Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/59
Datum
10.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde freigesprochen, zugleich aber nach § 42b StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. räumliche Trennung, einstweilige Räumung, Entzug des Sorgerechts) genügen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist nur gerechtfertigt, wenn keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Rechtsverletzungen in Betracht kommen.

2

Bei Gefährdungen, die sich überwiegend oder ausschließlich im familiären Wohnbereich ereignen, sind vorrangig weniger einschneidende Mittel (z. B. räumliche Trennung, einstweilige Räumung der Wohnung, Entzug des Sorgerechts) zu prüfen.

3

Ein Anstaltsgutachten, das eine erhebliche psychische Störung feststellt, begründet nicht von sich aus die Erforderlichkeit einer Unterbringung, solange das Tatgericht mögliche Alternativen nicht erwägt.

4

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung naheliegender milderer Maßnahmen, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Mai 1959

Rubrum

1 StR 426/59

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Emulsionsarbeiter Christian G. ██ aus S██, Kreis ██, dort geboren am ██████, einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, █ der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt █ als Vertreter, Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Mai 1959 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Unterbringung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach näherem Inhalt des angefochtenen Urteils hat die Strafkammer festgestellt, dass sich der Angeklagte an seiner Tochter Helga unsittlich vergangen und deswegen nach § 174 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB strafbar wäre, wenn er nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig wäre. Sie hat ihn deshalb zwar freigesprochen, zugleich aber seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

I. Seine Revision ist zulässig auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt (BGHSt 5, 267). Sie ist in diesem Umfang auch begründet.

II. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das sich dabei auf ein Anstaltsgutachten stützt, leidet der Angeklagte an einem schleichenden und stetig fortschreitenden, bis ins Groteske gesteigerten Eifersuchts- und Beeinträchtigungswahn, mit dem eine charakterliche Entartung und eine weitgehende Einbuße sittlicher Hemmungen einhergeht. Von zunehmender Verschlechterung seines Zustandes befürchtet die Strafkammer nicht nur eine Wiederholung von Unsittlichkeitshandlungen, sondern auch andere erhebliche Rechtsverletzungen; denn der Angeklagte hat seine Familie wiederholt mit dem Messer bedroht, auch schon den Gashahn geöffnet und das Gas in die Wohnung ausströmen lassen. Die Familienverhältnisse sind zerrüttet; er lebt mit seiner Frau in Scheidung. Seine betagte Mutter ist außerstande, ihn zu überwachen. Die Strafkammer hält daher seine Unterbringung zum Schutze der Allgemeinheit für notwendig.

Indessen richteten sich die Angriffe des Angeklagten bisher allein gegen seine Familienangehörigen. Das schließt zwar seine Unterbringung nach § 42b StGB nicht aus (BGHSt 5, 140), erfordert aber eine besonders sorgfältige Prüfung, ob diese Maßnahme wirklich das einzige Mittel ist, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGH LM Nr. 3 zu § 42b StGB). Der Beschwerdeführer beging die Rechtsverletzungen ausschließlich in der ehelichen Wohnung. Bisher ist nicht festgestellt, dass er seine Tochter Helga auch andernorts mit unsittlichen Zumutungen verfolgt oder seine Familie sonstwie oder gar fremde Personen angegriffen hat, oder dass derartiges wenigstens für die Zukunft zu besorgen ist. Daher liegt der Gedanke nahe, ob nicht eine Trennung des Angeklagten von seiner Familie genügt, um der Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverletzungen durch ihn zu begegnen. Da er mit seiner Frau in Scheidung lebt, käme etwa eine einstweilige Anordnung auf Räumung der ehelichen Wohnung (§ 627 ZPO, § 19 der 6. DVO EheG) und die Entziehung des Sorgerechts für die Tochter Helga zunächst für die Dauer des Ehescheidungsrechtsstreits in Betracht. Seine Entmündigung und die Bestellung eines Vormunds für ihn könnten eine solche Regelung der Wohnungsfrage für die Dauer befestigen (vgl. BGH LM Nr. 18 zu § 42b StGB). Würde Helga für volljährig erklärt oder sollte sie es inzwischen kraft Gesetzes geworden sein, so könnte sie, falls sie das will, ihren Wohnsitz selbständig in einer Weise bestimmen, die ihrem Vater unzulässige Annäherungsversuche weitgehend unmöglich machte.

Das Urteil hat diese Möglichkeiten nicht erwogen und daher nicht ausgeschlossen, dass sie einzeln oder insgesamt die Anordnung der Unterbringung erübrigen. Diese kann daher nicht bestehen bleiben.

Dr. GeierWernerWillms
Dr. PeetzHübner
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