Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung aufgehoben, Berichtigung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 426/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung einer Urteilsformel in Strafsachen ist zulässig, wenn das Versehen offenkundig ist und die Berichtigung lediglich die äußere Übereinstimmung von Urteilsspruch und Urteilsgründen wiederherstellt, ohne eine nachträgliche sachliche Änderung herbeizuführen.
Betrug und Untreue können nebeneinander verfolgt und verurteilt werden, soweit die Täuschung gegenüber einem Dritten gerichtet ist, während die Pflichtverletzung eine Verletzung der Vermögenssorge gegenüber einem anderen (z. B. Verein) darstellt.
Ist die Zueignung des sich verschafften Vermögensvorteils bereits bei der Untreuehandlung geplant und stehen die Mittel somit durch Untreue erlangt, stellt eine spätere Zueignung nur die Ausnutzung des bereits strafbar erlangten Vorteils dar und rechtfertigt keine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung.
Ein Fortsetzungszusammenhang ist zu verneinen, wenn jeweils neue, zuvor nicht erkennbare Gelegenheiten ausgenutzt werden; in solchen Fällen ist von keinem einheitlichen Gesamtvorsatz auszugehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 23. Juni 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den jetzigen Angestellten Oskar ███, Diplomwirtschafter, ██ ███, geboren am [REDACTED] 1907 in [REDACTED] (bei ██████████████████), wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. Juni 1960 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Untreuefall II 1 a die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Aufgehoben wird das Urteil bezüglich der in diesem Fall festgesetzten Strafe und zur Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilsformel ist der Angeklagte, unter Freisprechung im Übrigen, wegen vier Vergehen der Untreue, in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu Geldstrafen verurteilt worden. Durch Beschluss vom 14. Juli 1960 hat die Strafkammer die Urteilsformel des am 23. Juni verkündeten Urteils berichtigt und neu gefasst, u. a. dahin, dass der Angeklagte auch wegen eines (weiteren selbständigen) Vergehens des Betrugs verurteilt ist. Sodann wurde die Zustellung des Urteils (mit Begründung) und des Berichtigungsbeschlusses an den Verteidiger veranlasst (Bl. 588, 589 ad. 4.), der daraufhin die Revision begründete.
Die Revision des Angeklagten hält die Berichtigung für unzulässig und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die spätere Berichtigung eines Urteils in Strafsachen ist allerdings nur in engen Grenzen statthaft. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGHSt 12, 374, 376). So lag der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend dargelegt wird, war die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges – Fall II Nr. 3 (Vorkommnis zum Nachteil des Gläubigers ██████; Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses Bl. 464 Bd. III d. A.) – von der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe (§ 268 Abs. 2 StPO) verhielt sich hierüber ausdrücklich. Jedoch wurde vergessen, auch diese Verurteilung in die verlesene Urteilsformel aufzunehmen. Durch dieses, jedem sachkundigen Dritten, insbesondere für den Angeklagten und seinen Verteidiger, offensichtliche Versehen, entstand ein scheinbarer Widerspruch zwischen Formel und Gründen, den der Berichtigungsbeschluss beseitigt hat. Diese Berichtigung war keine – unzulässige – nachträgliche sachliche Änderung, sondern stellte die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen wieder her (vgl. BGH NJW 1954, 730 Nr. 21; Kleinknecht/Müller, Anm. 3 b zu § 260 StPO). Von einer Berichtigung zuungunsten des Angeklagten (offen gelassen in BGHSt 5 S. 5, 11) kann in solchen Fällen im Grunde nicht gesprochen werden. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, durch Urteilsformel und Gründe zu erfahren, wie das Urteil gegen ihn lautet. Diesem Anliegen entspricht gerade eine Berichtung, wie sie hier geschehen ist. Damit erweisen sich die Angriffe der Revision als ungerechtfertigt. Insbesondere geht die Behauptung fehl, das Fassungsversehen des Tatrichters sei wegen des Umfangs des Urteilsspruchs nicht offenkundig gewesen. Die Revision berücksichtigt dabei nicht die mündliche Urteilsbegründung, die den Fehler der Formel offenbar werden ließ.
Der Angeklagte befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dies veranlasste ihn, sich auf Kosten anderer Geld, Kredite und Waren zu verschaffen.
a) Zu la des Urteils: Der Angeklagte war außerberuflich – vertretungsberechtigter Erster Vorstandsvorsitzender des Sportvereins Limburgerhof. Der Verein beschloss, eine neue Turnhalle zu bauen. Die Finanzierung des Bauvorhabens war sichergestellt. Dessen finanzielle Abwicklung sollte von der Kasse des Vereins getrennt vorgenommen, und zwar sollten die eingehenden Rechnungen unmittelbar den Kreditstellen zur Begleichung eingereicht werden. Der Angeklagte hielt sich jedoch nicht an diese Absprache des Vorstandes, sondern verstand es, die Kreditmittel zum Teil seinem notleidenden Unternehmen zuzuführen. Die Kreissparkasse Ludwigshafen eröffnete dem Sportverein am 5. Mai 1955 einen Kredit von 20.000,— DM. Der Angeklagte hob nun bei der Kreissparkasse am 6. Mai: 15.000,— DM, am 27. Mai: 4.300,— DM und am 10. Juni 1955: 1.750,— DM in bar ab. Das so erhaltene Geld ließ er, von geringfügigen, für den Verein bezahlten Rechnungsbeträgen abgesehen, in der nächsten Zeit nach und nach in seinen Betrieb fließen. Zu diesem Zweck ließ er für sich ein neues Konto „Oskar ███, Privateinlagen“ anlegen, auf dem die Einzahlungen verbucht wurden. Den überzogenen Teil (1.050,— DM) zahlte er später zurück.
Die Strafkammer hat darin ein Vergehen der Untreue gesehen, dass der Angeklagte entgegen seiner Vermögensfürsorgepflicht die Kreditmittel von 20.000,— DM ganz überwiegend für seine Zwecke verbrauchte und dadurch dem Verein erhebliche Nachteile zufügte. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei. Das Landgericht hat weiter angenommen, der Angeklagte habe zugleich eine fortgesetzte Unterschlagung begangen, indem er das abgehobene Geld auf Grund seines vorgefassten Entschlusses in Teilbeträgen seinem Betrieb zuführte und damit wie ein Eigenberechtigter über das Geld verfügte.
Der Angeklagte konnte jedoch wegen Unterschlagung nicht noch gesondert verurteilt werden. Wie die Feststellungen erkennen lassen, hob er bei der Kreissparkasse die Teilbeträge schon in der Absicht ab, sie sich zum größten Teil anzueignen. Damit waren sie jeweils durch Untreue erlangt. Eine schon bei der Untreuehandlung geplante Zueignung ist aber nur die Ausnutzung des bereits auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGHSt 6, 314, 316; 8, 254, 260; vgl. auch BGHSt 14, 38, 47). Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist daher von hier aus zu streichen.
Im Fall 1 b wurde der Angeklagte am 22. Juli 1955 bei b) dem Brauereibesitzer ███████████████ vorstellig. Dieser war durch einen Bierlieferungsvertrag mit den Interessen des Sportvereins verbunden und hatte die Bürgschaft für den – schon erwähnten – Kredit der Kreissparkasse übernommen. Der Angeklagte gab vor, dieser Kredit sei noch nicht flüssig. Es müsse jedoch dringend die Forderung einer Firma ███ für – von dieser an den Sportverein gelieferte Baustoffe – bezahlt werden. In Wahrheit gab es keine Baustoffhandlung █████████ ██████████, und es waren auch keine Materialien geliefert, die damals hätten bezahlt werden müssen. ██████ glaubte jedoch den Angaben des Angeklagten und gab ihm für den Verein (S. 15 UA) ein Akzept über 5.307,20 DM (zahlbar gestellt auf den 2.9.1955). Diesen Wechsel reichte der Angeklagte eigenen Namens der Hypotheken- und Wechselbank zum Diskont ein und besserte auf diese Weise sein dort geführtes Konto um den genannten Betrag.
Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten einmal eine Untreue (Treubruch) gesehen. Er verstieß, wie die Strafkammer ausführt, gegen seine Treupflicht gegenüber dem Verein, als er sich unter der Vorspiegelung, er benötige das Geld dringend für diesen, von ███████████████ den Wechsel geben ließ, und den verkörperten Wert dieses Wechsels seinem Vermögen einverleibte. „Dadurch entzog er dem Sportverein, der durch die Handlung verpflichtet wurde, einen entsprechenden Vermögenswert“ (S. 15 UA).
Die Strafkammer hat weiterhin die Voraussetzungen des Betrugs als erfüllt angesehen (§§ 263, 73 StGB). Der Angeklagte hatte, wie ausgeführt wird, ████ in der Absicht rechtswidriger Bereicherung vorgespiegelt, eine Firma ███ in [REDACTED] habe Baustoffe an den Verein geliefert und müsse bezahlt werden. Nur deswegen ließ sich █████ herbei, das Akzept herzugeben.
Die Revision wendet sich nicht gegen die – rechtlich einwandfreie – Annahme von Betrug. Sie greift nur die Verurteilung wegen Untreue an. Insoweit liege eine „straflose Nachtat“ vor. Das ist jedoch nicht zutreffend. Es handelte sich hier nicht um ein bloßes Verwertungsdelikt im Sinne von BGHSt 6, 67, 68. Die Betrugshandlung richtete sich gegen █████. Dagegen wurde die Untreue zum Nachteil des Vereins begangen.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei sowohl des Betruges als auch der Untreue schuldig (§ 73 StGB), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Fall c: Die Winzergenossenschaft █████████ hatte dem Verein für den Bau der Turnhalle ein Darlehen von 5.000,— DM zugesagt. Ein Versuch des Angeklagten, diese 5.000,— DM in die Hand zu bekommen, scheiterte. Darauf veranlasste er im Oktober 1955 die Winzergenossenschaft, die von ihr versprochenen 5.000,— DM an die Firma ████ & Sohn zu überweisen, der Ansprüche etwa in dieser Höhe gegen den Verein aus einem Bauauftrag zustanden.
Wenige Tage später erschien der Angeklagte bei der Firma ████. Er spiegelte dort dem Prokuristen Hans ███████████ vor, der Betrag von 5.000,— DM sei irrtümlich überwiesen worden; die Bezahlung solle aus einem anderen Darlehen erfolgen, das erst in 2–3 Wochen gewährt werde. Durch die Zusicherung, die Sache gehe in Ordnung und die BASF sei an dem Bau interessiert, bestimmte der Angeklagte den Prokuristen ███████████, dass dieser ihm die 5.000,— DM in bar auszahlte. Das Geld führte der Angeklagte seinem Betrieb zu. Dem Angeklagten war ausschließlich darum zu tun gewesen, für seinen bedrängten Betrieb Bargeld in die Hand zu bekommen, das er bei der Winzergenossenschaft nicht direkt hatte erhalten können (S. 11 UA).
Die Firma █████ wurde in der Folgezeit vom Angeklagten immer wieder vertröstet. Ein Vollstreckungsversuch der Firma verlief ergebnislos. Sie erhielt erst im März 1957 nennenswerte Beträge. Auch in diesem Fall hat die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Betrug angenommen (S. 15/16 UA). Dagegen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Es kann auf das zum Fall b Ausgeführte verwiesen werden.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, es hätte zwischen den Straftaten zu la bis 1 Fortsetzungszusammenhang angenommen werden müssen. Nach den Darlegungen der Strafkammer (S. 17 UA) hat der Angeklagte jeweils neue, vorher nicht sichtbare Gelegenheiten ausgenutzt. Damit ist das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 313, 315) zutreffend verneint worden.
In den übrigen Fällen der Verurteilung (II Nr. 2, 3 und 4) ergeben sich keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Revision auch keine besonderen Sachrügen erhoben.
Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung (IV a dieses Urteils) hat jedoch die Aufhebung der Einzelstrafe zu II des landgerichtlichen Urteils und der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen, zur Folge. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Dr. Peetz | Fischer | |||
| Willms | Hübner |