Revision unzulässig wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel und Verspätung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/95
- Datum
- 19.09.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach Urteilsverkündung in Kenntnis der Rechtsmittelmöglichkeiten erklärt wird und schließt die Zulässigkeit der Revision aus.
Die Revision ist unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt wurde; die Beurteilung der Fristwahrung richtet sich, soweit einschlägig, nach § 346 Abs. 2 StPO.
Liegt ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel vor, führt dies bereits für sich zur Unzulässigkeit der Revision, unabhängig von weiteren Einwendungen des Beschuldigten.
Sind mehrere Unzulässigkeitsgründe gegeben (z.B. Verzicht und Verspätung), begründet allein das Vorliegen eines solchen Grundes die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 425/95 Maalen L
vom 19. September 1995
in dem Sicherungsverfahren gegen Helmut ██, geboren am ███ 1936 in ███
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1995
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1995 ist unzulässig.
Gründe
Der Beschuldigte hat nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Schon deshalb ist seine Revision – die zudem vom Landgericht zutreffend als verspätet gewertet wurde (§ 346 Abs. 2 StPO) – unzulässig.
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