Treffer
BGH Urteil

BGH zu Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsvorwurf bei Mitunterlassung des Ehegatten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/67
Datum
07.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung; der BGH prüfte zugleich die Frage der Anwendbarkeit des Totschlags (§212). Vorsatz nach Unterlassen wurde verneint, wohl aber die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit aufgehoben. Grund ist, dass die Urteilsgründe widersprüchliche Feststellungen zur Fähigkeit der Angeklagten, bei Anspannung der Kräfte wirksam einzugreifen, enthalten. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem unechten Unterlassungsdelikt begründet die Voraussicht des Erfolgs und das pflichtwidrige Anschließen an fremden Willen Vorsatz; ein innerer Vorbehalt, den Erfolg nicht als eigene Verursachung zu wollen, ist unbeachtlich.

2

Bei unechtem Unterlassungsdelikt gehört die Kenntnis der Garantenpflicht nicht zum Vorsatz; ein Irrtum über das Bestehen der Verpflichtung ist als Verbotsirrtum einzuordnen.

3

Zum Tatbestand des unechten Unterlassens gehört, dass der Verpflichtete zumindest ein für ihn verfügbares und zumutbares Mittel kennt, dessen Einsatz geeignet ist, den Erfolg zu verhindern; das Fehlen dieses Wissens kann Tatbestandsirrtum darstellen.

4

Zur Annahme von Fahrlässigkeit muss das Gericht feststellen, dass der Beschuldigte bei Anspannung seiner Fähigkeiten fähig gewesen wäre, durch zumutbares Eingreifen den Erfolg zu verhindern; fehlen eindeutige Feststellungen hierzu, ist der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 19. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 429/67

in der Strafsache gegen Sofie ██, die Hausfrau, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:

████████████████ Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 19. Mai 1967, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen auf Sofie aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuerlicher Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Sofie für schuldig erachtet, den durch ihren mitangeklagten Ehemann vorsätzlich herbeigeführten Tod ihres schwachsinnigen und gelähmten Stiefsohnes Franz Xaver ███, geboren am █, fahrlässig mitverursacht zu haben. Es hat sie deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ist der Vater des Kindes wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Während das Urteil gegen den Ehemann Rechtskraft erlangte, hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sofie Revision eingelegt.

1. Die zu Ungunsten der Angeklagten angestellten sachlich-rechtlichen Erwägungen der Revision, mit denen die Nichtanwendung des § 212 StGB beanstandet wird, erweisen sich als unbegründet.

Die Verurteilung wegen Totschlags oder auch nur wegen Beihilfe hierzu setzt die Feststellung vorsätzlichen Handelns voraus. Hinter einer solchen Feststellung stand die Annahme des Urteils, dass die Angeklagte den Tod des Kindes nicht wollte (UA S. 20) und sogar Wiederbelebungsversuche anstellte (UA S. 12), nicht entgegen.

Der vorsätzlichen Tötung kann auch derjenige schuldig sein, der den Tod eines anderen zwar nicht wünscht, aber als Folge seines Untätigbleibens voraussieht und eintreten lässt, indem er sich pflichtwidrig einem fremden Willen anschließt oder unterordnet. Gegenüber einem solchen Unterlassen ist ein innerer Vorbehalt, den Tod nicht als Folge eigener Verursachung zu wollen, grundsätzlich unbeachtlich (BGHSt 2, 150, 155, 156). Der Vorsatz entfiel nach den getroffenen Feststellungen auch nicht schon deshalb, weil die Angeklagte sich möglicherweise in einem Irrtum über die Verpflichtung befand, von dem Kind, das in der häuslichen Gemeinschaft aufgewachsen und von ihr mitbetreut worden war, Gefahren jeder Art abzuwenden (vgl. BGHSt 13, 162; 19, 167).

Bei einem unechten Unterlassungsdelikt gehört es nämlich nicht zum Vorsatz, dass der Täter sich der Rechtspflicht, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden (Garantenpflicht), bewusst sein muss; der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum (BGHSt 16, 155). Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass die Angeklagte gegen die von ihr innerlich abgelehnte Tat ihres Ehemannes deshalb nichts Entscheidendes unternommen hat, weil sie, die sich stets seinem Willen unterworfen hatte und die sich vor ihm fürchtete (UA S. 10, 17), kein Mittel und keine Möglichkeit sah, sich ihm gegenüber durchzusetzen (UA S. 12).

Diese Vorstellung mag der wirklichen Sachlage nicht entsprochen haben; dann handelte es sich aber um einen Tatbestandsirrtum. Denn bei unechten Unterlassungsdelikten muss der zum Eingreifen verpflichtete Täter zumindest ein für ihn verfügbares Mittel kennen, dessen zumutbarer Einsatz geeignet ist, den Erfolg zu verhindern oder seinen Eintritt wenigstens zu erschweren (RGSt 77, 125; BGHSt 6, 46, 57; BGH Urt. v. 31. Januar 1956 – 1 StR 614/55 –).

Eine Bestrafung nach § 212 StGB kam somit nicht in Betracht.

Dagegen muss die Revision zugunsten der Angeklagten Erfolg haben.

Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 222 StGB damit begründet, dass die Angeklagte bei gehöriger Anspannung ihrer Fähigkeiten trotz ihrer geringen Intelligenz in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass sie die Möglichkeit und Pflicht hatte, etwas für die Erhaltung des Lebens des Kindes zu tun (UA S. 18).

Damit allein lässt sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit hier nicht rechtfertigen. Denn das Urteil führt an anderer Stelle aus, dass der Angeklagten in Anbetracht ihrer minderen Intelligenz, ihrer langsamen Denkweise und ihrer völligen Unterordnung unter den Willen ihres Ehemannes nicht nachgewiesen werden könne, dass sie beim Verlassen der Küche auf Geheiß des Mannes „fähig war, die in diesen Augenblick erforderliche Energie zu einem Eingreifen gegen ihren Ehemann und für die Erhaltung des Lebens des Kindes zu entwickeln“ (UA S. 17/18).

Nach dieser Fassung der Urteilsgründe lässt sich nicht ausschließen, dass die Angeklagte auch bei Anspannung aller Willenskräfte nicht imstande gewesen wäre, ihrem Mann wirksam entgegenzutreten. In einem solchen Fall würde sich der Vorwurf des fahrlässigen Untätigbleibens in seiner Beziehung zur Tötung des Kindes nicht aufrechterhalten lassen.

Aus diesen Gründen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Das Urteil ist daher, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den noch ergänzungsfähigen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerPikart
FischerPfeiffer
BGH zu Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsvorwurf bei Mitunterlassung des Ehegatten — Themis