Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung bei Zeugenmeineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 428/56
- Datum
- 22.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung setzt voraus, dass das Gericht die in § 25 Abs. 3 StGB genannten Ausschlussgründe prüft; ausbleibende ausdrückliche Ausführungen zum öffentlichen Interesse sind kein Rechtsfehler, sofern ersichtlich ist, dass die tatbestandlichen Umstände berücksichtigt wurden.
Die Tatsache, dass der Meineid in einem Vaterschaftsprozess begangen wurde, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BGH nicht generell den Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung.
Wenn das Urteil feststellt, dass frühere Vorstrafen lange zurückliegen, spricht dies gegen das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Strafaussetzung und entkräftet die Annahme, das erstinstanzliche Gericht habe Nr.1 des §25 Abs.3 StGB übersehen.
Die Revisionsführende Behörde hat darzulegen, dass das Tatgericht die maßgeblichen Ausschlussgründe übersehen oder rechtsirrig gewürdigt hat; bloße allgemeine, auf das öffentliche Interesse abstellende Einwände genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 6. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den ██, den Landarbeiter Franz ██, geboren am 1929 in ██, Gemeinde ██, wegen Meineids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Herrmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ████████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zeugenmeineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Urteilsgründe ergeben vorschriftsmäßig, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO). Sie enthalten zwar nichts eigens zur Frage des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe. Darin liegt aber hier kein Rechtsfehler. Einmal ist der von der Revision allein vorgebrachte Gesichtspunkt, bei Zeugenmeineiden in Vaterschaftsprozessen verlange die Rücksicht auf die Allgemeinheit schlechthin die Vollstreckung der Strafe, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Grund für den Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung anerkannt (BGHSt 6, 125 und 6, 298). Zum anderen führt das Landgericht ausdrücklich aus, dass „die einzige Vorstrafe des Angeklagten mehr als fünf Jahre zurückliegt“.
Hat aber die Strafkammer die Gründe vor Augen gehabt, die der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StGB entgegenstehen, so kann sie den Ausschlussgrund nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht übersehen haben. Dass sie ihn rechtsirrig als nicht gegeben angesehen hätte, dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Dr. Herrmann Dr. Peetz
Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hübner | |
| Dr. Hengsberger |