Treffer
BGH Beschluss

Revision unzulässig wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel und Verspätung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/95
Datum
19.09.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschuldigte verzichtete nach Urteilsverkündung und rechtsfehlerfreier Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel, erhob jedoch dennoch Revision. Der Bundesgerichtshof erklärt die Revision für unzulässig, weil der wirksame Verzicht die Beschwerde ausschließt. Zusätzlich hatte das Landgericht die Revision zutreffend als verspätet nach § 346 Abs. 2 StPO gewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach Urteilsverkündung in Kenntnis der Rechtsmittelmöglichkeiten erklärt wird und schließt die Zulässigkeit der Revision aus.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt wurde; die Beurteilung der Fristwahrung richtet sich, soweit einschlägig, nach § 346 Abs. 2 StPO.

3

Liegt ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel vor, führt dies bereits für sich zur Unzulässigkeit der Revision, unabhängig von weiteren Einwendungen des Beschuldigten.

4

Sind mehrere Unzulässigkeitsgründe gegeben (z.B. Verzicht und Verspätung), begründet allein das Vorliegen eines solchen Grundes die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 425/95 Maalen L

vom 19. September 1995

in dem Sicherungsverfahren gegen Helmut ██, geboren am ███ 1936 in ███

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1995

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1995 ist unzulässig.

Gründe

Der Beschuldigte hat nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Schon deshalb ist seine Revision – die zudem vom Landgericht zutreffend als verspätet gewertet wurde (§ 346 Abs. 2 StPO) – unzulässig.

MaulFothWahl
UlsamerGranderath
Revision unzulässig wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel und Verspätung — Themis