Revision der Staatsanwaltschaft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/96
- Datum
- 10.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist in erster Linie die tatsächlich übergebene Menge als maßgeblicher Strafschärfungsfaktor zu gewichten.
Die Urteilsgründe haben die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen; sie müssen nicht jede vorangegangene Anbahnungsverhandlung gesondert ausführen.
Eine pauschale oder unzutreffende Formulierung zur polizeilichen Überwachung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie die Würdigung schuld- oder tatrelevanter Umstände beeinflusst.
Die Vereinbarung eines Geschäfts mit Scheinaufkäufern und eine polizeilich gesicherte Übergabe können strafmildernd berücksichtigt werden, soweit hieraus ersichtlich die Gefahr einer Weiterveräußerung in den Drogenmarkt vermindert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 12. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 427/96 vom 10. September 1996 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ 1961 in ███████ (Tschechische Republik), ██, geboren am ██ 1966 in ███ (Tschechische Republik), ███, geboren am ███ 1966 in ████ (Tschechische Republik), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu geringen Schuldumfang beim unerlaubten Handeltreiben ausgegangen ist. Die Anbahnungsgespräche zwischen dem Angeklagten █████████ und dem Zeugen ██████████, einem V-Mann der Polizei, betrafen zwar zunächst die Lieferung von einem Kilo Kokain. Der angegebene Preis von DM 10.000,00 war aber erkennbar unrealistisch. Später wurde der Preis von DM 100.000,00 genannt. Diese Anbahnungsgespräche stellten zwar Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rechtssinne dar, mündeten aber schließlich in ein konkretes Geschäft mit einer Lieferung von 500 g Kokain hoher Qualität. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich den anfangs verbalen Handel zusätzlich als Strafschärfungsgesichtspunkt herausgestellt hat. Das Schwergewicht lag eindeutig bei der übergebenen Menge. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter die Umstände des Gesamtgeschäfts bei der Strafzumessung aus dem Auge verloren hat. Auch müssen die Urteilsgründe nur die für die Strafe bestimmenden Umstände ausdrücklich aufführen. Dazu mussten hier nicht die Anbahnungsverhandlungen zählen.
2. Das Landgericht hat berücksichtigt, „dass die Kontakte der Angeklagten mit einem Scheinaufkäufer erfolgten und das Geschäft deswegen unter den Augen der Polizei ablief, weshalb zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das Kokain auf den Drogenmarkt gelangen kann“. Der Revision ist einzuräumen, dass das in dieser pauschalen Art und Weise nicht zutrifft. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Polizei bereits die Übergabe des Kokains durch den Angeklagten ███ an den Angeklagten ██████ überwacht habe, von daher also das Kokain tatsächlich unkontrolliert hätte weitergeleitet werden können. Gleichwohl gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Die Angeklagten hatten das Geschäft mit den (Schein-)Aufkäufern der Polizei vereinbart, eine Weiterleitung in andere Kanäle lag also eher fern. Ersichtlich darauf, und dass die Übergabe durch den Angeklagten ███ polizeilich gut abgesichert war, hat das Landgericht abgehoben.
| Maul | Schäfer | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |