Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 42/80
Datum
11.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht trotz Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, ob ein „minder schwerer Fall“ nach § 213 StGB vorliegt. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen; die Einziehung des Tatmessers blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO präkludiert, wenn der Angeklagte nicht vor seiner Vernehmung zur Sache Einwendungen gegen die Besetzung erhoben hat; die nach § 222a Abs. 1 StPO gebotene Mitteilung einer geänderten Besetzung ist nach der Präsenzfeststellung, jedenfalls vor der vernehmungsbezogenen Personenvorstellung, ausreichend.

2

Eine Aufklärungsrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bei hinreichender Substantiierung; sonst ist sie unzulässig und, soweit offensichtlich unbegründet, abzuweisen.

3

Findet der Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, muss er prüfen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB vorliegen; alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit kann für sich allein einen minder schweren Fall begründen, wenn die Tat in ihren Erscheinungsformen so wesentlich herausfällt, dass der Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist.

4

Die Einordnung als „minder schwerer Fall“ erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten belastenden und entlastenden Umstände und eine ausdrückliche Abwägung durch das Gericht; unterlässt das Gericht diese gebotene Abwägung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 31. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ bei ████ (monks), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt Se[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg i. Br. zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt aufgrund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, § 338 Nr. 1 StPO sei verletzt, hat keinen Erfolg. Die Besetzungsrüge ist gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO präkludiert. Der Angeklagte hat bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung nicht eingewendet, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die gemäß § 222a Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Mitteilung der – gegenüber der mit dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Gerichtsbesetzung geänderten – Besetzung nach der Präsenzfeststellung, jedenfalls vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person, gemacht. Das reicht aus (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, Erg.Bd. zur 23. Aufl. StPO § 222a Rdn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision verlangt § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO nicht, dass die geänderte Besetzung sofort nach dem Aufruf der Sache mitgeteilt werde. Dass eine der in § 338 Nr. 1 Buchst. b) bis d) genannten Ausnahmen vorliege, auf die eine Besetzungsrüge noch gestützt werden konnte, legt die Revision nicht dar.

2. Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus wäre sie auch offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt.

2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Schwurgericht hat nicht erörtert, ob § 213 StGB anzuwenden ist. Eine solche Erörterung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen hat. Es ist zu besorgen, das Schwurgericht habe verkannt, dass die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist. Hier kommt hinzu, dass das Landgericht die tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht allein auf den Alkoholgenuss, sondern zusammenwirkend auch auf eine langjährige psychophysische Erschöpfung infolge der Ehekrise sowie auf aktuellen Schlafmangel zurückgeführt hat. Die Einordnung eines Falles als „minder schwer“ bedarf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind; die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Eine solche hier gebotene Abwägung hat das Landgericht nicht erkennbar vorgenommen.

Die Einziehung des Tatmessers wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

PikartUlsamer
WoesnerMaul
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 213 StGB — Themis