Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchter Vergewaltigung abgewiesen; Strafe herabgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/88
Datum
16.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg wegen versuchter Vergewaltigung. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision unter Berücksichtigung der Gegenäußerung des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ergab sich kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, weshalb die Revision als unbegründet verworfen wurde. Gleichzeitig senkte der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit Rücksicht auf § 39 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und einen Monat; die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenäußerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Gegenäußerung des Generalbundesanwalts ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit zu berücksichtigen.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO bei Zurückweisung der Revision im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die Rechtsfolgen ändern und insbesondere die Gesamtstrafe herabsetzen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 13. April 1988

Rubrum

Abschrift

Bundesgerichtshof Beschluss

in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ████ 1959 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenäußerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe mit Rücksicht auf § 39 StGB auf fünf Jahre und einen Monat herabgesetzt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchäferUlsamerNau
KarnGranderath
Revision gegen Urteil wegen versuchter Vergewaltigung abgewiesen; Strafe herabgesetzt — Themis