Revision gegen Jugendstrafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/75
- Datum
- 30.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbegründet, wenn sie eine Notwehr- oder Putativnotwehrbehauptung aufstellt, die im Widerspruch zu tatrichterlichen Feststellungen steht.
Dem Jugendrichter ist es nicht verwehrt, die gesetzliche Bewertung des Unrechts (Strafdrohung) bei der Bemessung der Jugendstrafe und damit die Schwere der Schuld zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind erzieherische Gesichtspunkte zu beachten; Jugendstrafe kann verhängt und zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Zuchtmittel oder Jugendarrest als nicht ausreichend erachtet werden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keinen durchgreifenden Rechtsfehler darlegt und die angegriffenen Urteilsgründe die Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung hinreichend begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 21. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 427/75 URTEIL vom 30. September 1975 in der Strafsache gegen 1. den Hilfsarbeiter Gerhard Andreas ███ aus Ulm, dort geboren am 3. 1957, 2. den Mechanikerlehrling Alfred ██ aus Ulm, dort geboren am 3. 1957, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. April 1975 werden verworfen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten SC wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Jugendstrafe von einem Jahr, den Angeklagten ████████ wegen Körperverletzung in zwei Fällen zur Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts; sie haben keinen Erfolg.
Die Bundesanwaltschaft hat bei Baumeister das öffentliche Interesse hinsichtlich der Strafverfolgung im Falle der Körperverletzung zum Nachteil ███ (Tritt auf den Bauch) bejaht.
Zu näherer Erörterung gibt nur die Verurteilung zur Jugendstrafe Veranlassung. Soweit die Revision BC Notwehr oder zumindest Putativnotwehr als gegeben ansieht, setzt sie sich mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Die Jugendkammer hat ausdrücklich und in rechtlich nicht angreifbarer Weise Notwehr und Putativnotwehr ausgeschlossen. Ebenso ist auch der Angeklagte ███ ██ als der Täter festgestellt, der das am Boden liegende Opfer auf den Bauch getreten hat.
Die Jugendkammer hat bei beiden Angeklagten Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt; sie hat diese zwar knapp, aber ausreichend begründet. Der Tatrichter hat der erforderlichen erzieherischen Einwirkung Rechnung getragen. Er hat einerseits Jugendarrest oder andere Zuchtmittel nicht als angemessen und ausreichend angesehen, andererseits die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Jugendrichter ist auch nicht verwehrt, die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, mit zu berücksichtigen (BGH MDR 1972, 431).
Die Revisionen waren daher zu verwerfen.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Zipfel |