Revision verworfen – BAK-Ermittlung bei alkoholbedingter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/93
- Datum
- 12.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer möglichen alkoholbedingten Minderung der Schuldfähigkeit ist die Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ein wesentliches Indiz; das Gericht hat die Trinkangaben des Beschuldigten zur Ermittlung der BAK zu verwerten und ggf. sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Unterlassen der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn die Entscheidung nicht auf dieser Unterlassung beruht und sich aus dem vorhandenen Vortrag der BAK zweifelsfrei erschließen lässt, dass eine Minderung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 15. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 427/93
im Namen des Volkes,
vom 12. August 1993
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███, Armin Wilhelm Hubert, geboren am ███ 1961 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 15. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da die Blutalkoholkonzentration – auch bei Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten – ein wichtiges Indiz für etwaige alkoholbedingte Minderung der Schuldfähigkeit ist, hatte das Landgericht mit Hilfe der Trinkangaben des Angeklagten dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe – feststellen müssen. Jedoch beruht das Urteil nicht darauf, dass diese Feststellung unterblieb; denn die Blutalkoholkonzentration (aus dem allein bedeutsamen Biergenuss) lag jedenfalls unter 2 ‰.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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