BGH: Bindungswirkung des Revisionsurteils und Auslegung des § 27a StGB (Gewinnsucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 426/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückverweisung ist das Tatgericht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die zur Aufhebung des vorherigen Urteils geführt hat; diese Bindung erstreckt sich auch auf spätere Entscheidungen des Revisionsgerichts in derselben Sache (§ 358 Abs. 1 StPO).
Das Tatgericht muß bei erneuter Verhandlung eigene, auf der neuen Hauptverhandlung beruhende tatsächliche Feststellungen treffen; es ist unzulässig, sich ohne neue Feststellungen einfach an aufgehobene Feststellungen anzulehnen.
Eine Revision kann nicht dazu dienen, die vom Revisionsgericht in einem früheren Revisionsurteil getroffene rechtliche Würdigung anzukämpfen, an die das Tatgericht gebunden ist.
Der Begriff der Gewinnsucht im Sinne des § 27a StGB enthält ein subjektives Element; äußere Umstände — insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse — können aber als Anhaltspunkte dienen, aus denen auf gewinnsüchtige Beweggründe geschlossen werden kann.
Das Verbot der Schlechterstellung (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO) hindert eine strengere Bestrafung nicht, wenn das zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. Juni 1962
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ Walter, geboren am ███████████████, und ██ ███████████████ Walter, geboren am ███████████, wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften und Abbildungen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten wenden sich gegen die vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafen.
I. Die Revision des Angeklagten ████ beanstandet, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1962, durch die das erste Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben wurde, sein Handeln als gewinnsüchtig im Sinne von § 27a StGB beurteilt habe. Sie meint, dass die in der genannten Entscheidung des Senats vertretene Auffassung zur Auslegung des § 27a StGB weder mit dieser Vorschrift noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei.
Mit dieser Begründung verkennt die Revision, dass das Tatsachengericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen hat, die zur Aufhebung des Urteils führte, und dass diese Bindung an die tragenden Gründe des ersten Revisionsurteils auch für spätere Entscheidungen des Revisionsgerichts in derselben Sache gilt (§ 358 Abs. 1 StPO; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 358 StPO Anm. 2a). Aus diesen Gründen ist es unzulässig, mit der Revision gegen eine solche Rechtsauffassung anzukämpfen.
Abgesehen davon sieht der Senat keinen Grund, von seiner in BGHSt 17, 104 geäußerten Kritik, die die Revision sich zu eigen macht, von seiner Rechtsauffassung abzurücken. Schon das Reichsgericht hat Gewinnsucht als Steigerung des berechtigten Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß gekennzeichnet (RGSt 60, 306, 389). Der Begriff enthält nun einmal mit dem Wort „Sucht“ ein betont subjektives Element, das auf andere Weise nicht zu erfassen ist und sich nicht auf den Fall der Erzielung ungewöhnlich hoher Gewinnspannen beschränken lässt. Solche und andere äußere Umstände sind immer nur Anhaltspunkte, die im Einzelfall einen Schluss auf gewinnsüchtige Beweggründe des Täters ermöglichen. Einen solchen Anhaltspunkt kann auch die Tatsache abgeben, dass ein vermögender Täter, der aus erlaubten Erwerbsgeschäften reichliche Gewinne erzielt, sich durch eine umfangreiche strafbare Tätigkeit zusätzliche Einkünfte verschafft. Die Behauptung, dass damit der Gleichheitssatz verletzt werde, weil man dann den Reichen schlechter stelle als den Armen, geht daran vorbei, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter aus Gewinnsucht handelte, um die Feststellung nicht der äußeren Tatsache der Armut oder des Reichtums, sondern eben um die Feststellung einer inneren Tatsache geht, die aus äußerlich wahrnehmbaren Tatsachen und Erkenntnissen abzuleiten ist. Hierzu gehören mit allen übrigen Lebensumständen selbstverständlich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters. Der Gleichheitssatz engt den Kreis der Beweistatsachen nicht zugunsten der „Reichen“ ein. Er lässt seiner Natur nach als Rechtssatz nur auf Beweisregeln anwendbar. Doch hat der Senat keine Beweisregel aufgestellt, als er sagte, dass Handeln aus Gewinnsucht auch schon in den Fällen bejaht werden könne, in denen der Täter in strafbarer Weise seinen Gelderwerb sucht, auf den er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in einer Weise angewiesen ist. Das Handeln aus Gewinnsucht einem Reichen viel leichter nachzuweisen sein wird als einem Armen, liegt in der Natur der Sache.
Jedoch kann das angefochtene Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin keinen Bestand haben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht in Verkennung der Tragweite des § 358 Abs. 1 StPO eine Bindung durch das Revisionsurteil in dem Sinne angenommen hat, dass der Angeklagte Schifer gewinnsüchtig i. S. des § 27a StGB gehandelt habe, obwohl es nach Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch diese Frage in Bindung lediglich an die vom Einzelfall getragene Rechtsmeinung des Revisionsgerichts auf Grund neuer, völlig selbständiger tatsächlicher Feststellungen zu beantworten hatte. Es bezeichnet es nämlich auf S. 5 UA als Aufgabe der erneuten Hauptverhandlung, darüber zu befinden, welche Strafen gegen die Angeklagten zu verhängen seien, und dabei die rechtliche Würdigung des Revisionsgerichts, dass der Angeklagte ██ ███████████████ im Sinne des § 27a StGB gehandelt habe, der Entscheidung zugrunde zu legen. Dem weiteren Inhalt der Urteilsgründe ist nicht sicher zu entnehmen, dass es sich hierbei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Es bestehen vielmehr auch sonst Anhaltspunkte dafür, dass sich das Landgericht teilweise an die aufgehobenen Feststellungen seines ersten Urteils zum Strafausspruch angelehnt hat, wie die Feststellungen über den Werdegang und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten, statt insoweit auf Grund der neuen Hauptverhandlung neue Feststellungen zu treffen.
II. Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt als Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO, dass das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung eine wesentlich höhere Geldstrafe als im ersten Urteil ausgesprochen habe, obwohl jetzt ebenso wenig wie damals festgestellt werden konnte, dass bei diesem Angeklagten eigene gewinnsüchtige Beweggründe im Spiel waren. Sie verkennt damit, dass eine Bindung des Tatrichters an die in einem früheren aufgehobenen Urteil ausgesprochene Strafe nur im Rahmen des Verbots der Schlechterstellung nach §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO besteht. Dieses Verbot greift nicht ein, wenn ein zum Nachteil des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Sinne Erfolg hatte. Hier ist der Tatrichter bei der Entscheidung über die Höhe der Strafe genau so unabhängig, als wenn er erstmalig mit der Sache befasst wäre. In seinem ersten Urteil hat der Senat nichts Gegenteiliges ausgesprochen.
Indessen muss der Erfolg der Revision des Angeklagten Schifer wegen des vom Landgericht ausdrücklich betonten sachlichen Zusammenhangs bei der Bemessung der Strafen auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch führen.
Soweit das Landgericht über Einziehung und Unbrauchbarmachung entschieden hat, haben die Revisionen seine Beanstandung nicht angefochten. In diesen Punkten ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
| Justizangestellter | Willms | Mai | |||
| Fischer | Dr. Geier | Sanders |