Revisionen verworfen: Wiedereinsetzung wegen Eigenverschulden abgelehnt; andere Revision unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/78
- Datum
- 07.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist nur zu gewähren, wenn die Säumnis unverschuldet erfolgt ist; bei Eigenverschulden ist das Gesuch abzulehnen.
Ist eine Revision verspätet eingelegt und die Wiedereinsetzung zu versagen, wird die Revision als unzulässig verworfen.
Die Revision ist abzuweisen, wenn die materielle Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler ergibt.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 42/78
in der Strafsache gegen
██ Franz aus St. ███ ██████, dort geboren am ████ ███ 1957,
███ Lutz ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1959 in [REDACTED], beide zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 1978 gemäß § 349 Abs. 1, 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 1977 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 19. Oktober 1977 als unzulässig verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ ist verspätet eingelegt worden. Sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer, wie sich aus den Äußerungen seiner Verteidiger ergibt, die Säumnis selbst zu vertreten hat.
Die auf die Revision des Angeklagten ███ gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
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