Aufhebung des Strafausspruchs beim versuchten Totschlag wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 426/91
- Datum
- 30.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über eine Verschiebung des Strafrahmens bei einem Versuch erfolgt aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters.
Bei der Beurteilung eines Versuchs sind insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie vorrangige Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert.
Die Verneinung einer Strafrahmenverschiebung ist nur tragfähig, wenn das Gericht die versuchsbezogenen Umstände substantiiert darlegt und in die Abwägung einbezieht.
Unklare, pauschale oder nicht weiter erläuterte Hinweise (z.B. auf ‚Energie des Täters‘) ohne Bezug zu den versuchsrelevanten Kriterien genügen zur Begründung der Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 426/91
in der Strafsache gegen Karl-Heinz T ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1963 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor- 3. fen.
Gründe
Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weiteren Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden.
Doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18; BGH StV 1985, 411; st. Rspr.).
Derartige Umstände sind hier, wie das Landgericht auch selbst nicht verkennt, nicht zu Lasten des Angeklagten gegeben; die Strafkammer hebt in diesem Zusammenhang vielmehr hervor, die Folgen der Tat seien gering geblieben – nur einer der angegriffenen Polizeibeamten erlitt eine oberflächliche Verletzung –, und das sei auch „in gewisser Weise in der nicht auf direkten Tötungsvorsatz beruhenden Kampfweise des Angeklagten“ angelegt gewesen (UA S. 32).
Dennoch versagt das Landgericht die Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs insbesondere wegen der vom Angeklagten entfalteten Energie während des gesamten Vorfalls und wegen des Umstandes, dass es sich um zwei Fälle des versuchten Totschlags handele. Diese Erwägungen tragen jedoch die Entscheidung nicht. Was das Landgericht mit der „Energie während des gesamten Vorfalls“ meint, wird schon nicht recht deutlich; sollte es darauf abzielen, dass der Angeklagte mit dem Messer in der Hand zunächst Passanten belästigt hatte und den einschreitenden Polizeibeamten – zuerst noch ohne Tötungsvorsatz – Widerstand leistete, ist ein Zusammenhang, aus dem sich das Gewicht der Tötungsversuche beurteilen ließe, nur beschränkt gegeben; dass der Angriff sich gegen zwei Polizeibeamte richtete, verliert dadurch an Gewicht, dass auf Grund der eher zurückhaltenden Kampfweise des Angeklagten (UA S. 30, 31) der eine Beamte nicht, der andere Beamte nur leicht verletzt worden ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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