Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Wiedereinsetzung wegen Eigenverschulden abgelehnt; andere Revision unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 42/78
Datum
07.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I ein. Die Revision des einen war verspätet; sein Wiedereinsetzungsgesuch wurde abgelehnt, weil er die Säumnis selbst zu vertreten hatte. Die Revision des anderen wurde materiell geprüft und als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler feststellbar waren. Jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist nur zu gewähren, wenn die Säumnis unverschuldet erfolgt ist; bei Eigenverschulden ist das Gesuch abzulehnen.

2

Ist eine Revision verspätet eingelegt und die Wiedereinsetzung zu versagen, wird die Revision als unzulässig verworfen.

3

Die Revision ist abzuweisen, wenn die materielle Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler ergibt.

4

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 42/78

in der Strafsache gegen

██ Franz aus St. ███ ██████, dort geboren am ████ ███ 1957,

███ Lutz ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1959 in [REDACTED], beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 1978 gemäß § 349 Abs. 1, 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 1977 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 19. Oktober 1977 als unzulässig verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██ ist verspätet eingelegt worden. Sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer, wie sich aus den Äußerungen seiner Verteidiger ergibt, die Säumnis selbst zu vertreten hat.

Die auf die Revision des Angeklagten ███ gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

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