Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Vergewaltigungsurteil verworfen; Entführungsvorwurf im Revisionsverfahren ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 428/90
Datum
28.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt wegen Vergewaltigung. Das BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Verurteilung wegen tateinheitlicher Entführung ist im Revisionsverfahren durch § 265 StPO ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine im Revisionsverfahren begehrte zusätzliche oder ersatzweise Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Tatbestände kann unzulässig sein, soweit § 265 StPO dem entgegensteht.

3

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

4

Die Prüfungsbefugnis des Gerichts im Revisionsverfahren ist durch prozessuale Schranken begrenzt, sodass Anträge des Generalbundesanwalts nicht ohne weiteres zu einer abweichenden Verurteilung führen dürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 6. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 428/90 28. August 1990

in der Strafsache gegen █████, geboren am 19. April 1943 in [REDACTED] (CSSR), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 6. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung (§ 237 StGB) im Falle B I – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – steht § 265 StPO entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Granderath Foth Maul Brüning v. Gerlach

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