Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ablehnung eines neuen Stimmvergleichs in Erpresserischem Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/96
Datum
03.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg ein; der BGH verwirft sie als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, da keine zu seinen Gunsten wirkende Rechtsverletzung festgestellt wurde. Das Landgericht durfte einen weiteren Beweisantrag auf Stimmvergleich ablehnen, weil die neue Testformell weniger verlässlich gewesen wäre und kein anderes Ergebnis erwarten ließ. Die Kammer berücksichtigte das Risiko von Falschidentifizierungen und stützte die Überzeugung nicht ausschließlich auf die Zeugenaussage zur Stimme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Beweisantrag auf Wiederholung oder Abänderung eines bereits durchgeführten Sachverständigentests kann abgelehnt werden, wenn die angezeigte Variante unter weniger geeigneten Bedingungen steht und voraussichtlich keinen zusätzlichen verwertbaren Erkenntnisgewinn bringt.

3

Die ausdrückliche Äußerung eines Sachverständigen, einer vorgelegten Stimmprobe komme kein Beweiswert zu, ist vom Gericht als Antrag auf ergänzende sachverständige Begutachtung zu behandeln, sofern damit eine vertiefte Begutachtung angestrebt wird.

4

Bei stimmlichen Identifizierungen hat das Gericht die speziellen Mängel und das besondere Risiko einer Falschidentifizierung zu berücksichtigen und darf seine Überzeugung nicht ausschließlich auf eine unsichere Stimmidentifizierung stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 426/96 vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ in [REDACTED] (Türkei), wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Beweisantrag, durch einen Sachverständigen mit bestimmtem Versuchsaufbau die Täterstimme durch die Zeugin [REDACTED] erneut identifizieren zu lassen, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das Ergebnis einer solchen Probe durfte vom Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung gewertet werden: Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. [REDACTED] war der unter nicht optimalen Bedingungen durchgeführte tatnahe und „live“ durchgeführte Stimmvergleichstest „durchaus beachtlich“ und zur Wiedererkennung geeignet. Der beantragte neue Test – leichte Verfälschung der Stimmen durch Bandaufnahme, Sprechen nur kurzer einzelner Sätze – hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen ungünstige Voraussetzungen und konnte deshalb nicht zu besseren Beweisergebnissen führen. Damit lief der Beweisantrag letztlich auf eine Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung unter abweichenden, nicht verlässlicheren Bedingungen hinaus. Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass es dem Ergebnis einer solchen Beweiserhebung nicht folgen werde.

Soweit der Sachverständige bekunden sollte, der verworfenen Stimmprobe komme kein Beweiswert zu, hat das Landgericht dies – nachdem die Frage mit der Sachverständigen Dr. [REDACTED] erörtert worden war – zutreffend als Antrag auf ein weiteres Sachverständigengutachten gewertet.

Das Landgericht war sich der Mängel des Stimmvergleichstests und des besonderen Risikos einer Falschidentifizierung – wie es die Rechtsprechung verlangt (BGH NStZ 1994, 295) – bewusst. Allein auf die Stimmidentifizierung durch die Zeugin [REDACTED] hat es seine Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit dem Täter nicht gestützt.

BruningSchäferWahl
MaulSchomburg
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