Mittäterschaft beim Mord: Zurechnung überschießender Gewalthandlungen und JGG § 105
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 428/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittätern sind Handlungen des Tatgenossen nur insoweit zuzurechnen, als sie vom gemeinsamen Tatplan und Einverständnis gedeckt sind; überschießende Exzesse fallen nicht ohne Weiteres in die Mittäterzurechnung.
Bei bedingtem Tötungsvorsatz genügt es, dass der Täter den als möglich erkannten Todeseintritt billigt und in Kauf nimmt; ein nur auf Bewusstlosigkeit gerichteter Handlungszweck schließt dolus eventualis nicht aus.
Für mehrere Mordmerkmale nach § 211 StGB, einschließlich Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht, reicht bedingter Tötungsvorsatz aus.
Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende nach § 105 JGG ist weitgehend Tatfrage und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar; maßgeblich sind insbesondere Reifegrad und Tatgepräge.
Ein tatbestandliches Merkmal (etwa die grausame Gesinnung) darf nicht nochmals strafschärfend als besonderer Umstand der Tatausführung verwertet werden.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist hinsichtlich § 51 StGB erfüllt, wenn ein Sachverständiger nach eingehender Untersuchung und Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Anstaltsbeobachtung für entbehrlich hält und kein entsprechender Beweisantrag gestellt wird.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter Richard Alfons ██████████████, geboren am ██████████████████████ 1939 in ███, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, und den landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter Paul Wilhelm ██████, geboren am █████ 1941 in ██, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ werden verworfen. Das Urteil des Landgerichts Mainz vom ████████ 1959, soweit es sie betrifft, wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ███████████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt, ██████ als Heranwachsenden unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu lebenslangem Zuchthaus, ███ als Jugendlichen zu zehn Jahren Jugendstrafe. Die Revisionen dieser beiden Beschwerdeführer sind begründet. Die Revision des Angeklagten ███████████ hat keinen Erfolg.
1. Die Jugendkammer hat im Ergebnis zutreffend in dem festgestellten Sachverhalt die Merkmale des Mordes (§ 211 StGB) und des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) gefunden. Allerdings kann der Senat ihrer rechtlichen Beurteilung nicht in allen Einzelheiten folgen.
a) Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt (BGHSt 3, 180 und 264). Ob sich das von ███████████ wie das Landgericht annahm, schon allein wegen der rohen Schläge sagen lässt, die er gegen Kopf und Hals der Greisin führte, ist nicht zweifelsfrei. Sie wurde bereits durch den zweiten Schlag (mit der Handkante gegen die Halsschlagader) bewusstlos; sie war es auch noch, als sie die beiden letzten Fausthiebe ins Gesicht erhielt. Insgesamt gesehen ist die Rechtsansicht der Jugendkammer jedoch nicht zu beanstanden. Frau █████████████ stöhnte unter dem ersten Kinnhaken auf.
███████████ fesselte sie dann an Hals, Händen und Füßen, knebelte sie und umwand ihr das Gesicht dicht und fest mit mehreren Tüchern. Dieser peinvollen Lage überließ er sie längere Zeit, während der ganzen Ausführung seines verbrecherischen Vorhabens. Die alte Frau bat, losgebunden zu werden; sie überlebe das sonst nicht. Tatsächlich erlitt sie schwere Verletzungen, denen sie etwa drei Wochen später erlag, weil keine wirksame Heilbehandlung mehr möglich war. Bis dahin erduldete sie aller menschlichen Erfahrung zufolge bis zu ihrem Tode unnötig anhaltende große Schmerzen. Eine solche Folge entsprach der Vorstellung des Angeklagten, und zwar auch in dem Zeitpunkt, als er der schon Bewusstlosen noch zwei Fausthiebe ins Gesicht versetzte; denn er hatte den Tod der Greisin zwar als möglich vorausgesehen, ihn aber nicht unmittelbar gewollt. Somit war ihm die schmerzvolle Wirkung seiner Misshandlungen klar gegenwärtig, zumal er sich vor seinen Tatgenossen seines „harten Schlages“ noch besonders rühmte. Hiernach hat das Landgericht auch mit Recht angenommen, dass er aus grausamer Gesinnung handelte.
b) Was es selbst hierzu im Einzelnen ausführt, begründet zugleich seine sonst nicht näher begründete Ansicht, dass der Angeklagte Frau █████████████ tötete (BGHSt 9, 330 und 11, 139, 143). Er täuschte der Frau, die allein das Haus hütete, mit Hilfe seiner Tatgenossen, der beiden Mitangeklagten, einen Besuch vor, führte mit ihr eine harmlose Unterhaltung und lenkte sie dadurch von seinem Vorhaben ab, mit seinen Tatgenossen in dem Hause zu stehlen. Scheinbar verabschiedend, versetzte er der Ahnungslosen einen Schlag, der sie erheblich verletzte und sofort wehrlos machte. Um ungestört stehlen und die Beute in Sicherheit bringen zu können, brachte er ihr weitere Misshandlungen bei. Insgesamt verursachten sie den Tod der Greisin. Außer auf grausame und heimtückische Art hat sie der Beschwerdeführer somit auch aus Habgier (BGHSt 10, 399) und in der Absicht getötet, eine andere Straftat zu ermöglichen und zu verdecken (OGHSt 2, 19). Es beschwert ihn nicht, dass die Jugendkammer die Merkmale der beiden letzterwähnten Begehungsformen des Mordes bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht eigens dargelegt hat. Die Strafkammer hat auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass er sich bei der Tat seiner Heimtücke und Habgier bewusst war (BGHSt 11, 139, 144). Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, da dies bei dem festgestellten Sachverhalt auf der Hand liegt.
c) Die Todesfolge sah der Angeklagte als möglich voraus; er nahm sie dennoch „im Sinne einer Billigung“ in Kauf. Die Annahme des Landgerichts, dass er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, ist deshalb rechtlich einwandfrei. Sie wäre nicht einmal vom Standpunkt der Revision aus zu beanstanden, dass der Täter, der einen als möglich erkannten Erfolg in Kauf nimmt, ihn nicht zugleich und von sich aus gewollt habe – ein Standpunkt, der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für die Regel nicht vertreten wird (BGH 1 StR 468/55 vom 9. Mai 1956). Zu Unrecht vermisst die Revision in dem Urteil auch die Angabe, welchen Umständen die Strafkammer entnommen hat, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Diese stützt sich hierfür ausdrucklich auf den äußeren Geschehensablauf und die – wie die Revision selbst zugibt – ungewöhnlich rohe Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers. Dass dieser unmittelbar nur bezweckte, die Greisin bewusstlos zu machen und einige Zeit in diesem Zustand zu halten, schließt nicht aus, dass er ihren Tod als eine mögliche weitere Folge in Kauf nahm. Der bedingte Vorsatz zu töten genügt für alle hier zutreffenden Begehungsformen des § 211 StGB, auch für die Tötung in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (BGH LM Nr. 30 zu § 211 StGB und BGH 4 StR 468/57 vom 23. Juni 1957; wo ausgesprochen ist, dass die besonders liegende Entscheidung BGHSt 7, 287 nicht entgegensteht).
d) Dahinstehen kann, ob das Landgericht bei der Anwendung des § 251 StGB das Merkmal der Marterung in dem Sachverhalt hinreichend nachgewiesen hat (siehe dazu RG LZ 1918, 52 Nr. 2; OGHSt 2, 140; vgl. auch RGSt 49, 389, 391). Der Tatbestand dieser Vorschrift trifft jedenfalls deshalb zu, weil ███████████ den Tod der Greisin durch die von ihm gegen sie verübte Gewaltanwendung verschuldet hat. Das rechtliche Verhältnis zum Mord hat das Landgericht richtig als Tateinheit beurteilt (BayObLG 9, 135).
███████████ und ██████ hatten sich zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl verbunden. Der Sachverhalt liegt daher an sich auch unter § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn die Strafkammer nicht auch nach dieser Vorschrift schuldig gesprochen hat.
2. Fehl geht die Verfahrensrüge der Revision, die Jugendkammer habe ein Anstaltsgutachten darüber einholen müssen, ob nicht die ungewöhnliche Rohheit der Tat des eben erst 18-jährigen Angeklagten auf eine erhebliche Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit schließen lasse. Die Strafkammer ist der Frage nachgegangen. Der Sachverständige, den sie vernahm, hat den Beschwerdeführer eingehend untersucht; er nahm mehrere Tage an der Hauptverhandlung teil und war bis fast zum Schluss der Beweisaufnahme zugegen. Er hat den Angeklagten als einen gefühlarmen Psychopathen bezeichnet, jedoch ausgeschlossen, dass dieser seelischen Anlage ein Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB zukommt. Eine Anstaltsbeobachtung hat er nach dem eigenen Vortrag der Revision für unnötig erklärt. Somit hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Auch die Verteidigung und der Angeklagte selbst haben keine weitere Aufklärung hierfür für erforderlich gehalten, denn sie haben sie nicht beantragt.
3. Das Landgericht hat das allgemeine Strafrecht angewendet. Nach seiner Ansicht war der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat, obwohl erst einen Monat zuvor 18 Jahre alt geworden, geistig und sittlich dem Jugendalter entwachsen. Die Strafkammer hat seine Tat auch nicht als Jugendverfehlung angesehen.
Dieser Beurteilung, die sich auf das Gutachten eines Sachverständigen und auf die eigene Beobachtung der Jugendkammer in fünftägiger Hauptverhandlung stützt, kann der Senat aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Die Fragen des § 105 JGG sind in weitem Umfange tatsächlicher Art. Sie sind deshalb in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters anvertraut. In dieser finden sich hier keine Rechtsfehler, die im Revisionsrechtszug allein beachtlich wären (§ 337 StPO) und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müssten. Allerdings greift die Urteilswendung zu weit, dass der Tat „nichts Abenteuerliches“ anhafte. Gewisse abenteuerliche Züge sind an ihr nicht zu verkennen, wie die Revision an sich zutreffend hervorhebt. Indessen ist die beanstandete Urteilsstelle nicht wörtlich zu nehmen. Der Sinn der Darlegungen des Landgerichts ist, dass die Tat des Angeklagten, der die beherrschende Rolle spielte, nicht von jugendlicher Unreife geprägt ist, sondern in dem bestimmten und wohlbedachten Plan, dem unbeirrt über alle unvermuteten Hindernisse hinweg verfolgten Ziel und der kaltblütigen Ausführung der Vorstellungswelt des erwachsenen Verbrechers entspringt. Hiergegen ist unter keinem nach § 105 JGG erheblichen Gesichtspunkt rechtlich etwas einzuwenden; denn der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des Mordes mehrfach, auf verschiedene Weise, verwirklicht.
Im Rahmen des Ermessens der Jugendkammer war es gestattet, die Strafe, die das allgemeine Strafrecht dem Mörder androht, gemäß § 106 JGG zu mildern. Sie hat von dieser Möglichkeit mit guten Gründen keinen Gebrauch gemacht. Daher ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
II. Dagegen führen die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██ aus folgenden Gründen zum Erfolg:
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts starb die Greisin an den Folgen von Gehirnveränderungen, die die von ███████████ gegen sie geführten Schläge in ihrer Gesamtheit bewirkten. Es ist nach dem Urteilsinhalt nicht zweifelsfrei, ob die beiden letzten Schläge den jugendlichen Beschwerdeführern als Mittätern zugerechnet werden dürfen. Sie hatten sich zwar – ██████ nach anfänglichem Zögern – damit einverstanden erklärt, dass ███████████ gegen die alte Frau Gewalt verübe, um das Diebstahlsvorhaben zu ermöglichen. Sie billigten seine Absicht, die Greisin bewusstlos zu schlagen, und nahmen auch ihren Tod als eine mögliche Folge in Kauf. Jedoch trat der beabsichtigte Erfolg der ursprünglich verabredeten Gewaltanwendung, eine anhaltende Bewusstlosigkeit des Opfers, schon nach dem zweiten Schlag (gegen die Halsschlagader) ein. Dass die Beschwerdeführer auch noch die folgenden Schläge, die ███████████ führte, um die Bewusstlosigkeit des Opfers zu verlängern, billigten, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. ██████, der „inzwischen“ wieder in die Küche gekommen war, nahm sie zwar wahr; er verhielt sich aber „passiv“. ██ trat ihnen sogar entgegen und fing sie teilweise auf; er hielt sie nach vollendetem Raub nicht mehr für erforderlich.
Mittätern sind die Handlungen eines Tatgenossen nur insoweit zuzurechnen, als das gemeinsame Einverständnis reicht. Deckte dieses nicht die letzten beiden Schläge, brauchten sich demgemäß die Beschwerdeführer diese Schläge ███████████s nicht anrechnen zu lassen, sondern nur die beiden ersten, ob schon diese in ihrer Gesamtwirkung den Tod der Greisin herbeigeführt hatten. Ließe sich das feststellen und müsste die Strafkammer deshalb zugunsten der beiden jugendlichen Mittäter davon ausgehen, dass die Frau nicht gestorben wäre, wenn ███████████ nicht noch weiter misshandelt hätte, so wären sie nicht des vollendeten, sondern des versuchten Mordes schuldig. Dann könnte ihr Verhalten unter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt des § 251 StGB anders zu beurteilen sein.
Weiter bleibt die Frage der bandenmäßigen Beteiligung zu prüfen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Bisher ist sie nur bei ███████████ bejaht worden. Bei ██████ sind die Feststellungen widersprüchlich (siehe UA 21 unten gegen UA 28 unten).
2. Die Jugendkammer hat angenommen, dass der Beschwerdeführer ██████ mit bedingtem Vorsatz handelte, weil er die Äußerungen ███████████s über die beabsichtigte Gewaltverübung dahin verstand, █████████████ die alte Frau töten zu wollen, „wenn es sein müsse“. Nach einer anderen Urteilsstelle entnahm ██████ jedoch den Erklärungen ███████████s, dass die Greisin „umgebracht werden müsse“. Beides stimmt nicht zusammen; denn die letzte Feststellung enthält den unmittelbaren Tötungsvorsatz. Ob ██████ mit solchem oder nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, ist für den Schuldumfang von Bedeutung. Die Strafkammer muss daher die Frage neu prüfen. Dabei kann sie die Ausführungen der Revision hierzu berücksichtigen.
3. Die Annahme des Landgerichts, dass ██ und ██████ grausam gehandelt haben, begegnet gewissen Zweifeln, weil den Beschwerdeführern möglicherweise nicht das gesamte Tatgeschehen zuzurechnen ist (siehe zu II, 1). Gegen eine grausame Gesinnung des Beschwerdeführers ██ spricht außerdem nicht nur sein oben erwähntes Dazwischentreten, sondern auch der Umstand, dass er schon vorher eine Lockerung der Fesseln des Opfers verlangt und durchgesetzt hatte. Dies verschafft ihm zwar nicht Straffreiheit; die Voraussetzungen des § 46 StGB sind nicht gegeben. Das hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend angenommen. Allerdings trifft ihre Begründung nicht zu, dass die Tatausführung schon beendet gewesen und auch der Erfolg eingetreten sei. Das Opfer starb erst mehrere Tage nach der Tat; und auch der Raub war noch nicht beendet, da die Täter die Beute noch nicht in Sicherheit gebracht hatten. Jedoch hat ██ weder die Ausführung der Tat aufgegeben (§ 46 Nr. 1 StGB) noch den Erfolg durch eigene Tätigkeit abgewendet (§ 46 Nr. 2 StGB).
Dem Beschwerdeführer ██████ darf die Jugendkammer nicht straferschwerend anrechnen, dass er ohne jede Gemütserregung die Qualen des Opfers mitansah, falls sie wiederum die Überzeugung gewinnt, dass er grausam handelte. Jener Umstand gehört als Kennzeichen einer grausamen Gesinnung zu einem Tatbestandsmerkmal. Ein solches darf nicht straferschwerend verwertet werden.
4. Zu den Feststellungen über die Merkmale der Heimtücke, der Habgier und der Absicht, durch die Tötung eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, gelten die Ausführungen unter I, 1 b entsprechend auch hier.
| Werner | Dr. Fischer | ||
| Geier | Dr. Faller |