Treffer
BGH Urteil

Totschlag nach Würgen und Ertränken: keine natürliche Handlungseinheit bei Zäsur

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/84
Datum
28.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags. Streitpunkt war u.a., ob die beiden Angriffe (Würgen in der Diele und spätere Tötung im Bad) eine natürliche Handlungseinheit bilden und ob Verfahrensfehler vorliegen. Der BGH verwarf die Revision: Die zwischenzeitliche Hilfeleistung bildet einen augenfälligen Einschnitt, sodass Tatmehrheit vorliegt. Auch die Strafzumessung sei rechtsfehlerfrei, insbesondere dürften die Auswirkungen auf Ehegatten und Kind sowie erhebliche Qualen strafschärfend gewertet werden, ohne gegen § 46 Abs. 3 StGB zu verstoßen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass mehrere strafrechtlich erhebliche Betätigungen nach ihrem objektiven Ablauf bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen.

2

Ein augenfälliger Einschnitt im Geschehensablauf, insbesondere eine zwischenzeitliche Hilfeleistung gegenüber dem Opfer, kann eine natürliche Handlungseinheit ausschließen und Tatmehrheit begründen.

3

Die negative Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls erstreckt sich nur auf wesentliche Förmlichkeiten; die Anwesenheit eines Sachverständigen gehört nicht dazu, wenn seine Anwesenheit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

4

Bei der Strafzumessung dürfen die verschuldeten Auswirkungen der Tat auf die persönliche Umgebung des Opfers (z.B. Verlust für Ehegatten und Kind) strafschärfend berücksichtigt werden, ohne den tatbestandsmäßigen Erfolg als solchen unzulässig doppelt zu verwerten.

5

Zu den verschuldeten Auswirkungen im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zählen auch solche Folgen, mit denen der Täter nach den ihm bekannten Umständen rechnen konnte, selbst wenn er sie nicht als sicher vorhergesehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 14. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 427/84 in der Strafsache gegen René Hans ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ █████ 1950 in ███ i. Br., zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ und Rechtsanwalt ████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Februar 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zum Tathergang folgende Feststellungen getroffen:

Im Januar 1982 befand sich der Angeklagte in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und versuchte deshalb, bei Bekannten Geld zu erbitten. Nachdem er zurückgewiesen worden war, erinnerte er sich an die Familie ██████, die ihm im Jahre 1979 bei einer Geschäftseröffnung geholfen hatte und die, wie er wusste, nicht unvermögend war. Am

28. Januar 1982 rief der Angeklagte an und erreichte Frau Z█████, das spätere Tatopfer. Auf seine Bitte, ihm Geld zur Verfügung zu stellen, ging Frau █████ nicht ein. Am nächsten Morgen rief der Angeklagte erneut an. Er sprach wieder mit Frau Z█████, der er wahrheitswidrig erklärte, er habe mit ihrem Ehemann einen Termin vereinbart. Frau █████ entgegnete lediglich, ihr Mann sei nicht zu Hause und von einem Termin wisse sie nichts. Mit der Bemerkung, eventuell vorbeikommen zu wollen, beendete der Angeklagte das Gespräch. Frau ██ erfuhr bei einer anschließenden fernmündlichen Unterredung mit ihrem Ehemann, dass er mit dem Angeklagten keinen Besprechungstermin vereinbart hatte.

Einige Zeit später begab sich der Angeklagte zur Wohnung der Eheleute █████. Er klingelte, Frau ██ öffnete ihm und ließ ihn in die Diele eintreten. Der Angeklagte behauptete erneut, einen Termin mit Herrn ██ vereinbart zu haben und „versetzt“ worden zu sein. Frau ███ reagierte auf diese offenkundige Lüge verärgert und hielt dem Angeklagten seine Unwahrhaftigkeit vor. Der Angeklagte, der erkannte, dass sein Ablenkungsmanöver durchschaut war, kam jetzt auf den wirklichen Anlass seines Besuches zu sprechen. Er bat Frau ██████, ihm mit 1.000,-- bis 2.000,-- DM aus seiner verzweifelten Lage zu helfen. Angesichts dieses Ansinnens kam es zwischen dem Angeklagten und Frau ███ zu einer verbalen Auseinandersetzung. Sie endete damit, dass Frau ███████ dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzte, sich von ihm abwandte und gehen wollte. Der Angeklagte empfand dies als Kränkung und Missachtung seiner Persönlichkeit, die ihn auf das Heftigste erregten und die er nicht ungestraft hinnehmen wollte. Mit dem Willen, Frau ████ zu verletzen und sie gesundheitlich zu schädigen, packte der Angeklagte sie von hinten am Hals und würgte sie heftig. Er tat dies im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Durch das Würgen stellte sich bei Frau Z█████ eine starke Benommenheit ein, und sie stürzte zu Boden. Dabei verlor auch der Angeklagte das Gleichgewicht und fiel um.

Als der Angeklagte jetzt den seltsamen Blick von Frau ████ sah, ließ er von ihr ab, erhob sich und half auch seinem stark benommenen Opfer beim Aufstehen. Dem Angeklagten tat nun sein Verhalten leid. Er stützte Frau ██ ███, führte sie in das Badezimmer, um sie dort zu erfrischen. Da Frau ███ noch nicht allein stehen konnte, veranlasste der Angeklagte sie, vor der Badewanne zu knien, und ließ Wasser einlaufen. Frau ███ wurde zusehends bewusstseinsklarer. Als sie wieder soweit hergestellt war, dass sie die Situation erfasste, schrie sie den Angeklagten an, forderte ihn auf zu verschwinden, drohte, die Polizei zu holen, und beschimpfte ihn als „Penner“ und „Wichser“.

Hierdurch fühlte sich der Angeklagte, dessen Erregung trotz seiner zwischenzeitlichen Hilfeleistung noch sehr stark war, erneut tief verletzt. Er hatte jetzt nur noch den Gedanken, die schreiende und ihn beschimpfende Frau ██ endgültig zur Ruhe zu bringen. Der Angeklagte entschloss sich, Frau Z█████ zu töten. Er würgte sie deshalb erneut fast bis zur Bewusstlosigkeit und drückte dann ihr Gesicht einige Zeit lang in der Badewanne unter Wasser; dabei ging er davon aus, dass Frau ██ ertrinken werde. Dies geschah auch.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1. Soweit gerügt wird, § 338 Nr. 5 StPO und § 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, weil die Kammer am dritten Hauptverhandlungstag in Abwesenheit von zwei Sachverständigen verhandelt habe, bedarf es keiner Erörterung der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Die beiden Sachverständigen waren nämlich an dem in Rede stehenden Tag anwesend. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Erklärungen des Kammervorsitzenden vom 21. Mai 1984 (HA Bd. V Bl. 401) und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 1984 (HA Bd. V Bl. 399), deren Richtigkeit zu bezweifeln der Senat keinen Anlass hat. Dieser Feststellung steht das Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht entgegen, da sich die negative Beweiskraft des Protokolls nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§§ 273, 274 StPO); dazu gehört die Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige nicht zu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt (§ 226 StPO). An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass der Vorsitzende das Erscheinen der Sachverständigen zum Hauptverhandlungstermin angeordnet hatte.

2. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 61 StPO vor, weil weder der Vorsitzende noch die Kammer eine Entscheidung über die Nichteidigung des Zeugen ███ gefällt habe, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über den Verhandlungstag vom 26. Januar 1984 (HA Bd. Bl. 51) hat der Vorsitzende, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung dieses Zeugen verzichtet hatten, angeordnet, der Zeuge bleibe gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, weil alle Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung verzichtet haben. Damit ist der Begründungspflicht (§ 64 StPO) Genüge getan worden (vgl. Pelchen in KK § 61 Rdn. 30 m. w. Nachw.).

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen des Tatgerichts zum Geschehen vom 29. Januar 1982 eine tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen dem Tatgeschehen in der Diele und demjenigen im Bad ist nicht gerechtfertigt.

Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m. w. Nachw.). Zu der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantworteten Frage, welche Voraussetzungen im subjektiven Bereich hinzukommen müssen, um eine natürliche Handlungseinheit annehmen zu können (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 1568 m. w. Nachw.), braucht der Senat hier nicht Stellung zu nehmen; denn nach dem objektiven Ablauf des Tatgeschehens ist es ausgeschlossen, von einem einheitlichen Tun des Angeklagten zu sprechen. Die gegen das Tatopfer gerichtete Angriffshandlung in der Diele ist von der späteren Tötungshandlung im Bad durch einen so augenfälligen Einschnitt – nämlich der zwischenzeitlichen Hilfeleistung des Angeklagten – getrennt, dass sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in Bezug auf den gesamten Geschehensablauf verbietet.

b) An der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses beider Tatabschnitte zueinander ändert sich nichts, wenn man mit der Revision annimmt, das Schwurgericht habe nicht sicher feststellen können, ob der Angeklagte sein Opfer schon bei dem ersten Vorfall in der Diele mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gewürgt hat. Es sei daher lediglich zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat. Ob das Tatgericht mit der Formulierung, ein Tötungsvorsatz habe sich „nicht feststellen“ lassen (UA S. 47), wirklich zum Ausdruck bringen wollte, es habe eine Entscheidung auf der Grundlage des Zweifelssatzes gefällt, kann dahinstehen. Auch dann, wenn angenommen wird, der Angeklagte habe bereits im ersten Teil des Tatgeschehens Frau Z█████ mit Tötungs- und nicht mit Körperverletzungsvorsatz gewürgt, sind die beiden festgestellten Handlungsteile aus den vom Senat dargelegten Gründen nicht als einheitliches, zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen.

2. Die Strafzumessung hält ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Zu Recht hat das Schwurgericht für die erste Straftat des Angeklagten den nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223a StGB – höchstens drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe – bei der Strafbemessung zugrunde gelegt. Die Überlegung des Generalbundesanwaltes, die Strafkammer habe übersehen, dass die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes bei der Strafzumessung für den Angeklagten ungünstiger sein könnte als die Annahme eines Tötungsvorsatzes, den sie möglicherweise nur in Anwendung des Zweifelssatzes verneint hat, bedarf keiner Erörterung. Diese Überlegung setzt voraus, dass die Anwendung des § 213 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Tatgerichts liegen jedoch die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach dieser Vorschrift nicht vor.

b) Dem Schwurgericht sind auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne keine Rechtsfehler unterlaufen.

Das Tatgericht hat strafschärfend gewertet, dass die Folgen der Tat des Angeklagten schwerwiegend sind, weil er einem Ehemann die Frau und einem zwölfjährigen Kind die Mutter genommen hat (UA S. 50). Dies stellt entgegen der Auffassung der Revision keine nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässige Doppelverwertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals dar. Mit dieser Erwägung hat das Tatgericht vielmehr gemäß § 46 Abs. 2 StGB die verschuldeten Auswirkungen der Tat beschrieben und sie zu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es hat dabei nicht den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als solchen in die Strafzumessung einfließen lassen, sondern auf qualitative Besonderheiten außerhalb des gesetzlich geregelten Tatbestands abgestellt, indem es die Folgen der Tat auf die menschliche Umgebung des Opfers gewürdigt hat. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu OGHSt 2, 103; BayObLG NJW 1954, 1211; Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 51 f.; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 406 f.). Ob der Angeklagte wusste, dass sein Opfer Mutter eines zwölfjährigen Kindes war, das durch die Tat zur Halbwaise geworden ist, kann dahinstehen. Es reicht aus, dass er hiermit nach den gesamten ihm bekannten Umständen rechnen konnte. Denn zu den verschuldeten Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zählen nicht nur diejenigen, deren Eintritt der Täter als sicher annimmt, sondern auch diejenigen, die er hätte vorhersehen können (vgl. Hirsch aaO Rdn. 57; Lackner, StGB 15. Aufl. § 46 Anm. 4 a) bb) m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn. 23 m. w. Nachw.).

Das Schwurgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte seinem Opfer „mit dem neuerlichen Würgen erhebliche Qualen zufügte“ (UA S. 50). Der Angriff der Revision gegen diese Strafzumessungserwägung geht fehl. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, woraus das Tatgericht die erheblichen Qualen ableitet. Es hat dargelegt (UA S. 17, 38, 40), dass das Tatopfer nach dem Vorfall in der Diele wieder bewusstseinsklar und in der Lage war, den Angeklagten anzuschreien, und dass dieser es dann erneut bis zur Besinnungslosigkeit massiv würgte. Der zweite Würgevorgang hat einige Zeit angedauert. Das Opfer hatte ganz erhebliche Qualen zu erleiden.

Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, die Strafkammer sei ohne entsprechende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten davon ausgegangen, er habe seine Kenntnis von der Hilfsbereitschaft der Familie ███ ausgenutzt (UA S. 49). Damit ist offensichtlich ein Gesinnungsmoment angesprochen worden. Die Taten des Angeklagten trafen eine Familie, die ihm in der Vergangenheit geholfen hatte (UA S. 7, 13).

Herdegen RiBGH Kuhn ist in Urlaub Ulsamer und kann deshalb nicht unterschreiben.

HerdegenSchimansky
Schikora
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