Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 428/83
- Datum
- 02.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf ein tatrichterliches Urteil nur aufheben, wenn der Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, die Beweiswürdigung unklar, widersprüchlich oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen ist zulässig, wenn dessen persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung notwendig erscheint und die antragstellende Partei nicht hinreichend darlegt, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch die Vernehmung zu erwarten sind (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Tatrichter darf bei der Ermittlung von Privatentnahmen und Warenbeständen auf eigene Sachkunde sowie auf ausgewertete betriebliche Unterlagen zurückgreifen; die Vernehmung weiterer Zeugen oder Sachverständiger ist entbehrlich, wenn nicht aufgezeigt wird, dass hierdurch entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind.
Zur Verurteilung wegen Verkürzung des Warenbestands oder Steuerhinterziehung ist erforderlich, dass eine willkürliche Kürzung des Inventars mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wird; bloße Zweifel oder nicht widerlegte steuerneutrale Buchungsvarianten rechtfertigen keinen Verurteilungserfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 428/83 in der Strafsache gegen
4. den Hotelier Hermann ██ aus StC___D), geboren am ██ (→ 1931 in HC), aus StC___, den Wirtschaftsprüfer Dr. Gerhard F ███, geboren ██ ███ ██ 1928 in █████████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt C5 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ████ aus CC für den Angeklagten Dr. ███ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär Cp als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ███ ███ wird zur Last gelegt, in den Jahren 1969 bis 1973 Einkünfte aus seinen gastronomischen Betrieben im Gesamtbetrag von ca. 750.000 DM verschwiegen, in der Bilanz der Firma ████ Gaststätten KG per 31.12.1973 den Warenbestand um 50.000 DM zu niedrig bewertet und hierdurch fortgesetzt Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer von zusammen mindestens 419.000 DM hinterzogen zu haben. Die nicht versteuerten Mittel seien für die Ablösung des Pächters des S Cc) ████████ Hotels (300.000 DM) und zum Erwerb einer Villa in ████ (ca. 450.000 DM) verwendet worden. Der Angeklagte Dr. F soll nach der Anklage bei der Warenbestandsverkürzung mitgewirkt haben; außerdem habe er 1974 in den Unterlagen der Firma ████ Gaststätten KG ein Darlehen des Kanadiers ███ über 300.000 DM fingiert, um die Herkunft des im Fall SC Hotel bezahlten Schwarzgeldes zu verschleiern, seinem Mandanten W die Vorteile der Steuerhinterziehung zu erhalten und ihn vor Bestrafung zu bewahren. Das Landgericht hat beide Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalanwalt beim Bundesgerichtshof nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Fritz F zu Unrecht abgelehnt und durch die Nichtvernehmung dieses Zeugen die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht begründet.
Der Beweisantrag wurde von der Verteidigung gestellt. Der Zeuge F sollte bekunden, dass und zu welchen Bedingungen sich ██████ die Mittel, die er für das Darlehen an den Angeklagten ███ benötigte, im Februar 1974 bei der Firma ███ Finanz- und Verwaltungs-AG verschafft hat. Die Bemühungen des Landgerichts, den in der Schweiz ansässigen Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen, schlugen fehl. Mit Beschluss vom 3.12.1982 lehnte es den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ab, weil nur seine persönliche Vernehmung durch die erkennende Strafkammer in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beitragen könne.
Diese Entscheidung entsprach dem umfangreich begründeten Antrag des Staatsanwalts.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der ablehnende Beschluss ausreichend begründet ist (vgl. BGH MDR 1983, 505) und ob die Staatsanwaltschaft einen Begründungsmangel rügen durfte, obwohl die Beweisführung ausschließlich im Interesse des Angeklagten lag und nur seiner Entlastung dienen konnte (Rechtsgedanke des § 339 StPO, vgl. OLG Bremen NJW 1947/48, 5, 312, 313; BayObLGSt 1949/51, 135, 137; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO § 339 Rdn. 7; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 339 Rdn. 6). Jedenfalls würde das Urteil auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags nicht beruhen.
Wenn das Landgericht den Beweis erhoben und der Zeuge ████ die Beweisbehauptung bestätigt hätte, wäre dies bei der Beweiswürdigung zum Vorteil der Angeklagten ins Gewicht gefallen; das einwandfreie Verfahren hätte erst recht zu einer den Angeklagten günstigen Entscheidung geführt.
Aus diesem Grund musste sich das Landgericht die Vernehmung des Zeugen █████ auch nicht von Amts wegen aufdrängen. Nachdem es die Einlassung des Angeklagten ███ ██, habe ihm Anfang 1974 300.000 DM geliehen, aus verschiedenen Gründen als nicht widerlegbar angesehen hat, kam es nicht mehr darauf an, aus welchen Quellen sich ██ selbst die Mittel für das Darlehen verschafft hat. Welche anderweitigen Erkenntnisse sich die Beschwerdeführerin von der Aussage des Zeugen verspricht, hat sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung nicht dargelegt.
2. Die Rüge, das Landgericht hätte zum Nachweis von unversteuerten Einkünften des Angeklagten W aus „Überschank“ andere Festwirte des Volksfestes auf den ███ W vernehmen und dem Zeugen ████████ die Auswertung der Bücher 1973 vorhalten müssen, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zur Frage des Überschanks Beweis erhoben und hierbei auch die Berechnungen der Steuerfahndung in Erwägung gezogen (UA S. 41, 15/16). Die Vernehmung anderer Festwirte drängte sich nicht auf, weil die Werte erfahrungsgemäß für jeden Betrieb verschieden sind. Aus dem Nachweis von Überschank folgt auch nicht ohne Weiteres, dass die hierdurch erzielten Erlöse ganz oder teilweise der Steuer entzogen wurden. Die Revision legt selbst nicht dar, welche Folgerungen sich aus der vermissten Aufklärung für die Berechnung der einzelnen Steuern ergeben sollen.
Der Zeuge ████████ ist ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung vernommen worden. Vorhalte und die dazu abgegebenen Erklärungen der Auskunftsperson gehören nicht zu den Förmlichkeiten, die das Sitzungsprotokoll ersichtlich machen muss und die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (BGH bei Dallinger MDR 1974, 369). Ob Vorhalte erfolgt sind und welches Ergebnis sie hatten, könnte daher nur durch eine entsprechende Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme geklärt werden. Eine solche Wiederholung der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht aber verwehrt (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; 29, 18, 21). Aus demselben Grund kann die Revision auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Landgericht hätte den Zeugen eingehender befragen müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; BGH, Urt. vom 22.6.1983 – 3 StR 467/82).
3. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Sch zu den Entnahmen des Angeklagten W zu Unrecht abgelehnt und durch das Unterlassen der Vernehmung die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht begründet.
Mit diesem Antrag hat die Staatsanwaltschaft im wesentlichen unter Beweis gestellt, dass die ungebundenen Entnahmen des Angeklagten ████ in den Jahren 1966 bis 1973 lediglich 324.209 DM betragen haben, wobei das Einkommen der Ehefrau bereits mitbertücksichtigt worden sei. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22.12.1982 abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung
sei; maßgebend seien nur die in den Bilanzen der Firmen des Angeklagten ██ ausgewiesenen freien Entnahmen des Angeklagten. Diese Begründung wurde in den Urteilsgründen erläutert (UA S. 46); das Landgericht hat die Privatentnahmen des Angeklagten unmittelbar aus den Bilanzen der Firma ██ Gaststätten KG ermittelt (vgl. UA S. 11/15).
Damit hat das Landgericht für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar noch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass es in eigener Sachkunde auf diejenigen Beweismittel zurückgreifen wolle, über deren Auswertung auch der Betriebsprüfer Sch – als Zeuge oder Sachverständiger berichten sollte. Die Revision hat weder die Sachkunde des Tatrichters in Frage gestellt noch aufzeigen können, weshalb die Vernehmung des Betriebsprüfers in diesem Punkt zusätzliche Aufklärung gebracht hätte.
4. Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen Fr, ███████ und ███████ sowie auf Beiziehung und Verlesung von Steuerakten zu Unrecht abgelehnt und durch die Nichterhebung dieser Beweise die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht begründet.
Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 22.12.1982 (Anlage 2 zum Protokoll vom gleichen Tag) bezogen sich sinngemäß auf die Behauptung, bis 1968 seien in den Betrieben des Angeklagten W keine steuerlichen Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten
nachzuweisen gewesen; die Hinterziehungshandlungen hätten demnach erst 1969 eingesetzt. Das Landgericht hat die Anträge abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Dieser Ablehnungsgrund wurde in den Urteilsgründen erläutert (UA S. 47). Die Strafkammer konnte dem Angeklagten ██ nicht nachweisen, dass er im Besitz unversteuerter Gelder gewesen ist, so dass sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Erlangung solcher Gelder nicht mehr stellte.
Diese Folgerung lag für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, so dass die Ablehnung des Beweisantrags von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO getragen wird. Die Ausführungen des Landgerichts zur Verfolgungsverjährung sind – wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt (UA S. 4/5, 15/16, 47) offensichtlich nur Hilfserwägungen.
II. Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Überzeugungsbildung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, wenn die Beweiswürdigung unklar, widersprüchlich oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH NStZ 1982, 478). Derartige Mängel sind nicht ersichtlich.
Insbesondere liegt auch der von der Revision behauptete Verstoß gegen anerkannte Grundsätze des Handelsrechts und der Betriebswirtschaftslehre nicht vor. Der Begriff der Inventur ist nicht verkannt.
Das Landgericht geht davon aus, dass der (durch Inventur) ermittelte Warenbestand der Firma ████ Gaststätten KG per 31.12.1973 in Höhe von 122.120,77 DM tatsächlich um 20.000 DM gekürzt worden ist (UA S. 39); Gegenstand der Untersuchung waren sodann die in die Bilanzen und Warenbestandskonten aufgenommenen Werte und die Einlassung der Angeklagten hierzu (vgl. UA S. 9/10, 38 ff). Im Übrigen hat das Tatgericht ausgeführt, den Angeklagten habe nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden können, dass sie den Warenbestand willkürlich gekürzt hätten, um den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern (UA S. 38); die Einlassung, es habe sich aus der Sicht der Angeklagten um steuerneutrale Umbuchungen gehandelt, sei letztlich nicht zu widerlegen gewesen (UA S. 40).
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