Treffer
BGH Urteil

BGH-Urteil zu Revisionen in Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht hatte Teile des Verfahrens wegen Verjährung eingestellt und für andere Taten unter Berufung auf das Straffreiheitsgesetz eine geringe Strafe angesetzt. Der BGH erkennt keinen Rechtsirrtum in der Beweiswürdigung oder Strafzumessung und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine Abweichung durch die Revision kommt nur bei Vorliegen eines Rechtsirrtums, offensichtlicher Widersprüche oder willkürlicher Würdigung in Betracht.

2

Wenn der Tatrichter begründet annimmt, eine Maßnahme sei auf Anordnung einer übergeordneten Dienststelle erfolgt, kann er daraus das Fehlen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit ableiten; diese tatrichterliche Schlussfolgerung ist revisionsrechtlich geschützt.

3

Die Einstellung des Verfahrens auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes erfordert eine verständliche Darlegung der Strafzumessungsgründe; sind solche Gründe im Urteil enthalten, liegt hierin kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§ 267 Abs. 3 StPO).

4

Die Entscheidung, wegen Verjährung ein Verfahren einzustellen, fällt in den Ermessen des Tatrichters und ist von der Revision nur daraufhin zu prüfen, ob sie auf rechtsirrtümlichen Voraussetzungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 22. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gast- und Landwirt Walter ██ aus ███, geboren am █████ ██ ██ ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 22. Mai 1951 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen, der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. In der Nacht zum 30. Mai 1933 drangen mehrere Personen, darunter der Angeklagte, in die Wohnung des Albert ████████ ein. Sie forderten ihn zum Mitkommen auf und drohten, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn er sich nicht füge oder Widerstand leiste. Sie durchsuchten die Wohnung nach Waffen und kommunistischen Schriften. Frau ██████████ wollte während dieser Zeit austreten. Der Angeklagte verbot es, sodass sie ihre Notdurft im Zimmer in Gegenwart der Männer verrichten musste. Er versetzte ihr mit seiner Reitgerte einen Streich über den Rücken. Albert ████ verließ mit den Eindringlingen das Haus. Unterwegs schlug ihn der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht. ████ wurde zu Boden geworfen und von seinen Begleitern mittels Reitgerten und durch Stöße mit beschuhten Füßen misshandelt. Dann wurde er nach Brandenburg verbracht, im Spritzenhaus eingesperrt und am Morgen in ein Schutzhaftlager eingeliefert, aus dem er erst nach einiger Zeit entlassen wurde.

2. Wegen der Ausschreitungen gegen Frau ██████████ hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Es hat verneint, dass Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangen. Dass es bei dieser dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensentscheidung von rechtsirrigen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder nur den Schlag mit der Reitgerte berücksichtigt hätte, wie die Revision meint, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Urteilsgründe zeigen in ihrem Zusammenhang, dass das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau ███ ██████████ gewürdigt hat.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, die Festnahme des Albert ██ ███ sei „von oben“, einer höheren, heute nicht mehr feststellbaren Dienststelle, verfügt gewesen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er bei ihrer Durchführung das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe. Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Feststellung vorbringt, liegt auf dem tatsächlichen Gebiet, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Die Beweiswürdigung lässt weder einen Rechtsirrtum noch Widersprüche erkennen.

B.

Das Landgericht hat den Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung des Albert ████ für schuldig befunden. Es hat ihre nachträgliche Sühne für geboten, jedoch eine unter sechs Monaten Gefängnis liegende Strafe für ausreichend erachtet. Es hat daher das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Das Urteil enthält die Gründe, die das Landgericht zu dieser Strafzumessung bestimmt haben. § 267 Abs. 3 StPO ist daher entgegen der Annahme des Nebenklägers nicht verletzt. Soweit er beanstandet, die Strafe sei zu niedrig bemessen, kann das Revisionsgericht das Vorbringen nur darauf prüfen, ob ein Rechtsirrtum die Strafzumessung beeinflusst hat. Die Prüfung hat keinen Rechtsirrtum ergeben.

5. Das Urteil, das auf die allgemein erhobene Sachrüge im vollen Umfang zu prüfen war, enthält auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum.

Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.

MantelRichterJagusch
Dr. PeetzDr. Geier
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