Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei BtM-Delikt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 426/93
- Datum
- 14.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler aufweist.
Eine Revision, die im Wesentlichen eine abweichende Gewichtung tatrichterlicher Feststellungen verlangt, begründet keinen Rechtsfehler; bloße Wertungsdifferenzen rechtfertigen keinen Revisionsangriff.
Ergibt die vom Generalbundesanwalt vertretene oder gebotene Überprüfung nach § 301 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 25. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 426/93 1 Ausfertigung vom 14. September 1993 in der Strafsache gegen Peter ████████ aus ███, geboren am ███████ 1970 in ██ [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. März 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Staatsanwaltschaft lässt außer acht, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und das Revisionsgericht nur dann eingreifen kann, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 34, 345, 349 f.). Einen derartigen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Sie führt lediglich eine Reihe von Umständen an, die möglicherweise hätten anders gewertet werden und deshalb hätten Anlass geben können, eine höhere Strafe zu verhängen. Dabei handelt es sich jedoch um dieselben Gesichtspunkte, die das Landgericht als für seine Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft versucht lediglich, diese Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter zu setzen. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Da auch die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |