Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Nichtprüfung von Milderungsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zum Erfolg: Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung, weil die Vorinstanz möglicherweise die Anwendbarkeit mildernder Vorschriften (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB) nicht geprüft hatte. Weitergehende Revisionen wurden verworfen. Zudem wurde die minderjährige Verletzte als Nebenklägerin zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist erforderlich, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass die Vorinstanz möglicherweise einen für die Strafzumessung erheblichen Milderungsgrund nicht geprüft hat.

2

Ist das Opfer minderjährig, kann es durch seine gesetzlichen Vertreter als Nebenklägerin zugelassen werden.

3

Soweit eine Revision keine begründeten Rechtsrügen aufweist, ist sie zu verwerfen.

4

Bei Aufhebung von Strafausspruch und Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 3. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 426/68 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Pflasterer Benno ███████ aus ██, geboren am █████████ 1940 in ██████████, Landkreis ███, 2. den Hilfsarbeiter Martin ███████ aus ██, geboren am ██ 1941 in ██, wegen gemeinschaftlicher Entführung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in der Sitzung vom 10. September 1968 gemäß § 349 Abs. 1–4 StPO einstimmig

Tenor

I. Brigitte ███, gesetzlich vertreten durch die Eltern Werner und Edith ███, wird als Nebenklägerin zugelassen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3. April 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Nach den Urteilsgründen (UA S. 17) hat die Strafkammer möglicherweise nicht erwogen, dass in diesem Fall die Strafe des § 236 StGB nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert werden kann.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

SeibertFischerPfeiffer
HübnerPikart
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