Revision wegen Kindestötung und versuchter Abtreibung verworfen – Tateinheit verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/62
- Datum
- 06.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit setzt voraus, dass die Willensbetätigungen zur Verwirklichung verschiedener Tatbestände wenigstens teilweise so zusammenfallen, dass ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung beider Tatbestände mitwirkt; bloße kausale Folgen oder zeitlich entfernte Handlungen genügen nicht.
Bei der Abgrenzung zwischen Abtreibungshandlungen und späterer Tötung ist auf ursächliche Verknüpfung, unmittelbaren Übergang und einen gemeinsamen Willensimpuls abzustellen; ein längerer zeitlicher Zwischenraum oder die Aufgabe des ursprünglichen Vorsatzes schließt Tateinheit aus.
Lässt sich nicht feststellen, dass frühgeburtlicher Eintritt durch frühere Abtreibungshandlungen verursacht wurde, rechtfertigt dies keine Schlussfolgerung auf eine einheitliche Tat.
Revisionsangriffe, die sich im Wesentlichen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung stützen, sind unbeachtlich, sofern keine rechtlichen Bewertungsfehler oder Beweisauslassungen vorliegen.
Zur Berücksichtigung verminderten Hemmungsvermögens infolge geburtsspezifischer Umstände bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte; allgemeine Vermutungen oder das Fehlen einer nachweisbaren krankhaften Störung genügen nicht zur Herabstufung früherer Handlungen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 21. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geborene ██████, die Hilfsarbeiterin Anna M. ███ aus ██████, dort geboren am ████████ 1935, wegen Kindestötung u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1962, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Sanders Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 21. November 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte wurde im Jahre 1960 von einem außerehelichen Geschlechtsverkehr schwanger. Sie bemühte sich vergeblich, die Leibesfrucht durch das Einnehmen von Medikamenten, durch heiße Bäder und durch Einspritzen von Seifenlauge abzutreiben. Nach dem letzten erfolglosen Eingriff beschloss sie, *„den Dingen ihren Lauf zu lassen“*. In der Nacht zum 17. Februar 1961 kam es zu der Geburt, für welche die Angeklagte keinerlei Vorbereitungen getroffen hatte. Die Angeklagte tötete das Neugeborene, das sie allein in ihrem Zimmer zur Welt brachte, indem sie es in einen Eimer fallen ließ, ihm keine Hilfe angedeihen ließ und es obendrein mit der Nachgeburt erstickte.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung in Tateinheit mit Kindestötung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Was sie gegen die Feststellungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten vorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das gleiche gilt für die Erwägungen, mit denen sie die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf die Abtreibungshandlungen beanstandet.
Das Schwurgericht hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass das Hemmungsvermögen der Angeklagten, die es als eine primitive Natur kennzeichnet, unter den besonderen Verhältnissen bei der Geburt erheblich vermindert war. Bei den Abtreibungshandlungen fehlte es an vergleichbaren Einflüssen auf den seelischen Zustand der Angeklagten, bei der keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allgemein an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet.
Das Landgericht hat den Abtreibungsversuch und die Kindestötung je als selbständige Handlung beurteilt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (BGHSt 13, 21). Tateinheit setzt voraus, dass die Willensbetätigungen, durch welche die Tatbestände der verschiedenen Vergehen oder Verbrechen verwirklicht werden, wenigstens teilweise so zusammenfallen, dass mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung des Tatbestandes sowohl des einen wie des anderen Vergehens oder Verbrechens mitwirkt (RGSt 66, 359, 362; BGH Urteil v. 6. März 1956, LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Es genügt also nicht, wenn eine Folge einer nur für den einen der beiden Tatbestände maßgeblichen Handlung den Zustand herstellt, an den eine Willensbetätigung anknüpft, welche für sich genommen nur den anderen Tatbestand betrifft. Nur wenn beide Willensbetätigungen und das mit ihnen verbundene Geschehen so dicht zusammenrücken, dass sie als eine vom gleichen Willensimpuls beherrschte natürliche Einheit erscheinen, kann es nahe liegen, sie in dieser Zusammenfassung als Bindeglied beider Tatbestände zu bewerten. So verhielt es sich in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall BGHSt 10, 291, auf den die Bundesanwaltschaft hingewiesen hat; denn dort war der Geburtsvorgang nicht nur zweifelsfrei die Folge der Abtreibungshandlungen, sondern gingen auch die Abtreibungshandlungen unmittelbar in die Tötungshandlung über und verbanden sich Abtreibungs- und Tötungsvorsatz in dem einheitlichen Willen, den unerwünschten Familienzuwachs unter allen Umständen so oder so zu verhindern. Demgegenüber lagen im hier gegebenen Falle die Dinge grundlegend anders. Zunächst steht nicht einmal fest, ob der Eintritt der Frühgeburt überhaupt durch die Abtreibungshandlungen verursacht war. Vor allem aber lag zwischen den Abtreibungshandlungen und der Tötungshandlung ein beträchtlicher zeitlicher Zwischenraum. Zur Geburt kam es am 17. Februar 1961. Der letzte Eingriff zum Zwecke der Abtreibung fand Ende Januar oder Anfang Februar 1961 statt, also reichlich zwei Wochen vorher. Nach diesem Eingriff war die Angeklagte mit ihrer Mutter übereingekommen, den Dingen ihren Lauf zu lassen; sie gab damit ihr Vorhaben, die Leibesfrucht abzutreiben, auf. Die Tötung des Neugeborenen beruhte auf einem völlig neuen, selbständigen Entschluss, den kein einheitlicher, zugleich auf beide verbrecherischen Ziele gerichteter Willensimpuls mit dem schon aufgegebenen Abtreibungsvorsatz zusammenfasste (vgl. auch Schönke/Schröder 10. Aufl. Anm. IV zu § 218 StGB).
Der 5. Strafsenat würde den vorliegenden Fall ebenso entschieden haben wie der erkennende Senat.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Willms | Sanders |