Revision wegen Vergiftung verworfen; Revisionsgebühr wegen Teilerfolg ermäßigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/72
- Datum
- 23.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer formelle oder sachliche Rechtsverletzungen nur pauschal rügt, ohne diese substantiiert darzulegen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ist ohne Zustimmung des Angeklagten nach § 302 Abs. 1 S. 2 StPO unwirksam; bleibt das Rechtsmittel aufrechterhalten und wird es nicht begründet, ist es unzulässig (§§ 344, 345 StPO).
Bei der Prüfung, ob eine Rechtfertigungshandlung (z. B. Notwehr) überschritten wurde, ist zu berücksichtigen, ob zumutbare, mildere Verteidigungsmittel zur Verfügung standen; das bewusste Unterlassen solcher Mittel kann die Rechtfertigung entfallen lassen.
Mehrere Revisionsverfahren desselben Verfahrens bilden kostenrechtlich eine Einheit, so dass die Gebühr nur einmal zu erheben ist.
Führt das Revisionsverfahren zu einer erheblichen Milderung des Strafmaßes gegenüber einer vorangegangenen Entscheidung, liegt ein Teilerfolg i.S.v. § 473 Abs. 4 StPO vor, der eine angemessene Herabsetzung der Revisionsgebühr rechtfertigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf, 23. November 1971
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ███ aus ████, geboren am ██████ 1907 in ████████████, wegen Vergiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Möls, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Deggendorf vom 23. November 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gerichtsgebühr für die beiden Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht bei dem Landgericht Landshut hatte den Angeklagten wegen Vergiftung (§ 229 Abs. 1 und 2 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben. Nunmehr hat das Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf den Angeklagten wiederum der Vergiftung schuldig gesprochen, aber nur eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.
I. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten Revision eingelegt (Bl. 259 SA), das Rechtsmittel jedoch zurückgenommen (Bl. 260 R SA). Die Rücknahme war unwirksam, weil es an einer Zustimmung des Angeklagten fehlte (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft die Revision nicht begründet hat, ist das Rechtsmittel unzulässig (§§ 344, 345 StPO).
Die Strafkammer Deggendorf hat durch Beschluss vom 21. Dezember 1971 (Bl. 262 SA) die Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Das Landgericht ging hierbei irrig davon aus, dass die Rücknahme des Rechtsmittels wirksam gewesen sei. Da die Revision indessen aufrechterhalten blieb, jedoch mangels Begründung unzulässig wurde, musste sie verworfen werden mit der Folge für Kosten und Auslagen, die bereits die Strafkammer ausgesprochen hat. Ihr Beschluss vom 21. Dezember 1971 wird damit gegenstandslos.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Die Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch.
1. Einer Erörterung bedarf nur die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das Maß der notwendigen Verteidigung überschritten (UA S. 13, 15). Als ein anderes wirksames Verteidigungsmittel sieht der Tatrichter – insoweit im Gegensatz zu dem früheren Urteil – das Versperren der Wohnungstür an (UA S. 15); der Angeklagte, der vom 14. November 1969 ab ein Eindringen und einen Angriff ███ erwartete, hätte nach Auffassung des Schwurgerichts ein kräftiges Schloss oder einen sicheren Riegel anbringen (UA S. 15) oder noch am Abend des 20. November 1969, als der Angriff unmittelbar bevorstand, die Tür verriegeln und verbarrikadieren können (UA S. 8). Hiergegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
Zwar teilt das Urteil nicht mit, wie die Tür des Angeklagten zum Barackenflur beschaffen war; die Wohnungstür █████████ in derselben Baracke hatte eine Glasfüllung (UA S. 8). Indessen ist dem Urteilszusammenhang die Feststellung zu entnehmen, dass die Wohnungstür des Angeklagten jedenfalls so fest war, dass sie – bei Anbringen eines ███████ oder bei weiterer Verbarrikadierung – dem Angriff ██ standgehalten hätte.
Dass der Angeklagte bewusst von diesem zu Gebote stehenden milderen Abwehrmittel keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 16).
2. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Auch die eingehend begründete Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
3. Mit der – gleichzeitig mit der Revision eingelegten – sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) wendet sich der Angeklagte ausdrücklich gegen die Kostenentscheidung. Hierüber ist im Urteil zugleich mit der Sachentscheidung zu befinden.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens auferlegt, weil er mit der Revision seinen Freispruch erstrebt, aber nicht erreicht habe. Es sei nicht unbillig, ihn mit den vollen Kosten zu belasten; er habe nur „eine etwas geringere Strafe als in Landshut erhalten“ (UA S. 20).
Die Entscheidung über die tatrichterlichen Verfahrenskosten ist rechtsfehlerfrei; der Erörterung bedarf nur der Ausspruch über die Revisionskosten. Im Gegensatz zur Ansicht des Schwurgerichts, das den in § 473 Abs. 4 StPO vorausgesetzten Teilerfolg nicht für gegeben hält, ist die Strafe im Endergebnis erheblich gemindert worden. Deshalb erscheint eine Herabsetzung der Gebühr um ein Viertel angemessen. Dass beide Revisionsverfahren kostenrechtlich eine Einheit bilden und daher die Gebühr nur einmal erhoben wird (vgl. BGHSt 18, 231, 232; Lauterbach, Kostengesetze 16. Aufl., Gerichtskostengesetz § 67 Anm. 1 D, § 72 Anm. 1), war im Urteilssatz zu berücksichtigen.
Dagegen ist die Belastung des Angeklagten mit den gerichtlichen und den eigenen notwendigen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens nach Sachlage nicht als unbillig anzusehen; insoweit ist die Kostenentscheidung des Schwurgerichts nicht zu beanstanden.
Die Kosten der zweiten Revision waren – abgesehen von den Gebühren, siehe oben – gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel insgesamt keinen nennenswerten Erfolg gehabt hat.
| Möls | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Zipfel |