Revision wegen unzulässiger Besetzung der Strafkammer – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/65
- Datum
- 09.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist begründet, wenn die Geschäftsverteilung eine Besetzung vorsieht, die es ermöglicht, dass eine Strafkammer in zwei verschiedenen Spruchkörpern Recht spricht.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet eine Kammerbesetzung, die die Bildung unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Spruchkörper ausschließt.
Eine wirksame Beschränkung der Tätigkeit eines Richters auf bestimmte Angelegenheiten muss sich aus dem Geschäftsverteilungsplan oder einem Beschluss des Präsidiums ergeben; dienstliche Erklärungen genügen nicht.
Übersteigt die Besetzung einer Strafkammer das zulässige Maß und liegt hierdurch ein Verfahrensmangel vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; eine Rückverweisung an ein benachbartes Gericht kann nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 8. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 42/65 URTEIL
der in der Strafsache gegen ████ den Handelsvertreter Erwin ███, Kreis ███████, geboren am ██ 1912 in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision greift mit der Besetzungsrüge durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Strafkammer bestand nach dem Geschäftsverteilungsplan aus einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Das überschritt das zulässige Maß, da eine solche Besetzung es möglich machte, dass die Strafkammer in zwei voneinander verschiedenen Spruchkörpern Recht sprach (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1964 – 2 BvR 498/62 – NJW 1964, 1667 Nr. 2).
Dabei waren die Landgerichtsräte ████ und ██████████ der Strafkammer zuzurechnen. Dass Landgerichtsrat ██ (BGHSt 10, 179) der Kammer in übrigens unzulässiger Weise nur für bestimmte einzelne Sachen zugeteilt war, ändert nichts daran, dass sie in zwei verschiedenen Besetzungen entscheiden konnte. Beim Landgerichtsrat ██████████ enthielt der Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung, dass er der Großen Strafkammer nur für die Erledigung von Beschlusssachen aus dem Bereich der 1. kleinen Strafkammer zugeteilt sei, in der er den Vorsitz führte. Dass er, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer besagt, in dieser nur für Beschlusssachen aus dem Bereich der 1. kleinen Strafkammer tätig war, genügt nicht, wenn diese Begrenzung seiner Tätigkeit nicht auf einem Beschluss des Präsidiums beruhte.
Hiernach brauchte auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge – etwa auf die Unstimmigkeit über die Dauer der ersten Tathandlung, die zum Schuldspruch mit einem halben Jahr angegeben, dagegen bei den Erörterungen zum Strafaussprach als jahrelanges verwerfliches Verhalten gekennzeichnet ist – nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass im ersten Fall eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zulässig war (§ 67 Abs. 1 StGB).
Es erschien angebracht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |