Verwerfung der Revision der Nebenklägerin wegen Unzulässigkeit (§ 400 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/97
- Datum
- 12.03.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn kein ausdrücklicher Revisionsantrag gestellt wird und die Sachrüge nicht substantiiert ausgeführt ist (§ 400 Abs. 1 StPO).
Ein Revisionsantrag oder eine Revisionsbegründung muss deutlich machen, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt; fehlt diese Klarstellung, ist die Revision regelmäßig zu verwerfen.
Auf die erforderliche Klarstellung kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden; liegen diese nicht vor, ist die Revision unzulässig.
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist; bei Verwerfung trägt der Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 30. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 42/97 vom 12. März 1997 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ███ 1931, Siegmund Friedrich, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. März 1997
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin Margarita ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. September 1996 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ███ in █████████ wird abgelehnt. 3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass die Revision der Nebenklägerin unzulässig ist:
„Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH Beschlüsse vom 15. September 1995 – 2 StR 456/95, vom 24. Oktober 1995 – 4 StR 542/95 und vom 4. Mai 1995 – 5 StR 66/95). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht gestellt, die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Ein Ausnahmefall, in dem auf die Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.“
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91).
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