Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Vergewaltigung im familiären Beziehungsgeflecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 42/93
Datum
16.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung u. a. ein. Zentral war die Frage, ob es sich um eine fortgesetzte Tat handelt und wann die Verjährung beginnt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, bestätigt die Annahme des Gesamtvorsatzes bei wiederholten Sexualtaten im familiären Beziehungsgeflecht und hält den Verjährungsbeginn erst mit dem letzten Teilakt für eröffnet. Auch die erneute Verhängung derselben Strafe ist nach zutreffender Begründung nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser ist gegeben, wenn der Täter die wiederholten, gleichartigen Teilakte in ihrem Zusammenhang im Rahmen eines andauernden Beziehungs- oder Familienverhältnisses als Einheit anstrebt.

2

Der bloße Wille zur Tatwiederholung genügt nicht; erforderlich ist der über die bloße Wiederholung hinausgehende Entschluss, die künftigen Teilakte in ihrer Verbundenheit und im Ausnutzen gleichbleibender häuslicher Verhältnisse zu erfassen.

3

Bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des letzten Teilakts.

4

Der Tatrichter darf nach geänderter rechtlicher Würdigung innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen erneut über die Strafe entscheiden; die Verhängung derselben Freiheitsstrafe verletzt das Verbot der Schlechterstellung nicht, sofern die Urteilsgründe dies hinreichend erläutern (Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 42/93 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ██ ██████ aus ██████████ geboren am ████████ 1928 in █████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Verhandlung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Auch die Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu missbrauchen, so lange und so oft der Täter mag und so lange es geht, kennzeichnet ausreichend den Gesamtumfang der ins Auge gefassten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den „Gesamterfolg“ im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 – 5 StR 545/92 und Beschl. vom 6. November 1992 – 2 StR 519/92). So war es hier. Der Angeklagte lebte über Jahre zusammen mit seiner Tochter und den gemeinsamen Kindern. Das sexuelle Geschehen war eingebettet in einen Gesamtplan, die gefügig gemachte und schließlich wie eine Sklavin gehaltene Tochter ständig und ausschließlich zu seiner (sexuellen) Verfügung zu haben. Damit widerspricht die Annahme, der Vorsatz des Täters sei auf einen Gesamterfolg oder Gesamtumfang der Tat gerichtet, auch nicht der Entscheidung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. August 1992 (3 StR 304/92 = BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 44). Zutreffend wird dort hervorgehoben, dass der bloße Wille zur Tatwiederholung auch dann zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht ausreicht, wenn stets dasselbe Rechtsgut betroffen ist. Die Entscheidung verlangt einen über „die bloße Tatwiederholung hinausgehenden Entschluss, dass die künftigen Teilakte nicht nur in ihrer Individualität nach ungefähren Merkmalen, sondern gerade auch in ihrem Zusammenhang und ihrer Verbundenheit erfasst werden“. Damit wird aber im Wesentlichen der Entschluss umschrieben, das „Beziehungsgeflecht bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen“ im Sinne der oben zitierten Entscheidungen zu den sich wiederholenden sexuellen Handlungen auszunutzen.

Der Verurteilung wegen fortgesetzter Tat steht Strafverfolgungsverjährung auch nicht teilweise entgegen. Der Senat bleibt bei der Auffassung, dass bei einer fortgesetzten Handlung die Verjährung für die ganze Tat erst mit der Beendigung des letzten Teilakts beginnt (BGHSt 36, 105, 109; st. Rspr.; a. A. Foth in Festschrift für Nirk, S. 293 ff.). Dieser letzte Teilakt wurde in nicht verjährter Zeit begangen.

Soweit die Revision zum Strafausspruch beanstandet, dass der Angeklagte wiederum zur gleichen Strafe verurteilt wurde, wird ein Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Zwar ist gegenüber der ersten tatrichterlichen Entscheidung die Verurteilung wegen der (verjährten) sexuellen Nötigung und wegen „fortgesetzter“ Vergewaltigung entfallen. Jedoch ist der Tatrichter der neuen Entscheidung gehalten, selbständig im Rahmen der ihm durch das Gesetz gezogenen Grenzen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 7, 86, 88). Die Grenzen, die ihm durch das Verbot der Schlechterstellung des Revisionsführers gezogen sind (§ 358 Abs. 2 StPO), hat er (nur wegen dieses Verbots) eingehalten. Die geänderte rechtliche Bewertung musste den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang nicht wesentlich beeinflussen. Dem Erfordernis der Begründung, warum trotz geänderten Schuldspruchs die gleiche Strafe verhängt wurde (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13), ist der Tatrichter durch das Hervorheben des außerordentlichen Gewichts der Vergewaltigung ausreichend nachgekommen.

GribbohmFothBrünning
UlsamerGranderath
Revision verworfen: Fortgesetzte Vergewaltigung im familiären Beziehungsgeflecht — Themis