verursacht worden sein, die abgefeuert worden waren, nachdem sich M. hinter dem Lenkrad abgeduckt hatte (UA S. 14, 26, 35/36).
b) Nach den Feststellungen bezweckte der Angeklagte mit seinem Verhalten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen und den Polizeieinsatz dadurch zu beenden (UA S. 10, 36). Ziel des Polizeieinsatzes war, M. festzunehmen und in das Bezirkskrankenhaus Mainkofen einzuliefern (UA S. 27). Wenn der Angeklagte die polizeiliche Maßnahme zum Erfolg führen wollte (UA S. 10), dann ging sein Interesse dahin, ██ nicht zu erschießen, zumal sich der Vorgang in heimischer Umgebung, am hellichten Tag und vor den Augen zahlreicher kritischer Beobachter abspielte (UA S. 9). Andererseits bleibt offen, auf welche Weise die Schüsse das Fahrzeug zum Stehen bringen sollten. Auch mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags im Sinne von § 213 StGB vorliegt (UA S. 42/48). Dieses Ergebnis ist auf dem Boden der bisherigen Feststellungen deshalb zu beanstanden, weil zu besorgen ist, das Landgericht habe bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände (BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH GA 1980, 143) wesentliche belastende Gesichtspunkte außer Betracht gelassen.
Diese liegen in erster Linie im Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und der Schuld. Die Strafkammer hat an anderer Stelle zu Recht hervorgehoben, dass der Angeklagte in eklatanter Weise gegen Grundprinzipien polizeilichen Verhaltens verstoßen hat (UA S. 49). Das Versagen des Einsatzleiters S. kann den Angeklagten nur in beschränktem Umfang entlasten, weil er ohne zwingenden Anlass auf eigene Faust gehandelt hat (vgl. UA S. 49). Das Versagen der dienstjüngeren Kollegen M. und H. kann dem Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nur bedingt strafmildernd zugute kommen, weil er sich von ihrem Verhalten nicht mitreißen lassen durfte. Für einen erfahrenen und besonnenen Polizeibeamten war die Situation am Tatort leicht zu übersehen und die von M. ausgehende Gefahr auch mit ungefährlichen Mitteln einfach zu bewältigen.
Ein besonderes Gewicht gewinnt die Tat schließlich dadurch, dass der Angeklagte den Angriff innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Minuten mehrfach wiederholt hat (UA S. 10/11). Auch dieser Umstand hätte in die Abwägung einbezogen werden müssen.
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung.
| Woesner | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Schikora |