Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Beamtennötigung verworfen – Verbrauch der Strafklage verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 426/52
Datum
07.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die Strafklage sei durch ein früheres amtsgerichtliches Urteil verbraucht; er wurde wegen Beamtennötigung verurteilt. Das BGH verwirft die Revision: Die früheren Verfahren betrafen andere, nicht denselben Sachverhalt, mithin liegt kein Verbrauch der Strafklage vor. Das Gericht bestätigt zudem, dass frühere Gesetzesverstöße strafzumessend berücksichtigt werden dürfen, ohne Doppelbestrafung zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verbrauch der Strafklage steht nur dann einer erneuten Strafverfolgung entgegen, wenn die im ersten Verfahren verfolgten und verurteilten Tatsachen den im zweiten Verfahren erhobenen Tatbestand tatsächlich erfassen; verschiedene Sachverhalte führen nicht zum Verbrauch.

2

Die Abgrenzung des durch ein Verfahren erfassten Tatbestandes richtet sich nach dem Eröffnungsbeschluss und dem konkret durchgeführten Hauptverfahren; ein Urteil darf im Rahmen der Strafzumessung auch auf im ersten Verfahren bekannt gewordene Tatsachen Bezug nehmen, soweit sie innerhalb des damaligen Anklageumfangs verwertbar sind.

3

Bei der Strafzumessung dürfen frühere Gesetzesverletzungen und das Gesamtverhalten des Angeklagten als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden; dies stellt keine Doppelbestrafung dar und schließt die Anwendung des § 79 StGB nicht zwingend ein.

4

Der Tatbestand der Beamtennötigung (§ 114 StGB) ist erfüllt, wenn gegen Beamte gerichtete Drohungen die körperliche Unversehrtheit oder empfindliche wirtschaftliche Nachteile in Aussicht stellen und geeignet sind, die Amtsausübung der bedrohten Behörden zu beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 24. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fabrikanten Hermann E███ aus █, geboren am ██ 1915 in █, █, Landkreis Steinach █████ ████, wegen Beamtennötigung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten E[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 24. April 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Verbrauch der Strafklage durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Pfarrkirchen vom 21. Dezember 1950. Jenes Verfahren war gegen den Angeklagten deshalb anhängig, weil er trotz Verwarnung und Abmahnung in seinem Betriebe länger als die zugelassene tägliche Arbeitszeit und zu kurzen Ruhepausen jugendliche Arbeitnehmer unter 16 Jahren beschäftigt hatte (Vergehen gegen die §§ 7 Abs. 1, 24 Abs. 2 Jugendschutzgesetz, § 360 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 17 StGB). Die Strafklage war und blieb auf dieser Grundlage beschränkt, ebenso wie das amtsgerichtliche Urteil. Wegen Beamtennötigung nach § 114 StGB hätte der Angeklagte damals nicht verurteilt werden können, selbst wenn erheblich wäre, dass dies, wie geschehen, dem gegenwärtigen Verfahren vorangegangen wäre. Es handelt sich um einen von jener ersten Anklage verschiedenen, im ersten Verfahren nicht betroffenen Sachverhalt. Dass das Amtsgericht die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt und damit auch den teilweise strafbaren Inhalt des dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegenden Briefes vom 30. Oktober 1950 strafschärfend verwertet hat, war seine Pflicht und überschritt nicht den Rahmen der in der damaligen Anklage bezeichneten Tat im Sinne jener Hauptverhandlung, wie sie sich nach dem Eröffnungsbeschluss bestimmte (§ 264 StPO). Bei der Strafzumessung im ersten Verfahren hatte das Amtsgericht die gesamten Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Strafklage ist daher von jener ersten dem gegenwärtigen Tatsachenverhalt nach verschiedenen und damit nicht verbraucht. Damit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil genügend auseinandergesetzt. Rechtlich verpflichtet war es dazu nicht. Der Verbrauch der Strafklage ist eine in jeder Verfahrenslage und auch jetzt vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, nicht, wie die Revision meint, ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand gemäß § 267 Abs. 3 StPO, mit dem sich das Landgericht, wenn es in der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, im Urteil besonders hätte auseinandersetzen müssen.

2. Sachlich-rügefrei ist das Urteil. Die Revision ist auch insoweit offensichtlich unbegründet.

Der Tatbestand des § 114 StGB ist ausreichend dargetan. Der Angeklagte hat Gewerbeaufsichtsbeamte in seinem Betriebe teils mit Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, teils mit empfindlichen wirtschaftlichen Nachteilen gegenüber der Allgemeinheit, die zugleich geeignet gewesen wären, auch die Amtsausübung des Gewerbeaufsichtsamtes zu beeinträchtigen, bedroht. Die Revision erhebt keine Angriffe.

Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bei der Strafzumessung kann keine Rede sein. Wie das Amtsgericht bei der Strafzumessung das Gesamtverhalten des Angeklagten berücksichtigen musste (oben 1), so auch das Landgericht bei der jetzigen Strafbemessung. Dabei durfte die frühere Gesetzesverletzung erschwerend verwertet werden. Eine Doppelbestrafung liegt darin nicht. § 79 StGB ist nicht anwendbar. Selbst bei Tateinheit zwischen beiden Vergehen, die hier ausgeschlossen ist, hätte das rechtliche Zusammentreffen mehrerer vorsätzlicher Straftaten strafschärfend wirken können. Das Verlangen nach Aufklärung der Strafzumessungserwägungen des Amtsrichters in Pfarrkirchen ist bei dieser Rechtslage abwegig.

Allgemein ist zum Strafmaß zu bemerken: Der Angeklagte mag sich um den Aufbau seines Betriebes verdient gemacht haben. Aber das berechtigte ihn nicht, auch nicht im Einvernehmen mit der Mehrheit des Betriebsrats, der Betriebsangehörigen und der Erziehungsberechtigten, sich trotz behördlicher pflichtgemäßer Warnung über die vom Gesetzgeber zum Schutze der Jugend wohl erwogenen Bestimmungen kühn und hartnäckig hinwegzusetzen. Dass allen Betrieben im Bundesgebiet auf dem Gebiet des Jugendschutzes Recht ist, hat dem Angeklagten billig zu sein. Er sollte bedenken, dass ihn sein Herr-im-Hause-Standpunkt nun schon zu zwei bewussten Gesetzesverletzungen verführt hat. Der sittliche Schaden, den der Angeklagte der Allgemeinheit durch bewusste Missachtung des Gesetzes zufügen kann, könnte leicht den wirtschaftlichen Nutzen weit übersteigen, den er durch seinen Betrieb örtlich verbreitet. Die überaus maßvollen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts können den Angeklagten daher keinesfalls beschweren.

RichterMantelDr. Jagusch
Dr. PeetzDr. Geier
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