Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafzumessung bei Beihilfe zur Untreue aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/89
Datum
19.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue, hebt jedoch den Strafausspruch mit Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte eine Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, aber nicht hinreichend geprüft, ob eine weitergehende Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Zudem fordert der BGH eine getrennte Behandlung von Verfahrensverzögerung und einer möglichen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt das Fehlen einer allgemeinen Voraussetzung der Täterschaft vor, ist der Strafrahmen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern; dies kann sich zu Gunsten des Angeklagten auf die Strafhöhe auswirken.

2

Die Frage, ob ein Treueverhältnis im Sinne des Untreuetatbestands besteht, ist für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 StGB entscheidend; liegt ein solches Treueverhältnis vor, schließt dies die Anwendung der weitergehenden Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 aus.

3

Bei der Strafzumessung sind der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil und die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK getrennt zu berücksichtigen; eine festgestellte Verletzung ist strafmildernd zu würdigen.

4

Beeinflussen ungeprüfte Fragen der Anwendung von § 28 Abs. 1 oder der Auswirkung einer Art. 6- Verletzung die Strafhöhe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 21. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 426/89

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Gerhard █████████████████████████████, █████████████, geboren am ████████ 1934 in ███████, Sachbezeichnung: █████████ u.a. – wegen Beihilfe zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Das Urteil verhält sich aber nicht zur Frage einer weiteren Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB. Nach dem Urteilszusammenhang liegt es nahe, dass das Landgericht Beihilfe zur Untreue wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, nicht etwa nur wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, nämlich des im Untreuetatbestand geforderten Treueverhältnisses des Täters zum Geschädigten, angenommen hat. In einem solchen Falle muss der Strafrahmen auch gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB, also doppelt gemildert werden (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2); dies kann zu Gunsten des Angeklagten Einfluss auf die Strafhöhe haben. Deshalb bedarf die Strafzumessung der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird Gelegenheit haben, auch folgende Gesichtspunkte näher in seine Überlegungen einzubeziehen:

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer erwähnt, der Angeklagte habe als Vorstandsmitglied der Bank eine besondere Vertrauensstellung gegenüber den Geschädigten gehabt (UA S. 89). Sollte dies als Treueverhältnis im Sinne des Untreuetatbestandes zu werten sein, so käme eine Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, es verbliebe bei der Strafrahmenmilderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB.

Die allgemeine Erwägung, die Tat liege nahezu sieben Jahre zurück und auf dem nicht vorbestraften Angeklagten habe ein besonderer Verfahrensdruck gelastet (UA S. 89), differenziert nicht hinreichend zwischen unterschiedlichen Strafmilderungsgründen, die jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind und in den Urteilsgründen näher erörtert werden müssen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.): Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert zunächst der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil bei einwandfreier Führung des Angeklagten verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung und eine entsprechende Erörterung im Urteil. Hiervon unabhängig hat der Tatrichter in derartigen Fällen ferner zu prüfen und zu entscheiden, ob das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer nach Zurückverweisung auf die Revision des Angeklagten bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1). Eine festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK ist im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu kompensieren.

Maul Ulsamer Schauenburg Gerlach RiBGH Dr. v. Foth

RiBGH Dr. v. [REDACTED] ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

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