Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung der Strafe wegen schwerer Unzucht mangels Prüfung mildernder Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/66
Datum
23.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Mainz; der BGH hob die Einzelstrafe wegen schwerer Unzucht und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass das Landgericht nicht ausdrücklich darlegte, warum es mildernde Umstände nach §175a StGB nicht annahm, obwohl der Verteidiger dies geltend machte. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt die Verteidigung einen Antrag, aus dem das Vorhandensein mildernder Umstände folgernd zu sehen ist, muss das Gericht im Urteil ausdrücklich zu der Frage Stellung nehmen, ob und warum mildernde Umstände vorliegen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO).

2

Unterlässt das Gericht die erforderliche Auseinandersetzung mit geltend gemachten mildernden Umständen, kann die ausgesprochene Einzelstrafe rechtsfehlerhaft sein und ist aufzuheben.

3

Wird eine wegen eines einzelnen Delikts ausgesprochene Einzelstrafe aufgehoben, kann hierdurch auch die Gesamtstrafe entfallen und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen sein.

4

Die Revision ist insoweit als offenbar unbegründet zu verwerfen, als das Urteil keine Rechtsirrtümer aufweist und die Strafzumessung hinreichend begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 13. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 427/66

in der Strafsache gegen ██ den wissenschaftlichen Mitarbeiter Horst aus ███ über ███ geboren am 1922 in ██████████ Kreis ████████████████ wegen schwerer Unzucht mit Männern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1966 mit den Feststellungen – aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafe wegen schwerer Unzucht zwischen Männern, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen einfacher Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, ist das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum zu erkennen. Die Strafzumessung ist insoweit zwar knapp, aber noch ausreichend begründet.

Wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgesprochen, ohne sich in den Gründen darüber auszusprechen, dass und warum es mildernde Umstände nach § 175a StGB nicht für gegeben hält. Die Strafkammer hätte aber hierzu ausdrücklich Stellung nehmen müssen, weil der Verteidiger, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, beantragt hatte, dem Angeklagten „die möglichst scheinende mildeste Strafe aufzuerlegen“, worin nach den Umständen der Antrag zu sehen ist, das Vorhandensein mildernder Umstände zu bejahen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. RGSt 29, 276; 43, 297). Auf dem Fehler kann die ausgesprochene Strafe beruhen.

Die Einzelstrafe wegen Verbrechens nach § 175 Nr. 3 StGB muss daher aufgehoben werden, womit auch die Gesamtstrafe entfällt.

Im Übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Zur Klarstellung sei noch bemerkt, dass, da der Senat das Urteil des Landgerichts Koblenz im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung gänzlich aufgehoben hat, hierüber völlig neu entschieden werden musste und kein Raum war zu einer „Abänderung“ des früheren Strafausspruchs und zu einem Ausspruch über den „Wegfall“ der früher angeordneten

Unterbringung.HübnerPikart
FischerSeibertLoesdau