Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nichtanordnung der Unterbringung nach §64 StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 42/91
Datum
26.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB. Zentral war, ob das Landgericht die Voraussetzungen der Maßregel geprüft und die Gründe für ein Absehen dargelegt hat. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist zurück, weil die Darlegungs- und Prüfpflicht nicht erfüllt ist. Eine mögliche Wechselwirkung mit der Strafzumessung rechtfertigt die Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 64 Abs. 1 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn der Täter einen Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel hat, die Tat hierauf zurückzuführen ist und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; eine Unterbringung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehung von vornherein aussichtslos ist (§ 64 Abs. 2 StGB).

2

Das Gericht hat in der Urteilsbegründung darzulegen, warum es von der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat; unzureichende Feststellungen zur Rückfallgefährdung oder zur Aussichtslosigkeit einer Behandlung sind rechtsfehlerhaft.

3

Lässt sich nicht ausschließen, dass die Nichtentscheidung oder Nichtanordnung einer Maßregel die Strafzumessung beeinflusst (Wechselbeziehung), so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache über die Maßregel nachzuprüfen.

4

Die Nachholung oder Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist auch dann zulässig, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 27. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 42/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kurt F. ——— aus O———), geboren am [REDACTED::<1>] 1959 in L———, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Februar 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch, a) soweit die Unterbringung des Angeb) klagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsanordnung und der Maßregelausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Doch hat der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen keinen Bestand, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 32, 28, 327, 328).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass beim Angeklagten diese Voraussetzungen gegeben sind. Er war bei den abgeurteilten Straftaten betäubungsmittelabhängig, seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert (UA S. 8) und er hat die jetzt abgeurteilten Straftaten in Folge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen (UA S. 13). Deshalb hatte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte in Folge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwohnungsbehandlung ist nicht aussichtslos, da der Angeklagte von sich aus um Therapie bemüht ist. Er hat sich schon „therapiewillig“ um einen Therapieplatz in einer Drogenklinik bemüht (UA S. 14)."

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, NJW 1990, 2143; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage muss deshalb neu entschieden werden.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Es ist möglich, dass die Strafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Das ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.

Dem tritt der Senat bei.

Foth Ulsamer Maul RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul
Granderath
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