Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Unzucht und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/70
Datum
03.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH bestätigt drei Verurteilungen wegen vollendeter Unzucht, hebt jedoch die Verurteilung wegen versuchter Unzucht in einem Fall auf, weil die Feststellungen auch nur beleidigenden Charakter der Zudringlichkeit zulassen. Mangels Erörterung dieser Alternative genügt die Sachverhaltsdarstellung nicht für einen Versuch nach §176 Abs.1 StGB; deshalb entfällt auch die Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs und die Sache wird zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter auf sexuelle Befriedigung gerichtet handelte und nicht lediglich auf grobe, beleidigende Zudringlichkeiten.

2

Wenn die erhebbare Möglichkeit besteht, das beanstandete Verhalten habe nur beleidigenden Charakter, bedarf es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Alternativwürdigkeit; sonst fehlen die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen versuchten Unzucht.

3

Fehlen konkrete Feststellungen, die den Versuch einer Straftat zweifelsfrei belegen, ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Fällt durch die Aufhebung einer Einzelverurteilung die Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs weg, ist auch der Gesamtstrafenbescheid aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Peter ██ ██, geboren am ███ █████ 1925 in ███, aus ████████ wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1970

1.) insoweit, als er wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall Dagmar ████████) verurteilt worden ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter Unzucht im Fall Dagmar ████████ keinen Bestand haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er bei seinen Griffen unter den Rock des Mädchens lediglich eine Berührung des Oberschenkels erstrebte (UA S. 8). Dann war aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass es dem Angeklagten hier nur, wenngleich er aus Geschlechtslust handelte, um dreiste, handgreifliche Zudringlichkeiten zu tun war, die allenfalls Beleidigungscharakter hätten haben können (vgl. BGHSt 18, 169, 170).

Diese Möglichkeit bedurfte umso mehr einer Erörterung, als das Urteil feststellt, dass Dagmar ███████ älter und erfahrener war als die übrigen Mädchen – sie stand kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres – und bereits harmloseren Annäherungsversuchen des Angeklagten Widerstand geleistet hatte. Angesichts des Fehlens solcher Ausführungen reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, die Annahme eines versuchten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB zu begründen.

Damit ist zugleich auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage entzogen.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

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