Revisionen verworfen; Tenorberichtigt: Versuchter schwerer Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/88
- Datum
- 06.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat.
Der Revisionsgericht steht es zu, den Urteilstenor zu berichtigen, soweit die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung der Tat (z. B. höhere Qualifikation) tragen.
Im Revisionsverfahren hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen des Nebenklägers sind vom Beschwerdeführer zu ersetzen.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erfolgt anhand der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen; ohne aufgeworfene oder substantiiert dargelegte Rechtsrügen bleibt eine Fehlerfeststellung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d. OPf., 9. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 425/88
in der Strafsache gegen
███
u.a. Gerald N.
1. █████, dort geboren am [REDACTED], den Maler, 2. geboren am 26. [REDACTED], wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 9. Mai 1988 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass die Angeklagten nicht des versuchten Raubes, sondern des versuchten schweren Raubes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Granderath | Maul | von Gerlach | |||
| Ulsamer | Brüning |