Revision: Teilaufhebung wegen unordentlicher Buchführung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsverwirklichung des § 48 KWG setzt das Einreichen einer unrichtigen Bilanz mit dem Zweck ein, günstigere Kreditbedingungen zu erlangen; das Vorliegen der Unrichtigkeit und des Vorsatzes kann trotz Hinzuziehung eines Steuerhelfers festgestellt werden.
Arbeitsnotizen oder handschriftliche Inventurzettel der Angestellten dienen lediglich der Arbeitserleichterung und sind keine "Belege" im Sinne ordnungsgemäßer Handelsbücher.
Eine Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs.1 Nr.3 KO setzt voraus, dass durch Vernichtung oder Beseitigung von Aufzeichnungen die Handelsbücher ihre Übersichtsfunktion über den Vermögensstand verlieren; hierzu sind konkrete Feststellungen der Kammer erforderlich.
Die Revision kann formelle Verfahrensmängel nur insoweit prüfen, als die Revisionsbegründung die tatsächlichen Umstände angibt, aus denen die behauptete Gesetzesverletzung hervorgeht (vgl. § 344 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 12. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erwin Paul ███ aus ████ ██, geboren ███████████ in ████ ██ ███, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Juni 1959, soweit es ihn betrifft, im Falle A der Gründe und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 48 KWG, wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
I. Die Revision bittet um Nachprüfung des Urteils in formeller und materieller Hinsicht. Damit rügt sie keine bestimmte Gesetzesverletzung. Die weiteren Ausführungen lassen jedoch, obwohl sie im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, noch erkennen, dass der Beschwerdeführer behaupten will, das Urteil verletze das sachliche Recht. Insoweit ist der Senat daher verpflichtet, das Urteil des Landgerichts nachzuprüfen. Hingegen darf er nicht untersuchen, ob das Verfahren dem Gesetz entspricht; denn in der Revisionsbegründung sind nicht die Tatsachen angegeben, die einen solchen Mangel enthalten sollen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
1.) Gegen die Verurteilung nach § 48 KWG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat einem Kreditinstitut eine unwahre Bilanz eingereicht, um günstigere Kreditbedingungen, z. B. eine Verlängerung des bereits gewährten Kredits, zu erzielen. Damit ist der Tatbestand des § 48 KWG erfüllt.
Die Revision meint, den Angeklagten treffe kein Vorwurf hinsichtlich der Unrichtigkeit der Bilanz; sie sei von einem Steuerhelfer angefertigt, auf den er sich habe verlassen dürfen. Diese Ansicht ist für den Sachverhalt bedeutungslos; denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit der Bilanz gekannt hat.
Der Beschwerdeführer vermisst die Feststellung, dass er mit der unwahren Bilanz die Gewährung eines weiteren Kredits bezweckt habe. Das Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte günstigere Kreditbedingungen, u. a. eine Verlängerung des bereits gewährten Kredits, mit dem Einreichen der unwahren Bilanz bezweckt habe. Das genügt für die Anwendung des § 48 KWG, wie dessen klarer Wortlaut ergibt.
2.) Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Angeklagte hat „die handschriftlichen Zettel, auf denen durch die Angestellten bei der Bestandsaufnahme die Warenart und Warenmenge aufgezeichnet worden waren, vernichtet oder sonstwie beiseitegeschafft“.
Die Strafkammer hält diese Aufzeichnungen für Belege, „mit denen allein eine ordnungsgemäße Bilanz erstellt und nachgewiesen werden konnte“.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1954 – 3 StR 232/53 – (BGHSt 6, 232) sind Handelsbücher auch dann unordentlich geführt, wenn den Buchungen keine Belege zugrunde liegen oder diese nicht geordnet aufbewahrt werden. Belege in diesem Sinne sind Urkunden, die geschäftliche Vorgänge beweisen. Den Aufzeichnungen der Angestellten des Angeklagten liegen Belege und Geschäftsbücher zugrunde. Sie sind aber selbst keine Belege, sondern sie dienen nur der Arbeitserleichterung für die Aufstellung der Bilanz (vgl. hierzu BGHSt 4, 270, 275). Nicht diese Aufzeichnungen beweisen die Richtigkeit der Bilanz, sondern die Belege und die Geschäftsbücher, auf die sie sich stützen.
Außerdem fehlt jede Feststellung, dass die Handelsbücher infolge des Vernichtens der erwähnten Aufzeichnungen keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährt haben.
In der neuen Verhandlung muss die Strafkammer den Sachverhalt unter den in der Anklage im einzelnen dargelegten Umständen prüfen.
3.) Die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte von der Anklage des fortgesetzten Betruges in den Fällen A I 3 bis 5 der Urteilsgründe ebenso freigesprochen werden müssen wie in anderen Fällen, geht fehl. Das Urteil findet ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten, abgesehen von dem Fall 5, der anders liegt, bei den geschäftlichen Bestellungen, die er nach erkannter Zahlungsunfähigkeit vorgenommen hat. Es ist nicht widersprüchlich, dass die Strafkammer in den Fällen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, einen Betrug verneint.
Die Kenntnis des Angeklagten von seiner Zahlungsunfähigkeit stellt das Urteil einwandfrei fest. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
4.) Der Strafausspruch ist in den Fällen II (§ 48 KWG) und 3 bis 5 (§ 263 StGB) ersichtlich nicht von der Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung beeinflusst. Er kann deshalb bestehenbleiben. Nur der Ausspruch der Gesamtstrafe ist aufzuheben.
| Justizangestellter | Werner | Fischer | |||
| Willms | Dr. Peetz | Hübner |