Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Tenorberichtigt: Versuchter schwerer Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/88
Datum
06.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergab. Der Urteilstenor wird jedoch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des versuchten schweren Raubes schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat.

2

Der Revisionsgericht steht es zu, den Urteilstenor zu berichtigen, soweit die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung der Tat (z. B. höhere Qualifikation) tragen.

3

Im Revisionsverfahren hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen des Nebenklägers sind vom Beschwerdeführer zu ersetzen.

4

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erfolgt anhand der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen; ohne aufgeworfene oder substantiiert dargelegte Rechtsrügen bleibt eine Fehlerfeststellung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d. OPf., 9. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 425/88

in der Strafsache gegen

███

u.a. Gerald N.

1. █████, dort geboren am [REDACTED], den Maler, 2. geboren am 26. [REDACTED], wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 9. Mai 1988 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass die Angeklagten nicht des versuchten Raubes, sondern des versuchten schweren Raubes schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GranderathMaulvon Gerlach
UlsamerBrüning
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