Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beschluss nicht revisionsfähig nach §§ 333 ff. StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/89
Datum
08.08.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete Revision gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg; auf Antrag des Generalbundesanwalts entschied der BGH. Streitfrage war, ob der angefochtene Beschluss zu den in §§ 333 ff. StPO genannten revisionsfähigen Entscheidungen gehört. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da die Voraussetzungen der §§ 333 ff. StPO nicht vorliegen; die Gegenstandslosigkeit eines späteren Berufungsverfahrens ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revision gegen Entscheidungen ist nur zulässig, wenn die Entscheidung zu den in den §§ 333 ff. StPO ausdrücklich genannten Fallgruppen gehört.

2

Die Unzulässigkeit der Revision wird dadurch nicht beseitigt, dass der angefochtene Beschluss in Verbindung mit einer anderen Entscheidung ein separates Berufungsverfahren gegenstandslos macht.

3

Revisionsbefugnis kann nicht aus hypothetischen Erwägungen darüber abgeleitet werden, wie eine Vorinstanz in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren entschieden hätte.

4

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 1 StPO eine Revision verwerfen, wenn sie hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg verspricht.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Bamberg, 3. Mai 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 427/89

in der Strafsache gegen Peter ██████ aus ███████, geboren am ████ 1958 in ████████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der angefochtene Beschluss gehört nicht zu den Entscheidungen, gegen die gemäß §§ 333 ff. StPO Revision zulässig ist.

Daran ändert nichts, dass durch diesen Beschluss i. V. m. dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bayreuth vom 4. April 1989 zugleich das vor dem Landgericht Amberg anhängige Berufungsverfahren – in dem es nur noch um die Frage der Strafaussetzung ging – gegenstandslos geworden ist. Darauf, wie das Landgericht Amberg entschieden hätte, kommt es nicht mehr an (vgl. BGH NJW 1956, 1567).

Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth Gerlach V. v.

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