BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Notwehrwürdigung bei Wegnahme eines Polizeikoffers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/75
- Datum
- 12.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Polizeiliche fotografische Aufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen zum Zweck der Strafverfolgung fallen grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Polizei (§ 163 StPO) und sind nicht ohne weiteres als gegenwärtiger rechtswidriger Angriff anzusehen, wenn sie verhältnismäßig sind und überwiegende öffentliche Interessen bestehen.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; fehlt ein solcher, rechtfertigen die darauf gestützten Maßnahmen (z. B. Wegnahme einer Sache) nicht.
Wer in einer geschlossenen Gruppe gewaltsame Handlungen bewusst für eigene Zwecke ausnutzt, macht sich die Gewalttätigkeiten der Begleiter zurechenbar; daraus können Tatbestände wie Raub oder räuberischer Diebstahl folgen.
Putativnotwehr und die Zumutbarkeit, einen mitgeführten Koffer vor Ort zu öffnen, sind vom Tatrichter sorgfältig zu prüfen und können entscheidungserheblich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 18. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 42/75 in der Strafsache gegen den Studenten Michael ███ aus █████████, geboren am ███ 1948 in ███ wegen Unterschlagung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. März 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zur Geldstrafe von 3.000,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.
1. Das angefochtene Urteil enthält im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Mitte 1973 kam es unter den Studenten der Universität ███ wegen der geplanten Änderung des Hochschulgesetzes wie derholt zu Zwischenfällen (Störungen der Vorlesungen, Beschmieren von Hauswänden im Universitätsbereich). Hierwegen sind auch Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
Am Nachmittag des 27. Juni 1973 fand aus demselben Anlass ein Demonstrationszug durch die Innenstadt statt, an dem etwa 250 bis 300 Personen teilnahmen. Die Versammlung, die ordnungsgemäß angemeldet war und störungsfrei verlief, wurde von Kriminalbeamten überwacht und fotografiert.
Eine Gruppe von 6 bis 8 Demonstranten, unter ihnen der Angeklagte, entdeckte den vom 2. Stock eines Cafés aus fotografierenden Kriminalobermeister ██ ████ und eilte zu ihm, ██ hatte inzwischen seine Kamera in einen Aktenkoffer verschlossen, der noch weitere Gegenstände enthielt. Als er nach dem Eintreffen der Gruppe die Herausgabe des Films verweigerte, ergriff der Angeklagte den Koffer, in dem er Fotogerät und Film vermutete, und entfernte sich, während die übrigen Beteiligten ██ bedrängten, packten und zu Boden drückten.
Der Angeklagte behielt den Koffer samt Inhalt oder gab ihn an Dritte weiter. Einige Tage nach dem Vorfall wurden in ███████ Flugblätter des ███████ ████████ verteilt, die Abbildungen der (im Koffer befindlichen) handschriftlichen Aufzeichnungen des Polizeibeamten enthielten.
2. Die Strafkammer erblickt erst in dem späteren Behalten des Koffers ein strafbares Verhalten; die vorangegangene Wegnahme des Koffers sei dagegen durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, weil der Polizeibeamte die Teilnehmer der Versammlung ohne gesetzliche Grundlage und unter Verletzung von Grundrechten fotografiert hätte. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens folge aus dem Zweck der Aufnahmen: Zugunsten des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gefertigten Lichtbilder in „Demonstrantenkarteien“ aufgenommen und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergegeben werden sollten.
3. Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Strafkammer das Vorliegen eines Gewaltdelikts (Raub oder räuberischer Diebstahl) nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. Die in das Café eindringende Demonstrantengruppe trat geschlossen in Erscheinung; der Angeklagte tat sich als ihr Sprecher hervor (UA S. 5, 8/9). Die von Mitgliedern der Gruppe gegen den Polizeibeamten verübte Gewalt sollte offensichtlich dem Angeklagten freie Bahn schaffen und die Wegnahme des Koffers ermöglichen.
Der Angeklagte muss sich diese gewaltsamen Handlungen seiner Begleiter zurechnen lassen, wenn er sie bewusst für seine Zwecke ausgenutzt hat.
4. Die Annahme von Notwehr ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer setzt sich nicht mit den im Urteil angeführten Aussagen der Polizeibeamten ██████████ und Berendt auseinander, obwohl sie diese Zeugen für glaubwürdig hält. Die beiden Beamten haben nach den Feststellungen übereinstimmend als Grund für das polizeiliche Fotografieren angegeben, „man habe mit Hilfe der Lichtbilder die – unbekannten – Täter früherer Wandschmierereien und Vorlesungsstörungen, die als Teilnehmer an der Demonstration vermutet wurden, identifizieren wollen“ (UA S. 15).
a) Unter diesen Umständen war das polizeiliche Handeln auf jeden Fall rechtmäßig; ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten lag nicht vor.
Das Urteil stellt fest, dass die zahlreichen Vorlesungsund Übungsstörungen sowie die Wandschmierereien im Universitätsbereich zu Ermittlungsverfahren geführt hatten, wobei noch nicht alle Täter bekannt waren (UA S. 2). Es lag nahe, sie mit dem █████████ in Verbindung zu bringen, der nach außen hin „anonym“ auftrat (UA S. 2). Wenn dieser nun als Veranstalter der Versammlung vom 27. Juni 1973 ausgegeben wurde (UA S. 3), dann konnte die Polizei erwarten, dass zumindest einige
seiner bis dahin unbekannten Mitglieder an der Demonstration teilnahmen und auf diese Weise erstmals an die Öffentlichkeit traten. Unter diesen besonderen Umständen hielt sich der Auftrag an ██████████, möglichst viele Teilnehmer der Demonstration, insbesondere deren „Rädelsführer“ (UA S. 3) zu fotografieren und zu identifizieren, im Rahmen der der Polizei nach § 163 StPO obliegenden Aufgabe, strafbare Handlungen zu erforschen.
b) Bei dieser Sachlage sind durch das Fotografieren während des Demonstrationszuges Rechte und auch Grundrechte des Angeklagten (Recht der Versammlungsfreiheit, Recht auf freie Meinungsäußerung) nicht beeinträchtigt worden.
Zwar kann eine heimliche fotografische Aufnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen (BGHZ 24, 200, 208; BGH NJW 1966, 2353, 2354). Dabei spielen aber die näheren Umstände, unter denen die Aufnahme zustande kommt, und der mit ihr verfolgte Zweck eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Falle wurde der Angeklagte nicht innerhalb seines privaten Bereichs, sondern als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung fotografiert. Dass allein damit eine gewisse Einschränkung des Rechts am eigenen Bild verbunden ist, ergibt sich schon aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, wonach Bilder von „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat, ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, sofern nicht seine berechtigten Interessen entgegenstehen. Der Zweck der
polizeilichen Aufnahmen lag hier jedoch nicht einmal in ihrer Verbreitung oder Zurschaustellung, sondern in der behördlich-internen Verwendung zur Aufklärung strafbarer Handlungen; er war durch höherwertige Interessen der Allgemeinheit geboten.
Der Eingriff war von geringer Intensität und vorübergehender Natur. Gerade zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen muss die Untersuchung oft weit gestreut und auf Personen ausgedehnt werden, die alsbald als Beschuldigte ausscheiden. Wenn sich in einer öffentlichen Versammlung neben verdächtigen auch unverdächtige Personen befinden, wird es im Allgemeinen unvermeidlich sein, dass auch diese mitaufgenommen werden ( vgl. von Münch, JuS 1965, 404, 406; Lang-Hinrichsen, Die Polizei 1970 S. 84, 91).
Deutlicher noch ergibt sich der Vorrang des öffentlichen Interesses aus § 24 KUG; danach dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung der Berechtigten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Dem Sinn dieser Bestimmungen entspricht auch die im Kunsturhebergesetz nicht ausdrücklich geregelte Vorstellung von Bildern zu den genannten Zwecken als erlaubt anzusehen (von Münch, JuS 1965 S. 404; Lang-Hinrichsen, Die Polizei 1970, S. 84, 90; Evers, Festschrift für Rudolf Reinhardt 1972 S. 384). Entspricht doch die Regelung des Rechts am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz nur dem Grundgedanken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem auch die Anfertigung von Bildern unterliegt. Auch diese kann aus überwiegendem Interesse der Allgemeinheit geboten sein (vgl. BGH NJW 1966, 2354). Die positiv-rechtlichen Schranken des Schutzes vor der Verbreitung und Zurschaustellung des Bildes sind dabei als maßgebliche Interpretationshilfen heranzuziehen (Evers aaO S. 384).
c) Das Landgericht unterstellt zwar, dass nicht ausgeschlossen werden könne, die gefertigten Lichtbilder könnten in Demonstrantenkarteien aufgenommen und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergegeben werden. Das betrifft aber nur die spätere Aufbewahrung. Dagegen kann sich ein Betroffener im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen (BVerfGE 16, 89, 94; BVerwG 11, 181; 26, 169). Ein Notwehrrecht ist nach allem nicht gegeben.
5. Die bisherigen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst. Der Tatrichter wird bei der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, warum das Öffnen des Koffers an Ort und Stelle nicht möglich und auch nicht zumutbar war. Andererseits könnte auch das Vorliegen von Putativnotwehr nicht ohne weiteres verneint werden.
6. Da die Sachrüge durchdringt, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an. Wie unter 4 a dargelegt, ist die Rolle des ██████████ für die Frage der Zulässigkeit des polizeilichen Vorgehens von wesentlicher Bedeutung.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil aufzuheben,
| Pfeiffer | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Woesner |