Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen Milderung der Mindeststrafe (§ 244 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/69
- Datum
- 25.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Milderung der gesetzlichen Mindeststrafe durch Gesetzesänderung kann die Aufhebung des Strafausspruchs für die betroffenen Taten erzwingen und erfordert gegebenenfalls eine erneute Strafzumessung durch die Vorinstanz.
Die nachträgliche Änderung der Strafandrohung berührt den Schuldspruch nicht; bestehende Verurteilungen bleiben bestehen, soweit die neue Strafregelung auf die konkrete Tat nicht anwendbar ist.
Ist die Gesetzesänderung nur für einzelne Tatbestände relevant, sind die Revisionen nur insoweit stattzugeben und die übrigen Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Bei Zurückverweisung wegen Neufestsetzung des Strafausspruchs ist auch über die Kosten der Rechtsmittel neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 17. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 427/69 vom 25. November 1969
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Johann ████████ aus ██████, dort geboren am ██████, den Fabrikarbeiter Alfons ██ aus ████, geboren am ███████ 1928 in ████,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. April 1969 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
1) auf die Revisionen beider Angeklagten zum Strafausspruch im Fall ██ (█████ 1 der Urteilsgründe) und zu den Gesamtstrafen,
2) auf die Revision des Angeklagten Alfons auch zum Strafausspruch in den Fällen ██ und Raiffeisenkasse ██ (█████ 3, 4, 5 der Urteilsgründe).
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Wie in dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. November 1969 zutreffend dargelegt ist, zwingt allein die Milderung der gesetzlichen Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB durch das 1. StrRG beim schweren Diebstahl, demnach in allen Urteilsfällen außer im Fall Raiffeisenkasse ███ (II 2 der Urteilsgründe), zur Aufhebung des Strafausspruchs, demzufolge auch der Gesamtstrafen. Unberührt und bestehen bleiben die Verurteilung aus §§ 242, 43 StGB im Fall II 2 im vollen Umfang und der Schuldspruch im Übrigen. Insoweit sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
| Loesdau | Hübner | Pfeiffer | |||
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