Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl und Beschädigung einer Bronzekreuzigungsgruppe auf Friedhof

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/65
Datum
09.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und gemeinschädlicher Sachbeschädigung an einer auf einem Friedhof stehenden Bronze-Kreuzigungsgruppe. Strittig war, ob die Figur als öffentlich aufgestellter Gegenstand nach dem Unedelmetallgesetz und als Grabmal i.S. des § 304 StGB zu werten sei. Der BGH bejahte beides und verwies auf Zugänglichkeit des Friedhofs sowie die erforderliche Erinnerungstendenz des Grabzeichens; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gegenstand aus unedlem Metall ist im Sinne des § 17 Abs. 1 UnedelMG "öffentlich aufgestellt", wenn er an einem für jedermann zugänglichen Ort steht; laufende Umgestaltungsmaßnahmen des Geländes schließen dies nicht aus, wenn Grabstätten weiterhin gepflegt und zugänglich sind.

2

Der Begriff des "Grabmals" im Sinne des § 304 StGB umfasst nicht nur beschriftete Gedenksteine, sondern auch dauerhafte Teile einer Grabstätte (z.B. Plastiken), die durch Art, Gestaltung und Ausführung als Erinnerungszeichen erkennbar sind.

3

Die gemeinschaftliche Begehung von Diebstahl und Sachbeschädigung rechtfertigt die Annahme tateinheitlichen Handelns und gemeinschaftlichen Vorsatzes; hiervon sind Verurteilungen nach §§ 242 ff. und § 304 StGB zu tragen, wenn die Tatbestandsmerkmale vorliegen.

4

Für die Anrechnung strafverschärfender Umstände (z.B. Rückfall) ist maßgeblich, dass dem Täter die einschlägigen Umstände bekannt waren; bei nachgewiesener Kenntnis sind entsprechende Vorschriften in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 13. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 426/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus █████████, geboren den Maurer Siegfried am █████ in ███, Kr. █████ wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. Mai 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem Hilfsarbeiter ██ █████████████ schweren Diebstahls i. R. und wegen hiermit rechtlich zusammentreffender gemeinschaftlicher und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am 4.2.1965 im Zusammenwirken mit ██████ auf dem alten Friedhof in Memmingen eine 0,75 m hohe und 45 kg schwere Kreuzigungsgruppe aus Bronze, die auf einem Steinsockel montiert war und zu einem gutgepflegten Grab gehörte, mit einem Brecheisen gelöst, weggeschleppt und bei einem Altmetallhändler für 63,— DM verkauft. Den Erlös teilten die Täter.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Bei der entwendeten Figurengruppe handelte es sich, wie die Revision nicht bestreitet, um einen Gegenstand aus unedlem Metall im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 23.7.1926 (UnedelMG). Die Gruppe war aber entgegen der Meinung der Revision öffentlich aufgestellt im Sinne der Strafvorschrift des § 17 Abs. 1 UnedelMG. Dem steht keineswegs entgegen, dass der alte Friedhof, in welchem sich die betroffene Grabstätte befindet, im Zeitpunkt der Tat nicht mehr mit neuen Grabstellen belegt wurde, weil er in einen öffentlichen Park oder eine öffentliche Anlage umgewandelt werden soll und entsprechende Arbeiten bereits eingeleitet worden waren. Denn nach den Feststellungen des Urteils wurden die meisten der auf dem Friedhof vorhandenen Gräber noch gepflegt. Daraus ergibt sich, dass der Friedhof nach wie vor jedermann zugänglich war.

Den Urteilsgründen ist auch die Feststellung zu entnehmen, dass dem Angeklagten die maßgebenden Umstände der Tat einschließlich der Rückfallvoraussetzungen bekannt waren. Er ist daher mit Recht nach den §§ 47, 242, 243, 244 StGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UnedelMG verurteilt worden.

2. Auch die – nicht ausdrücklich begründete – Annahme eines tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 304 StGB hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dieser Vorschrift wird u. a. bestraft, wer vorsätzlich und rechtswidrig Grabmäler beschädigt oder zerstört. Unter Grabmälern versteht man die einen Teil des Grabes bildenden Zeichen zur Erinnerung an den Begrabenen (RG GA Bd. 53, 441), sofern damit erkennbar noch ein Pietätsinteresse verknüpft ist (RGSt 42, 116). Dazu gehören in erster Linie Gedenksteine mit Namensaufschrift, mithin die üblichen Grabsteine. Ob die entwendete Kreuzigungsgruppe den Teil eines Grabmals in diesem Sinne bildete, ist nicht sicher, weil dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Steinsockel, auf dem die Gruppe stand, eine ausdrücklich auf den Verstorbenen deutende Aufschrift trug. Der Begriff des Grabmals ist indessen weiter zu verstehen. Er umfasst zwar, wie sich aus der besonderen Strafvorschrift des § 168 StGB ergibt, nicht die gesamte Beisetzungsstätte, sinngemäß aber alle diejenigen dauerhaften Teile des Grabes, die – auch ohne Beschriftung – nach Art, Gestaltung und Ausführung in enger Verbindung mit sonstigen Anhaltspunkten auf den Toten hinweisen und damit nach der Lebensauffassung selbst den Charakter eines Erinnerungszeichens tragen. Eine auf einer Grabstätte aufgestellte Plastik erfüllt diese Voraussetzungen auch dann, wenn ihr Anblick lediglich allgemeine, an die Vergänglichkeit des irdischen Lebens anknüpfende Vorstellungen vermittelt. Dass die Kreuzigungsgruppe einschließlich ihres Sockels jedenfalls in diesem Sinne ein Gedenkzeichen für den Begrabenen darstellte, das durch das Herausbrechen beschädigt wurde, ist unzweifelhaft. Nach dem Urteilszusammenhang war das dem Angeklagten auch nicht verborgen, zumal er erkannt hatte, dass das Grab, zu dem die Gruppe gehörte, sich in gutem Pflegezustand befand.

Ob die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 304 StGB auch dadurch erfüllt sind, dass es sich nach den getroffenen Feststellungen möglicherweise um einen öffentlich aufgestellten Gegenstand der Kunst handelte, wofür der in Höhe von 3.000 DM angenommene Schadenswert der Plastik sprechen könnte, bedarf keiner Prüfung.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

HübnerFischerPikart
SeibertMai
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