Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung eines Sachverständigenbeweises: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/53
Datum
03.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Meineids und verwandter Taten hatten teilweise Erfolg. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den beantragten Sachverständigenbeweis unzureichend begründet abgelehnt und damit § 244 StPO verletzt hatte. Zudem sind Unklarheiten bei der Beweiswürdigung und zur Aufforderung zum Meineid zu klären; auch die Anwendbarkeit des § 257 StGB bleibt zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines begründeten Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen verletzt § 244 StPO, wenn das Gericht nicht darlegt, dass die zu beweisende Tatsache unerheblich oder der Beweis sonst entbehrlich ist.

2

Das Gericht darf die Beweiserhebung nicht vorwegnehmen; eine pauschale Annahme der Entbehrlichkeit ist unzulässig, wenn durch den Beweis die prozessuale Beweislage wesentlich geändert werden könnte.

3

Eine Verurteilung, die auf der unzulässigen Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags beruhen kann, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Zur Strafbarkeit der Aufforderung zum Meineid gehört die Feststellung, dass der Angesprochene von der Unwahrheit nichts wusste und der Auffordernde dieses Unwissen kannte; fehlen hierzu klare Feststellungen, ist die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit offen zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████, 12. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bauern Josef ██ aus ████, dort geboren am ███,

2.) den ██████████ und Landwirt █████ aus ██████, dort geboren am ███,

wegen Meineids u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Heß, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ██ als ██████████ der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Josef ██ und Franz ██ wird das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 12. Februar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet: Der Landwirt ███ hatte zwei Steinsäulen im Freien gelagert. Die Brüder Franz und Wolfgang █████ nahmen sie weg und verwendeten sie zu ihrem Neubau. Sie wurden deshalb beim Amtsgericht Neuburg v. W. wegen Diebstahls angeklagt. In der Hauptverhandlung vor diesem Gericht behaupteten sie, dass die Säulen aus ihrem abgebrochenen alten Haus stammten und ihr Eigentum gewesen seien. Dasselbe bekundete auch Josef ████ als Zeuge unter Eid. Er wusste, dass seine Aussage unwahr war.

Vor der Verhandlung forderte Franz ██ den Josef ███ ████ als Zeuge vor dem ███████████ auf, auszusagen und zu beschwören, die Säulen ████████ aus dem abgebrochenen ██schen Haus stammten, und er, ███, habe gesehen, wie Franz und Wolfgang die Säulen von dem ████████ nach links zum Neubau geschleift hätten. ██ bekundete dann in jener ████████████ als Zeuge, er habe gesehen, wie Franz und Wolfgang ███ die Steine von der linken Seite auf die ██████ Seite geschafft hätten. In Wirklichkeit hatte er keine Wahrnehmungen gemacht. Er blieb unvereidigt.

Die Strafkammer hat Josef ██ wegen Meineids (§§ 154, 157 StGB), Franz ██ wegen Aufforderung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) und wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung (§§ 153, 257, 73 StGB) verurteilt.

Josef und Franz ██ haben Revision eingelegt.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat den Hilfsantrag des Verteidigers, einen Sachverständigen zu vernehmen, im Urteil abgelehnt. Die hierauf gegründete Rüge einer Verletzung des § 244 StPO greift durch. Die Bedenken, die der Vertreter der Bundesanwaltschaft gegen ihre Zulässigkeit aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hergeleitet hat, teilt der Senat nicht.

Die beiden streitigen Säulen wurden nach den Feststellungen des Landgerichts vor einigen Jahren gemeinsam mit einer dritten aus Steinen angefertigt, die ██ mit einer dritten aus ██████ auf seiner Wiese hatte ausgraben lassen. Die dritte Säule verwendete er zu einem Gartenzaun. Der Sachverständige, dessen Vernehmung der Verteidiger beantragt hat, sollte auf Grund chemischer und physikalischer Untersuchung bestätigen, dass zwei heute noch im Hofe Gebhards liegende Säulen aus dem gleichen Gestein gefertigt seien wie die Zaunsäule, dass dagegen die in das Haus eingebauten Säulen aus andersartigem Gestein bestünden.

Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, ██ habe die von Franz und Wolfgang ███ wegge schafften ██████ einwandfrei als die seinen bezeichnet; die Zuziehung eines Sachverständigen erübrige sich deshalb. Diese Begründung findet in § 244 Abs. 3 StPO keine Stütze. Insbesondere kommt darin nicht zum Ausdruck, dass die Strafkammer der zu beweisenden Tatsache keine Bedeutung für die Entscheidung beimaß.

Eine solche Annahme verbietet sich schon aus folgendem Grund: Das Gestein, aus welchem sowohl Gebhards Zaunsäule als auch die beiden Säulen gefertigt wurden, die Franz und Wolfgang ███ ████ der Überzeugung des Landgerichts entwendet und zum Neubau verwendet haben, wurde an demselben Ort gewonnen. Das Landgericht kann daher schwerlich der Ansicht gewesen sein, dass diese drei Säulen aus verschiedenartigem Gestein bestehen. Gerade das wollte der Verteidiger aber mit seinem Beweisantrage nachweisen; es kam ihm darauf an, darzutun, dass die von Franz und Wolfgang ██ bei dem Neubau verwendeten Säulen nicht die von █████ bezeichneten seien, dass ███ diese vielmehr noch in seinem Besitze habe. Wäre dies nachgewiesen worden, so hätte sich die Beweislage wesentlich geändert.

Wenn das Gericht die Beweiserhebung gleichwohl für entbehrlich hielt, so liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme ihres Ergebnisses.

Es bedarf keiner Darlegung, dass die Verurteilung des Josef ██ auf der unzulässigen Ablehnung des Beweisantrages beruhen kann. Das gilt aber auch für die Verurteilung des Franz ████ █. Seine Aufforderung an ███, falsch zu schwören, sieht das Landgericht – soweit ersichtlich – auch in dem Ansinnen, ██ solle eidlich bekunden, die streitigen Säulen stammten aus dem abgebrochenen ██schen Haus. War das richtig, so konnte insoweit eine Aufforderung zum Meineid allenfalls dann gegeben sein, wenn dem ███ davon nichts bekannt war und der Beschwerdeführer das wusste. Hierüber lässt sich aber dem Urteil nichts Sicheres entnehmen. Der Beweisantrag konnte daher jedenfalls für den Umfang der Schuld des Franz ████ von Bedeutung sein.

II.

Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an. Die Angeklagten haben in der neuen Verhandlung Gelegenheit, das Vorgebrachte der Revision dem Tatrichter vorzutragen und Anträge zu stellen.

Zur Frage, ob ein Zeuge nach § 241 Abs. 2 StPO nicht schon dann abgelehnt werden kann, wenn das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur dann, wenn sie ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört, wird auf die Entscheidung BGHSt 2, 284 ff. verwiesen.

Dass die Strafkammer einen Hilfsantrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt hat, ist dann nicht zu beanstanden, wenn sich Josef ██ während seiner Zeugenaussage nicht an dem Lagerplatz der Säulen befand, sondern an einer anderen Stelle und dem Standort der Zeugin. Andernfalls konnte der Antrag dafür von Bedeutung sein, ob die Zeugin die Äußerung des Josef ████ hören konnte.

Feststellungen sind in dieser Hinsicht nicht völlig deutlich.

In der Beweiswürdigung zur Tat des Franz ██ (Abschnitt II 3 der Urteilsgründe) zieht das Gericht zuungunsten des Angeklagten Schlüsse daraus, dass er von ██ Geld gefordert habe. Es ist unklar, ob sich der Satz des Urteils „erlangt Vorteil“ auf das Geld bezieht oder auf das Bestreiten.

Im zweiten Falle wäre die Beweiswürdigung nicht frei von Widerspruch.

Nach den ██████████████ ging die Aufforderung des Franz dahin, ████ solle aussagen, die Steine seien, wie er gesehen habe, von der anderen Straßenseite aus nach links geschleift worden (Abschnitt II 3 der Urteilsgründe). Bei seiner Vernehmung hat er aber bekundet, er habe gesehen, wie die Säulen von der linken zur rechten Seite geschafft worden seien (Abschnitt II 2 der Urteilsgründe). Diese Unstimmigkeit wird in der neuen Verhandlung klarzustellen sein.

III.

Der Tatrichter wird gegebenenfalls zur Anwendbarkeit des § 257 StGB Stellung zu nehmen haben.

Dr. HorchnerMantelDr. Glanzmann
Dr. PeetzHeßSchalscha
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