Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Vorsatz bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/94
- Datum
- 06.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende oder lückenhafte Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung und Rückverweisung, wenn dadurch bedingter Vorsatz nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Der Tatrichter hat den subjektiven Tatbestand so darzulegen, dass ersichtlich ist, ob der Täter die Gefahr der Brandentstehung und -ausbreitung kannte oder hätte kennen müssen.
Kenntnisse über Zweckbestimmung und Beschaffenheit von Behältnissen (z. B. verschiedenfarbige Kunststofftonnen) sowie deren Inhalt sind bei der Prüfung des Vorsatzes zu ermitteln; bei Bedarf sind hierzu Sachverständige heranzuziehen.
Ein vorhandenes Motiv des Täters (etwa dem Opfer "eins auszuwischen") schließt die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus und entbindet das Gericht nicht von der Prüfung des Vorsatzes.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 16. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 1 StR 425/94 vom 6. September 1994 in der Strafsache gegen ███ aus CG, dort geboren am █, 1959, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus █ als Verteidiger, Justizsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung (mit Todesfolge) in Tateinheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden fahrlässigen Körperverletzungen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil enthält Lücken in den Feststellungen und leidet an durchgreifenden Darlegungs- und Erörterungsmängeln, so dass vorsätzliche (schwere oder besonders schwere) Brandstiftung zum subjektiven Tatbestand nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist.
Nach den Feststellungen standen an brandgefährdeter Stelle im Hausflur eine graue und eine grüne Kunststoffmülltonne nebeneinander. Der Brand entstand dadurch, dass der Angeklagte seine brennende Zigarette in die grüne Mülltonne warf, deren Inhalt sich alsbald entzündete, worauf die Flammen auf die nur ca. 20 bis 30 cm entfernte hölzerne Wandverkleidung übergriffen und schließlich im Wesentlichen das gesamte Anwesen erfassten, wodurch der Tod eines Bewohners und die Körperverletzung von sechs weiteren Menschen herbeigeführt worden ist. Die Revision beanstandet mit Recht, dass sich das Urteil nicht dazu äußert, weshalb der Angeklagte nicht etwa die graue, sondern die grüne Kunststoffmülltonne dafür auswählte, um der Wirtin der Gaststätte „eins auszuwischen“.
Feststellungen dazu, für welche Müllarten die beiden verschiedenfarbigen Kunststoffmülltonnen jeweils bestimmt waren und wie ihr Inhalt zur Tatzeit beschaffen war, fehlen.
Der Angeklagte war mit den Gegebenheiten am Tatort und „als Feuerwehrmann mit der Gefahrlichkeit im Umgang mit Feuer vertraut“. Offen ist aber geblieben, ob ihm auch die verschiedene Zweckbestimmung der grünen und grauen Kunststoffmülltonnen und deren jeweiliger Inhalt zur Tatzeit bekannt waren. Sollte die grüne Tonne einen leicht entflammbaren Inhalt gehabt und sollte der Angeklagte dies gewusst haben, so hätte sich das Landgericht auch unter diesem Aspekt mit der Frage des bedingten Brandstiftungsvorsatzes auseinandersetzen müssen. Unter den festgestellten Umständen lag nahe, dass das Feuer auf das Gebäude übergreifen konnte, wenn die Mülltonne in Brand geriet.
Das Motiv des Angeklagten, der Wirtin „eins auszuwischen“, „ausräuchern“ zu wollen, steht der Annahme bedingt vorsätzlicher Brandstiftung jedenfalls nicht entgegen.
Hiernach bedarf die Sache der näheren Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird sich mit Hilfe eines Sachverständigen über die Brandentwicklung in einer geschlossenen Kunststofftonne kundig machen müssen.
| Gribbohm | Maul | Beyer | |||
| Ulsamer | Granderath |