Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ausübung der Heilkunde trotz Berufsverbot (Art. 34 BayÄrzteG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/54
Datum
02.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter Ausübung der Heilkunde trotz unbefristeten Berufsverbots verurteilt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet; Art. 34 BayÄrzteG gilt als fortgeltendes Bundesrecht. Das Landgericht stellte Berufsmäßigkeit der Tätigkeit fest; ein übergesetzlicher Notstand oder eine Rechtfertigung nach § 340 StGB ergab sich aus den Feststellungen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 BayÄrzteG stellt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde trotz eines bestehenden Berufsverbots unter Strafe; die Norm gilt, wenn sie kraft verfassungsgerichtlicher Entscheidung als fortgeltendes Bundesrecht anzusehen ist.

2

Berufsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Arzt beabsichtigt, seine Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einer dauernden oder wiederkehrenden Beschäftigung zu machen; die Anzahl der Behandlungen und die Dauer der Tätigkeit können Berufsmäßigkeit begründen.

3

Das Fehlen eines Entgelts in einzelnen Behandlungsfällen schließt die Annahme berufsmäßiger Ausübung nicht aus.

4

Ein übergesetzlicher Notstand oder die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 340 StGB rechtfertigt die berufsmäßige Fortsetzung der Heilbehandlung trotz Berufsverbots nur, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Voraussetzungen eines Pflichtenwiderstreits oder einer sonstigen Rechtfertigung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Mai 1954

Rubrum

in der Strafsache gegen den Vertreter Dr. med. Rudolf ██, Kreis ███████, geboren am ███ 1916 in ██, █, Kreis ██, dort, wegen Vergehens gegen das Arztgesetzes — 34 d. Bayer. — vom 25. Mai 1946

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Ferner als Vorsitzender, Bundesrichter Schalscha, Dr. Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Hubner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter ███ ████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Mai 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Übertretung eines ärztlichen Berufsverbots nach Art. 34 des Bayerischen Arztgesetzes vom 25. Mai 1946 (BayGVBl. 1946, 193) zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Arztgesetzes gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvO 5/56 vom 28. Mai 1957 (BGBl. I, 768) als Bundesrecht fort. Der Bundesgerichtshof ist daher für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständig (§§ 135, 127 Abs. 1 Nr. 1c GVG).

Das Urteil stellt fest: Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten am 25. November 1949 wegen Abtreibung in neun Fällen und wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis. Die Regierung von Mittelfranken sprach gegen ihn am 30. Oktober 1951 ein unbefristetes Berufsverbot aus. Dennoch behandelte der Angeklagte

a) von November 1951 bis September 1953 die Frau des Pfarrers █████ wegen eines Nervenleidens und ihn wegen Kinderlähmung;

b) im Jahre 1953 sechs Wochen das Ehepaar █████ wegen Grippe und Bronchitis und deren Tochter wegen Erkältung und Kopfschmerzen; er machte hierbei allwöchentlich einige Besuche;

c) im Mai 1955 den Kaufmann ███████ wegen eines rheumatischen Anfalls; er erhielt für zwei Besuche 20,-- DM;

d) im September 1953 die 75jährige Luise █████ wegen eines Ischiasleidens und einer Blutvergiftung.

Die Strafkammer findet in der gesamten Tätigkeit des Angeklagten ein Ausüben des ärztlichen Berufs. Darin tritt kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zutage.

Gegen die Zulässigkeit des von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Verbots bestehen keine Bedenken (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayÄrzteG).

Nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 BayÄrzteG wird der Arzt bestraft, der die Heilkunde berufsmäßig ausübt, solange ihm dies untersagt ist. Berufsmäßig handelt, wer bei seiner Tätigkeit beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch für sich zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen (vgl. RG DR 1943, 764 Nr. 30). Dass der Angeklagte seine Patienten in dieser Absicht behandelt hat, stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest. Nach der Zahl der einzelnen Fälle und vor allem nach der Dauer der Behandlungszeiten kann dies jedoch nicht zweifelhaft sein. Einem berufsmäßigen Handeln steht es nicht entgegen, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen kein Entgelt verlangt hat.

Die Revision meint, der Angeklagte habe sich in einem übergesetzlichen Notstand befunden; die Gesundheit seiner Patienten sei gegenüber der „formalen Durchführung“ des Berufsverbots das höhere Rechtsgut; er habe dies jedenfalls so angesehen.

Ein Arzt ist im Rahmen des § 340 StGB auch dann hilfeleistungspflichtig, wenn ihm die Ausübung seines Berufs untersagt worden ist. Solche Fälle liegen jedoch hier nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor: Der Angeklagte ist deshalb weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, Kranke berufsmäßig zu behandeln. Er hätte dies anderen Ärzten überlassen müssen. Dass er, wie die Revision vorträgt, in einem vermeintlichen Pflichtenwiderstreit gehandelt haben könne, dafür bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler enthalten, ist die Revision zu verwerfen.

HoepnerWernerLang-Hinrichsen
Dr. SchalschaHubner
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