Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen – Verwertbarkeit von Mitbeschuldigtenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/68
- Datum
- 22.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist verletzt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben; liegt jedoch eine verhältnismäßig gesicherte und übereinstimmende Beweislage vor, besteht keine Pflicht zur weiteren Beweisaufnahme.
Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO) schließt die Vernehmung von Verhörspersonen oder die Abfrage und Verwertung ihrer früheren Aussagen nicht generell aus; Zeugen dürfen auch über den Inhalt früherer Vernehmungsniederschriften befragt und diese zur Stützung des Gedächtnisses vorgelegt werden.
Die Verwertung früherer Angaben eines Mitbeschuldigten ist zulässig, wenn der Mitbeschuldigte in der Hauptverhandlung entsprechende Äußerungen bestätigt oder der Inhalt der Angaben durch unabhängige Zeugen aus eigenem Wissen in wesentlichen Punkten bestätigt wird; in diesem Fall liegt kein unzulässiger Urkundenbeweis vor.
Die Nichterhebung eines weiteren Zeugen ist unschädlich, wenn die vorhandenen Zeugenaussagen und Umstände den Wahrheitsgehalt der belastenden Erklärungen hinreichend stützen und der genaue Zeitpunkt der Äußerungen für die Beurteilung des Sachverhalts nicht entscheidend ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 427/68
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Alexander ███████, geboren am ██, aus ███,
2. den Hilfsarbeiter Berthold ███████, geboren am ██, aus ███,
wegen schweren Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Seibert, Dr., Bundesrichter, als Vorsitzender, Loesdau, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Pfeiffer, Dr., Bundesrichter, Rinck, Dr., Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger,
Justizangestellter ██,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Alexander ███████ wegen 6 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Jugendschöffengerichts Stuttgart vom 9. Mai 1967 zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und den Angeklagten Berthold ███████ wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Angeklagten, die schon in der Hauptverhandlung jede Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Straftaten bestritten hatten, wenden sich auch mit ihren Revisionen im Wesentlichen gegen die Annahme ihrer Täterschaft. Beide Rechtsmittel rügen vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Das Urteil beruhe, so legen sie dar, allein auf der Verwertung von Angaben, die der – inzwischen rechtskräftig verurteilte – Mitbeschuldigte Rolf ██ im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei gemacht, jedoch später widerrufen und auch in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten habe. Die Strafkammer habe hierzu jedoch lediglich die Kriminalbeamten ██████ und ███ als Zeugen vernommen, dagegen nicht den dritten Polizeibeamten, der bei der Aufnahme des Vernehmungsprotokolls noch zugegen gewesen sei. Die Anhörung dieses Beamten sei aber erforderlich gewesen, um zu klären, ob Rolf ██ die Angeklagten bereits zu Anfang oder erst gegen Schluss seiner Vernehmung zur Sache belastet habe. Wäre nämlich – entsprechend den vom Landgericht nicht übernommenen Bekundungen des Zeugen ████████ – das erste der Fall, dann bliebe kein Raum für die dem Urteil zugrunde gelegte Annahme, dass Rolf ██ die belastenden Erklärungen sein eigenes Geständnis habe „vervollständigen“ wollen. Mit diesem Vorbringen lässt sich die Aufklärungsrüge nicht rechtfertigen. Die Aussagen der Kriminalbeamten ██ und ███ stimmen darin überein, dass Rolf ██ von sich aus, ohne durch Drohungen oder Versprechungen beeinflusst zu sein, die beiden Angeklagten ███████ in 6 Fällen als Mittäter angegeben hatte. Dabei hatte ██, wie die Beamten weiter übereinstimmend bekundet haben, die Art der Tatbeteiligung der Angeklagten ausführlich geschildert; er hatte auch genügend Zeit, sich seine Angaben zu überlegen. Unter diesen Umständen kam es für die allein entscheidende Frage nach dem Wahrheitsgehalt der belastenden Erklärungen ██ auf den genauen Zeitpunkt ihrer Abgabe ersichtlich nicht wesentlich an. Die Strafkammer war daher nicht dazu gedrängt, in der von den Beschwerdeführern angegebenen Richtung von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.
2. Die Revisionen sind ferner der Ansicht, dass das Landgericht durch die Einführung der früheren – später widerrufenen – Angaben des Rolf ██ über die Tatbeteiligung der Angeklagten mehrfach verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt habe. Sie rügen in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO) sowie eine unzulässige Verlesung und Verwertung polizeilicher Protokolle (§§ 254, 261 StPO). In beiden Richtungen liegen jedoch Verfahrensfehler nicht vor.
Die Ansicht der Beschwerdeführer, der Tatrichter habe sich auf die Vernehmung einer Beweisperson über die von ihr unmittelbar wahrgenommenen Vorgänge zu beschränken, wenn sie – wie im gegebenen Fall – zur Verfügung stehe und sich an den Vernehmungsgegenstand erinnere, findet im Gesetz keine Stütze. Der Grundsatz des § 250 StPO schließt nach anerkannter Rechtsauffassung die Vernehmung von Verhörspersonen und die unbeschränkte Verwertbarkeit ihrer Bekundungen keineswegs aus (BGHSt 3, 149, 163; 14, 312; 20, 150). Die Strafkammer war also berechtigt, die Kriminalbeamten ███ und █████████ nicht nur über die Entstehung, sondern auch über den Inhalt der über die Äußerungen des Mitbeschuldigten Rolf ██ im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschriften als Zeugen zu vernehmen und ihnen dabei auch diese Protokolle zur Stützung des Gedächtnisses vorzuhalten.
Mithin kann auch von einer unzulässigen Verlesung und Verwertung der █████████████ Vernehmungsprotokolle nicht die Rede sein. Rolf ██ hat als Mitangeklagter in der Hauptverhandlung zugegeben, die Angeklagten vor der Polizei als Tatbeteiligte in 6 Fällen bezeichnet zu haben; er stellt es nur so hin, als sei er zu diesen belastenden Angaben durch Versprechungen beeinflusst worden. Andererseits haben aber auch die Polizeibeamten ██ und ███ als Zeugen die damaligen Bekundungen ██ über die Mittäterschaft der Angeklagten ███████ aus eigenem Wissen in wesentlichen Punkten bestätigt. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verwertung der Angaben des Mitangeklagten Rolf ██ und der Zeugenaussagen ██ und ███ insoweit keine Bedenken, als alle diese ███████████ sich mittelbar aus dem Inhalt der vorgehaltenen und als formell richtig bestätigten Vernehmungsniederschriften ergeben. Es handelt sich auch dabei, wie die Beschwerdeführer verkennen, nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um einen Beweis durch Vernehmung von Personen (vgl. BGHSt 14, 311), für dessen Ergebnis nicht die Sitzungsniederschrift, sondern allein der Urteilsinhalt maßgebend ist (BGH NJW 1966, 63 Nr. 2).
II. Die Sachrüge muss ebenfalls erfolglos bleiben. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere wird auch die Annahme der Mittäterschaft beider Beschwerdeführer von den Feststellungen getragen.
Ihre Revisionen sind daher zu verwerfen.
| Pikart | Loesdau | Dr. Rinck | |||
| Seibert | Pfeiffer |