Revision gegen Urteil wegen versuchter Vergewaltigung abgewiesen; Strafe herabgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 426/88
- Datum
- 16.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenäußerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Gegenäußerung des Generalbundesanwalts ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO bei Zurückweisung der Revision im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die Rechtsfolgen ändern und insbesondere die Gesamtstrafe herabsetzen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 13. April 1988
Rubrum
Abschrift
Bundesgerichtshof Beschluss
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ████ 1959 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenäußerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe mit Rücksicht auf § 39 StGB auf fünf Jahre und einen Monat herabgesetzt (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Schäfer | Ulsamer | Nau | |||
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