BGH: Uneidliche Falschaussage und Meineid sind selbständige Taten; § 157 StGB zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/52
- Datum
- 02.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine uneidliche Falschaussage und ein späterer Meineid über denselben Sachverhalt stellen selbständige Straftaten dar, auch wenn beide auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen.
Der spätere Meineid „verbraucht“ eine zuvor abgeschlossene uneidliche Falschaussage nicht; ein Fortsetzungszusammenhang scheidet wegen unterschiedlicher Begehungsform aus.
Bei der Strafzumessung wegen Falschaussagedelikten ist § 157 StGB zu prüfen, wenn der Täter aus Furcht vor Bestrafung oder zur Abwendung strafrechtlicher Nachteile für sich oder Angehörige gehandelt haben kann; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters.
Die Zurückweisung einer Frage nach § 241 Abs. 2 StPO darf nicht allein damit begründet werden, das Gericht halte sie für bedeutungslos; ein Verfahrensverstoß führt aber nur bei Beruhen zur Urteilsaufhebung.
Eine verspätete Absetzung schriftlicher Urteilsgründe (§ 275 Abs. 1 StPO) begründet im Strafprozess nicht ohne Weiteres den Revisionsgrund fehlender Gründe; sie kann jedoch erhöhte Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Begründung auslösen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 11. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Karoline, geborene █, geboren am █ in █, Hausfrau, 2.) ████████ Hildegard, geboren am ████ in ████, 3.) den Kaufmann Adolf ██, geboren am ████ in ████,
wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 11. September 1951 wird auf die Revisionen der Angeklagten Karoline ███ und Hildegard █ im Schuldspruch dahin geändert, dass diese beiden Angeklagten je einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage und eines Meineids schuldig sind.
Der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu wird auf die Revisionen aller drei Angeklagten aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der drei Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
I. Verfahrensrügen
1.) Die Angeklagten Adolf und Karoline ███ rügen Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO, weil die Gründe des am 11. September 1951 verkündeten Urteils erst Anfang Juni 1952 zu den Akten gebracht worden seien. Das Vorbringen ist nach den Akten richtig, vermag die Revisionen aber nicht zu rechtfertigen, weil der Urteilsspruch auf der dem Gesetz zuwiderlaufenden verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 429/51 = NJW 1951, 970). Auch die Beurkundungswirkung der Gründe kann durch ihre verspätete Absetzung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden; allerdings sind in solchem Falle bei der sachlich-rechtlichen Prüfung besonders strenge Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe zu stellen (BGH aaO). Diesen Anforderungen ist hier genügt, wie schon an dieser Stelle bemerkt werden kann. Überdies hatte der Vorsitzende hier über § 273 Abs. 1 StPO hinaus die Aussagen aller Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufnehmen lassen, so dass dem Urteilsverfasser eine starke Gedächtnisstütze gegeben war.
Die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1952 - III ZR 144/51 (JZ 1952, 690) steht nicht entgegen. Dort ist allerdings der unbedingte Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO, also ein Fehlen der Gründe, in einem Falle angenommen worden, in welchem die Entscheidungsgründe entgegen dem § 315 Abs. 2 ZPO erst sieben Monate nach der Verkündung des Urteils fertiggestellt worden waren. Auch im Strafprozess ist das Fehlen der Gründe ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Die Entscheidung des III. Zivilsenats beruht aber auf besonderen Verfahrensvorschriften des Zivilprozesses. Dort ist keine mündliche Begründung des Urteils bei der Verkündung vorgeschrieben (§ 311 Abs. 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass die unterliegende Partei sich erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe darüber schlüssig zu werden braucht, ob sie Revision einlegen will. Denn die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beginnt grundsätzlich erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 552 ZPO). Um aber den Eintritt der Rechtskraft nicht vom Belieben der Parteien abhängig zu machen, die (abgesehen von Ehe- und Statusprozessen) die Zustellung des Urteils selbst zu veranlassen haben, bestimmt das Gesetz, dass die Revisionsfrist spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils beginnt. Das gilt selbst dann, wenn eine Zustellung des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht möglich war, weil das Gericht entgegen seiner Verpflichtung die Entscheidungsgründe noch nicht abgesetzt hatte. In diesen Fällen kann also die Partei, die das Urteil mit der Revision anfechten will, genötigt sein, dies ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe zu tun, unter Umständen sogar, da die Revision innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden muss (§ 554 Abs. 2 ZPO), diese Begründung ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe abzugeben. Wenn also die Partei in dem Zeitpunkt, in dem sie sich über das Rechtsmittel schlüssig werden muss, keine Entscheidungsgründe vorfindet, so kann sie in ihren Rechten so beeinträchtigt sein, dass das einem Fehlen der Urteilsgründe gleichkommt. Im Strafprozess können die Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht in gleicher Weise beeinträchtigt werden. Hier wird der wesentliche Inhalt der Gründe schon bei der Urteilsverkündung mündlich bekanntgegeben (§ 268 Abs. 2 StPO). Die Beteiligten können und müssen sich deshalb in aller Regel schon vor der Abfassung der schriftlichen Gründe darüber schlüssig werden, ob sie Revision einlegen wollen. Andererseits wird die Frist zur Begründung des Rechtsmittels niemals vor Zustellung des vollständigen Urteils in Lauf gesetzt (§ 345 StPO). Hier kann also nicht die Gefahr eintreten, dass den Beteiligten durch verspätete Abfassung der Gründe die Möglichkeit genommen wird, die Revision ordnungsgemäß zu begründen, und sie so ihres Rechtsmittels verlustig gehen. Die für den Zivilprozess maßgeblichen Gesichtspunkte treffen daher auf das Strafverfahren nicht zu.
2.) Alle drei Revisionen machen den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO geltend mit der Begründung, die Strafkammer habe zwei Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt.
a) Der erste Vorgang, den die Revisionen im Auge haben, betrifft die Ablehnung des Antrags des Verteidigers der Angeklagten Adolf und Karoline ███, dem Zeugen Hermann ██████ eine bestimmte Frage vorzulegen. Da der Zeuge geladen und erschienen, auch schon vernommen war, war der Antrag des Verteidigers kein Beweisantrag, über den das Gericht nach § 244 Abs. 3 ff. StPO zu entscheiden gehabt hätte. Vielmehr handelte es sich hier um die Ausübung des den Angeklagten und dem Verteidiger in § 240 Abs. 2 StPO gewährten Rechts, an den Zeugen Fragen zu richten und so das in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehende Beweismittel vollständig zu benutzen. Die Frage des Verteidigers zielte nach ihrem Inhalt darauf ab, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen darzutun. Das Gericht hat sie nicht zugelassen mit der Begründung, sie sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Zeugen in der Verhandlung schon ausreichende Erhebungen getroffen worden seien. Diese Begründung genügte nicht dem § 241 Abs. 2 StPO, wonach nur ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückgewiesen werden dürfen; ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig ist eine Frage aber nicht schon deshalb, weil ihr das Gericht keine Bedeutung für die Entscheidung beimisst (BGHSt 2, 284). Der Verfahrensverstoß kann jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil dieses nicht darauf beruht; der Beschluss des Gerichts hat deshalb die Verteidigung nicht in einem wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung des Beschlusses zeigt, dass das Gericht nicht etwa ein bestimmtes Ergebnis der Frage vorwegnommen hat; sie lässt vielmehr zusammen mit den Urteilsgründen erkennen, dass, selbst wenn sich aus der Beantwortung der Frage und gegebenenfalls sich daran anknüpfenden Ermittlungen eine Unwahrhaftigkeit des Zeugen in jenem einzelnen Punkte ergeben hätte, dies für seine Glaubwürdigkeit im Übrigen nach der Überzeugung des Tatrichters ohne Belang gewesen wäre, zumal da seine Bekundungen durch zahlreiche weitere Beweisanzeichen gestützt waren. Es hätte sich deshalb auch bei der Zulassung der Frage keine den Angeklagten günstigere Entscheidung ergeben.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Angeklagte ██ durch die Zurückweisung der Frage, die nicht sie oder ihr Verteidiger, sondern der Verteidiger der beiden Angeklagten ███ gestellt hatte, beschwert ist.
b) Die Revision der Angeklagten ██ macht weiter geltend, dass einem am letzten Verhandlungstage gestellten Antrag ihres Verteidigers, den (schon entlassenen) Zeugen Hermann ██████ nochmals zu vernehmen, zu Unrecht nicht entsprochen worden sei. Dieser Rüge fehlt die tatsächliche Grundlage, weil nach dem Sitzungsprotokoll ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist; der Antrag, den die Revision vermutlich meint, hatte einen anderen Inhalt. Die unterbliebene erneute Vernehmung des Zeugen Hermann ██████, über die die Revision sich allein beschwert, kann daher das Rechtsmittel nicht rechtfertigen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten ███ sind der Rüge der Angeklagten ██ lediglich beigetreten; dass sie den am letzten Verhandlungstage ergangenen Gerichtsbeschluss aus anderen Gründen angreifen, ist aus ihrer Revisionsbegründung nicht ersichtlich (vgl. § 344 Abs. 2 StPO). Für ihr Vorbringen gilt daher dasselbe; unerörtert kann bleiben, ob sie durch die Ablehnung eines von der Angeklagten ██ gestellten Antrages selbst beschwert sein würden.
3.) Die von dem Angeklagten Adolf ██ erhobene Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist nicht begründet. Die Urteilsgründe haben den vom Gesetz geforderten Inhalt. Ob sie die Verurteilung tragen, ist bei der Sachbeschwerde zu erörtern.
Soweit die Revision dieses Angeklagten die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen, welche weiteren Beweismittel sich dem Gericht zur Aufklärung der inneren Tatseite noch dargeboten hätten. Auch diese Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.
4.) Die eingehenden Darlegungen der Revision der Angeklagten ██ zu ihren Verfahrensrügen vermag das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, weil die Würdigung der Beweise nach dem Gesetz allein dem Tatrichter zusteht.
II. Sachbeschwerde
1.) Zu den Revisionen der Angeklagten Karoline ███ und Hildegard ██
a) Die Revision der Angeklagten Karoline ███ bekämpft die Feststellung, dass die Angeklagte vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt und beschworen habe. Die Strafkammer hat das aber im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung ohne innere Widersprüche und sonstige Rechtsfehler festgestellt. Daran ist auch das Revisionsgericht gebunden.
Die Revision der Angeklagten ██ behauptet, die Feststellungen verstießen gegen Denkgesetze. Sie legt dies nicht näher dar; Verstöße der behaupteten Art sind auch nicht erkennbar. Mit ihrer weiteren Behauptung, die Feststellungen seien unrichtig, macht die Revision keinen Rechtsfehler geltend, der ihr allein zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Sachbeschwerden sind daher unbegründet, soweit sie gegen den festgestellten Sachverhalt angehen.
b) Nach den Feststellungen hat jede der beiden Angeklagten in dem Zivilrechtsstreit █████ gegen ███ zweimal als Zeugin vorsätzlich Unwahres ausgesagt. Im ersten Rechtszuge blieben die beiden Angeklagten unvereidigt. Im zweiten Rechtszuge, sieben bis acht Monate später, haben sie ihre falschen Aussagen beschworen. Die Strafkammer hält für erwiesen, dass bei beiden Angeklagten die falsche Aussage und der falsche Schwur auf einem einheitlichen Vorsatz beruhten, den jede von ihnen von vornherein gefasst habe, und verurteilt sie mit dieser Begründung nur wegen je eines Verbrechens des Meineids. Dies ist rechtsirrig.
Das Zivilgericht des ersten Rechtszuges hat die beiden Angeklagten bis zu Ende vernommen und sie dann entlassen. Damit waren die Aussagen der beiden Angeklagten abgeschlossen. Jede der Angeklagten hat sich deshalb einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB schuldig gemacht. Der falsche Schwur vor dem Zivilgericht des zweiten Rechtszuges stellt demgegenüber bei beiden Angeklagten eine neue, selbständige, nach § 154 StGB strafbare Handlung dar. Dafür ist es unerheblich, dass sie auf demselben Vorsatz beruht wie die vorhergehende uneidliche falsche Aussage. Dieser Umstand bewirkt nicht, dass der Meineid die abgeschlossene uneidliche Falschaussage „aufzehrt“. Die uneidliche Falschaussage und der Meineid können auch nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil die Begehungsform der beiden Straftaten verschieden ist. Der Meineid setzt zwar die Falschaussage voraus, und der Meineid bezieht sich auf sie. Sie ist aber doch nicht Bestandteil des Meineids; dieser besteht vielmehr im „falschen Schwören“, d. h. im Missbrauch der feierlichen Beteuerungsform. Jede der beiden Angeklagten hat somit zwei selbständige strafbare Handlungen begangen (BGHSt 2, 253; 1, 380; vgl. auch RGSt 1, 241, 243; OGHSt 2, 161; RGSt 54, 117).
Die irrige Annahme nur einer strafbaren Handlung, nämlich eines Meineids, beschwert die Angeklagten auch. Denn die Angeklagten hätten sich, wenn sie sich bei ihrem Schwur zur Wahrheit bekannt hätten, selbst der von ihnen schon begangenen uneidlichen Falschaussage, also einer strafbaren Handlung, bezichtigen müssen. Es ist daher möglich, dass sie aus Furcht vor Strafe falsch geschworen haben. Dieser Beweggrund wird bei Hildegard ██ nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie die Tat auf Anstiften ihres Vaters, des Angeklagten Adolf ██, begangen hat; beide Beweggründe sind nebeneinander denkbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1952 - 5 StR 23/52).
Haben die beiden Beschwerdeführerinnen aus Furcht vor Strafe falsch geschworen, so konnte die Strafe wegen Meineids nach § 157 StGB gemildert werden. Eine Prüfung in dieser Richtung hat die Strafkammer unterlassen.
Darüber hinaus hatte die Strafkammer auch bedenken müssen, dass die Angeklagten Karoline ██ und Hildegard ██, wenn sie die Wahrheit bekundet hätten, möglicherweise genötigt gewesen wären, strafbare Handlungen der Ruth █████, geborene ███, und des Mitangeklagten Adolf ██ an den streitigen Gegenständen, etwa eine Unterschlagung oder eine Hehlerei, zu offenbaren. Ruth █████ und Adolf ██ sind Angehörige der beiden Beschwerdeführerinnen. Bei Karoline ███ kam darüber hinaus eine eigene strafbare Handlung an den streitigen Gegenständen in Betracht. Würden die Angeklagten falsch ausgesagt haben, um sich oder einen ihrer Angehörigen vor Strafe zu bewahren, so war § 157 StGB auch aus diesem Grunde zu ihren Gunsten anwendbar. Das gilt auch schon für die uneidliche Falschaussage. Eine Unterschlagung des Adolf ██ zum Nachteil des Hermann ██████, seines Schwiegersohnes, wäre allerdings nur auf Antrag zu verfolgen gewesen; dasselbe würde auf eine Unterschlagung der Karoline ██ ███ zugetroffen haben (§ 247 Abs. 1 StGB); eine Unterschlagung der Ruth █████ während bestehender Ehe würde sogar straflos gewesen sein (§ 247 Abs. 2 StGB). Das ist jedoch nicht entscheidend, vielmehr kommt es allein auf die Vorstellung und die Beweggründe der beiden Beschwerdeführerinnen an.
Der Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, den Schuldspruch bei beiden Angeklagten richtigzustellen. Verfahrensrechtliche Bedenken aus § 265 StPO bestehen nicht, weil das Hauptverfahren gegen sie schon wegen je einer uneidlichen Falschaussage und eines Meineids eröffnet worden war. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Aufhebung umfasst die Nebenstrafen und Nebenfolgen. Auch über sie wird unter Beachtung des § 161 StGB neu zu erkennen sein. Bei uneidlicher Falschaussage hat der Tatrichter im Falle des § 157 die Möglichkeit, von Strafe abzusehen. Den Schuldspruch des Revisionsgerichts hindert diese Möglichkeit nichts; denn schuldig zu sprechen ist auch der Täter, bei dem nach § 157 von Strafe abgesehen wird, wie er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (BGH vom 18. Juli 1952 - 1 StR 860/51). Bei der Strafzumessung wird das Landgericht zu beachten haben, dass eine zu verhängende Gesamtstrafe die bisherige Einzelstrafe nach Art und Maß nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). Auf RGSt 67, 236 wird hingewiesen.
2.) Zur Revision des Angeklagten Adolf ██
a) Auch diese Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen wendet. Der Behauptung der Revision, die Beweiswürdigung des Tatrichters sei willkürlich, fehlt jede Grundlage. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hermann ██████ hat der Tatrichter sorgfältig geprüft und bejaht, weil sie durch zahlreiche Beweisanzeichen gestützt war. Es stand rechtlich nichts im Wege, dass die Strafkammer aus den Umständen, insbesondere den Briefen der Angeklagten ██, die Überzeugung erlangte, diese Angeklagte sei von Adolf ██ zu ihrer falschen Aussage und ihrem Meineid durch Überredung bestimmt worden. Das Vorbringen der Revision richtet sich in Wahrheit nur gegen die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.
Zu der Anstiftung zum Meineid ist noch zu bemerken: Wenngleich der Meineid der Angeklagten ██ gegenüber ihrer uneidlichen Falschaussage eine selbständige Straftat darstellt, so steht das doch der Feststellung nicht im Wege, dass Adolf ██ seine Tochter durch eine und dieselbe Handlung zu beiden Straftaten angestiftet hat und dass beide Taten der Tochter auch auf dieser Anstiftung ihres Vaters beruhen. Dass Adolf ██ nicht zugleich (§ 73 StGB) wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist, beschwert ihn nicht.
Der Schuldspruch kann daher rechtlich nicht beanstandet werden.
b) Dagegen unterliegt der Strafausspruch Bedenken. Soweit Adolf ██ wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage als Zeuge in der Hausratsteilungssache der geschiedenen Eheleute █████ verurteilt ist, lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft worden ist. Es liegt nahe, dass der Angeklagte die Sachen, über die er ausgesagt hat, durch strafbare Handlungen, etwa Unterschlagung oder Hehlerei, an sich gebracht hat. Auch strafbare Handlungen seiner Tochter Ruth █████ oder seiner Ehefrau konnten begangen worden sein. Die Strafkammer hätte daher erörtern müssen, ob der Angeklagte etwa aus Furcht vor Bestrafung gehandelt hat, und bejahendenfalls, ob hierwegen die Strafe zu ermäßigen oder von Bestrafung abzusehen war.
Für das Verbrechen der Anstiftung zum Meineid kam die Strafmilderung aus § 157 StGB nicht in Betracht (BGHSt 1, 22, 28; Urteil vom 7. Februar 1952 - 5 StR 23/52). Immerhin kann auch beim Anstifter der Beweggrund, sich oder einen Angehörigen vor Strafe zu schützen, bei der Frage nach mildernden Umständen oder innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmildernd wirken. Da die Gründe des angefochtenen Urteils weder bei Adolf ██ noch bei den anderen Angeklagten zu diesem Beweggrund Stellung nehmen, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter diesen möglichen Milderungsgrund übersehen hat. Das muss zur Aufhebung auch dieser Verurteilung im Strafausspruch führen.
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