Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit bei Syphilisverdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/53
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei und Beihilfe zur Unzucht verurteilt; das Landgericht stellte verminderte Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) fest. Der Verteidiger beanstandete ein sehr kurzes Sachverständigengutachten (ca. 15 Minuten) und einen Syphilisbefund. Der BGH verlangt bei derartigen Zweifeln eine vertiefte fachärztliche Begutachtung. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen tatsächliche oder gutachterliche Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Einsichts- oder Willensfähigkeit durch Krankheit, hat das Gericht die Zurechnungsfähigkeit eingehend aufzuklären.

2

Eine sehr kurze, oberflächliche Untersuchung durch einen Sachverständigen kann Anlass zur Anordnung einer vertieften Begutachtung (z. B. durch einen Nervenarzt oder Psychiater) im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO geben.

3

Bezeichnungen wie "Demoralisierung" ersetzen keine fachärztliche Feststellung zur Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und sind ohne nähere medizinische Darlegung nicht entscheidungserheblich.

4

Beruht das Urteil auf unzureichender Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit, ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 11. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Franziska ███████ geborene ███ aus █████, geboren am ██ ████, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 11. Mai 1953, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde, die der Mitangeklagte ██ an ihrer zur Tatzeit 13-jährigen Tochter begangen hat, zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist sie erfahrungsgemäß vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB).

Mit ihrer Revision rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts, und zwar des § 244 Abs. 2 StPO. Ihr Verteidiger trägt vor, dass sie nach dem Gutachten des Gerichtsarztes Dr. ███ an Syphilis leide und dass dieser Sachverständige in einer Untersuchung von nicht längerer Dauer als einer Viertelstunde zu dem Ergebnis gekommen sei, sie sei „zumindest“ vermindert zurechnungsfähig. Dieses Untersuchungsergebnis hatte, so führt der Verteidiger aus, dem Gericht Veranlassung geben müssen, eine eingehende Untersuchung der Angeklagten darüber anzuordnen, ob sie zur Tatzeit überhaupt zurechnungsfähig war.

Die Rüge ist begründet. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt, dass der Verteidiger die Untersuchung der Angeklagten auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit beantragt und der Vorsitzende diese Untersuchung durch den Landgerichtsarzt Dr. [REDACTED] angeordnet hat. Nach der Verhandlungsniederschrift wurde die Sitzung auf 20 Minuten unterbrochen. Nach dieser kurzen Pause erstattete der Sachverständige sein Gutachten, dessen Inhalt das angefochtene Urteil dahin wiedergibt, dass die Angeklagte seit 1940 an einer Geschlechtskrankheit leide, die zwar keine Anzeichen hervorgerufen habe, aus denen auf eine Schädigung des Nervensystems geschlossen werden könne, die aber „einen demoralisierenden Einfluss auf ihre Persönlichkeit“ verursacht habe, sodass die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in das Unrecht ihres Tuns erheblich vermindert sei.

Die aus dem Gutachten von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen legen den Gedanken nahe, dass die Notwendigkeit tieferen Eindringens in die Art der Erkrankung und in deren Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sich dem Gericht, namentlich nach einer so kurzen Untersuchung durch den Sachverständigen, aufdrängen musste. Wenn das Landgericht sich damit begnügt, dass keine „Anzeichen“ einer Schädigung des Nervensystems hervorgetreten seien, so scheint es zu verkennen, dass die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nachgewiesen werden muss, wenn Anlass zu Zweifeln besteht. Da die in Rede stehende Geschlechtskrankheit bei ihrer langen Dauer und der Möglichkeit eines Einflusses auf das Nervensystem (es handelt sich offenbar um Syphilis) nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft häufig Gehirnschäden hervorruft, die zwar nicht den Verstand, wohl aber die Willensfähigkeit beeinflussen, bestand Anlass, eine eingehendere Untersuchung der Angeklagten anzuordnen, zumal schon nach kurzer Untersuchung der Sachverständige dazu gelangte, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen, und die Grenzen zwischen dieser und völliger Unzurechnungsfähigkeit häufig schwer zu ziehen sind. Zu beanstanden ist auch die Verwendung des Begriffs der „Demoralisierung“, da diese weder für die Einsichts- noch für die Willensfähigkeit entscheidende Bedeutung hat. Hiernach kann das Urteil darauf beruhen, dass die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Daher war der Revision der Angeklagten stattzugeben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen, ob eine längere Beobachtung durch einen Nervenarzt oder Psychiater geeignet ist, die bestehenden Zweifel zu beheben.

JustizangestellterDr. PeetzDr. Schalscha
MantelDr. HirchnerJagusch
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