Revision gegen Vergewaltigungsurteil verworfen; Entführungsvorwurf im Revisionsverfahren ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 428/90
- Datum
- 28.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine im Revisionsverfahren begehrte zusätzliche oder ersatzweise Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Tatbestände kann unzulässig sein, soweit § 265 StPO dem entgegensteht.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Die Prüfungsbefugnis des Gerichts im Revisionsverfahren ist durch prozessuale Schranken begrenzt, sodass Anträge des Generalbundesanwalts nicht ohne weiteres zu einer abweichenden Verurteilung führen dürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 6. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 428/90 28. August 1990
in der Strafsache gegen █████, geboren am 19. April 1943 in [REDACTED] (CSSR), wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 6. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung (§ 237 StGB) im Falle B I – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – steht § 265 StPO entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Granderath Foth Maul Brüning v. Gerlach