Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 183 StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 428/68
- Datum
- 10.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist Erforderlichkeit der Öffentlichkeit zu prüfen: Entscheidend ist, ob die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnte; die bloße Öffentlichkeit des Ortes ist nicht regelmäßig ausreichend.
Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter im Bewusstsein der Öffentlichkeit handelt und mit dem Willen handelt, bei Zuschauern geschlechtliche Vorstellungen zu erwecken und dadurch Anstoß zu erregen.
Fehlen tatrichterliche Feststellungen zu wesentlichen objektiven oder subjektiven Merkmalen eines Straftatbestandes, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Unzureichende Urteilsgründe, die keine zuverlässige Prüfung der entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmale ermöglichen, verletzen die Revisionsgrundsätze und erfordern regelmäßig eine Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 24. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 428/68
in der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Hüttenarbeiter Engelbert ██ ███, dort geboren ████████████████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es auf Verurteilung lautet, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil leidet schon daran, dass es zum äußeren Tatbestand des § 183 StGB keine ausreichenden Feststellungen trifft. Zur Erregung geschlechtlichen Ärgernisses im Sinne dieser Vorschrift ist in erster Linie Öffentlichkeit der Tatbegehung erforderlich. Hierfür kommt es nicht allein auf die Öffentlichkeit des Tatorts, sondern im Regelfall darauf an, ob die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnte (BGH LM StGB § 183 – Nr. 1). Dass dies der Fall war, lässt sich der Urteilsbegründung nicht mit Sicherheit entnehmen.
In subjektiver Hinsicht setzt die Bestrafung nach § 183 StGB voraus, dass der Täter im Bewusstsein der Öffentlichkeit seines Vorgehens den Willen hatte, durch sein Treiben bei einem Zuschauer geschlechtliche Vorstellungen zu erwecken und bei ihm dadurch Anstoß zu erregen (BGH JZ 1951, 339; BGH Urt. v. 11.7.1967 – 1 StR 246/67). Auch in dieser Richtung lässt die Jugendkammer bei allen dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgängen die notwendigen Darlegungen vermissen.
Da der festgestellte Sachverhalt nach alledem den Schuldspruch nicht rechtfertigt, muss die Revision insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Pikart Loesdau Hübner Zipfel Pfeiffer