Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verspätete Absetzung der Urteilsgründe und Jugendstrafe bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/58
Datum
16.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Jugendgefängnis verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Zentral war, ob die verspätete Absetzung der Urteilsgründe (§ 275 Abs. 1 StPO) einen Revisionsgrund bildet. Der Senat verneint dies, prüfte die Gründe besonders streng und fand keine Mängel; auch Sach- und Strafzumessungserwägungen einschließlich Jugendstrafenvollzug nach § 92 Abs. 2 JGG hielten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund; nur die in § 338 StPO ausdrücklich genannten absoluten Revisionsgründe stehen unabhängig von der Kausalität zur Entscheidung dem Rechnung.

2

Andere Verfahrensverstöße rechtfertigen die Revision nur, wenn das Urteil auf ihnen beruht; nachträglich eingetretene Umstände können die Entscheidungsgrundlage nicht beeinflussen.

3

Bei verspäteter Absetzung der Urteilsgründe hat das Revisionsgericht diese besonders streng auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen; erst bei festgestellten entscheidungserheblichen Mängeln rechtfertigt dies die Revision.

4

Feststellungen des Tatbestands und Würdigungen des Tatrichters sind im Revisionszug nur eingeschränkt überprüfbar; tatsächliche Beurteilungen, die sich im Rahmen der Denkgesetze und der Lebenserfahrung halten, binden das Revisionsgericht.

5

Bei Jugendlichen kann der erzieherische Zweck der Strafe die Hauptrolle bei der Strafzumessung spielen; Jugendstrafe kann auch bei fahrlässigen Taten angeordnet und gemäß § 92 Abs. 2 JGG in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt werden, ohne dass die Vollendung des 21. Lebensjahrs dies ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Schart, Bundesanwalt Dr. ███, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. März 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Sie geht davon aus, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung in der Regel die Revision nicht rechtfertige. Sie meint jedoch, hier müsse etwas anderes gelten, weil die Gründe erst nach 1 Jahr und 4 ½ Monaten abgesetzt sind. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die nach der Verkündung eines Urteils eingetreten sind, können auf die Entscheidung keinen Einfluss gehabt haben. Das Urteil beruht deshalb niemals auf dem Nichteinhalten der Wochenfrist. Würde man bei erheblichen Fristüberschreitungen einen Revisionsgrund anerkennen, so wäre dies der Sache nach ein absoluter Revisionsgrund. Diese Revisionsgründe zählt § 338 StPO jedoch erschöpfend auf. Alle anderen Rechtsverletzungen begründen nur die Revision, wenn das Urteil auf ihnen beruht.

Außerdem könnte kein Gericht ohne Willkür den Zeitpunkt bestimmen, von dem ab ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO ein Revisionsgrund sein soll.

Ob für den Gesetzgeber Anlass besteht, erhebliche Fristüberschreitungen als einen Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO aufzustellen, ist hier nicht zu prüfen.

Der Senat hat die Urteilsgründe wegen ihrer verspäteten Absetzung besonders streng auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gefunden, dass ihnen in dieser Hinsicht keine Mängel anhaften.

Die Revision hält die Urteilsgründe in einem Punkt für unvollständig. Sie verweist darauf, dass die Jugendkammer die Aussage der Zeugin ███████ ausführlich wiedergibt. Sie vermisst in diesem Zusammenhang eine Erörterung der verlesenen richterlichen Aussage des Zeugen ███████, der das Gegenteil bekundet habe.

Der Angriff geht fehl. Die Zeugin ███████ hat einen ███ der verstorbenen Witwe ████████████ vom Herbst 1953 ████████████ bezeugt.

Hierauf kann sich die Aussage des Zeugen ███████ nicht beziehen; denn der Vorfall, den er in der Familie ██ ██████ beobachtet hat, fällt nach seiner Aussage spätestens in das Jahr 1952.

In sachlicher Beziehung bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

Die Feststellungen, dass ███████ als der Angeklagte ihm die tödliche Stichverletzung beibrachte, weder diesen noch dessen Vater angriff oder angreifen wollte, sind rechtlich bedenkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision behaupteten Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Es ist an der beanstandeten Stelle nicht, wie die Revision annimmt, so zu verstehen, dass ██ ███████ den Angeklagten, der in einer Entfernung von 1,30 m im Flur neben ihm stand, überhaupt nicht gesehen hat. Dies wäre allerdings nach den Umständen des Falles ausgeschlossen. Vielmehr ergibt der Zusammenhang, in dem der bemängelte Satz zu den früheren und späteren Ausführungen des Landgerichts steht, dass ███████ den Angeklagten mit dem Messer in der Hand in diesem Augenblick noch nicht gesehen hatte. Das war aber bei der schlechten Beleuchtung durchaus möglich.

Das Landgericht sieht es für nicht widerlegbar an, dass der Angeklagte glaubte, ███████ wolle ihn angreifen und zusammenschlagen. Es ist aber überzeugt, er hätte erkennen können, dass kaum mehr als eine Ohrfeige zu erwarten sei; dem hätte er sich durch ein Zurückweichen in das elterliche Wohnzimmer entziehen können; das sei auch zumutbar gewesen. Diese Würdigung des Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision bekämpft in mehrfacher Hinsicht die Feststellung, der Angeklagte habe nur mit einer Ohrfeige rechnen brauchen. Indessen kommt es hierauf nicht einmal an. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, dass der Angeklagte dem vermeintlichen Angriff hätte ausweichen können. In diesem Punkt entscheidet sich der Tatablauf wesentlich von dem im Urteil vom 11. Mai 1955 festgestellten.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht angenommen, dass ███████ seinen Vater erneut angreifen werde, dem im Übrigen ein Beil zur Abwehr zur Verfügung stand. Infolgedessen liegen die Ausführungen der Revision, er habe seinen Vater nicht im Stich lassen dürfen, neben der Sache.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Jugendkammer ist überzeugt, dass die Tat „ein Ausfluss der durch Erziehungsmängel bedingten schädlichen Neigungen des Angeklagten“ sei. Deshalb reichen nach ihrer Auffassung Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht aus, ihn von der in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- und Willensrichtung abzubringen. Aus diesem Grunde hält sie eine Jugendstrafe für erforderlich.

Die Revision bezeichnet es als zweifelhaft, ob bei einer fahrlässigen Tat von schädlichen Neigungen gesprochen werden könne. Die Urteilsgründe ergeben aber als Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte ohne diese im einzelnen dargelegten und von den Eltern geförderten Neigungen nicht zum Messer gegriffen und ██ ███████████ hätte. Dieser Schluss liegt auf tatsächlichem Gebiet; er hält sich im Rahmen der Denkgesetze wie der Lebenserfahrung und bindet deshalb das Revisionsgericht.

Die Jugendkammer stellt mit Recht den Erziehungszweck in den Vordergrund. Das ist bei der mangelhaften Erziehung des Angeklagten besonders geboten. Dieser Gesichtspunkt fällt nicht etwa deshalb weg, weil der Angeklagte am 22. Mai 1959 das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Eltern üben einen schlechten Einfluss auf ihn aus. Die Schulzucht allein kann ihn kaum entscheidend bessern. Die von der Jugendkammer für notwendig gehaltene Gesamterziehung des Angeklagten in einer Jugendstrafanstalt ist deshalb auch heute noch angebracht.

Die Ansicht der Revision, die Vollstreckung der Strafe in einer Jugendstrafanstalt komme wegen des Alters des Angeklagten nicht in Frage, ist unrichtig. Nach § 92 Abs. 2 JGG soll Jugendstrafe erst dann wie Gefangnisstrafe vollzogen werden, wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung entspricht dem Gesetz.

Dr. PeetzFernerMartin
Dr. GeierHübner
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